TE Vwgh Beschluss 2023/2/13 Ra 2021/12/0007

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Veröffentlicht am 13.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1
BDG 1979 §39
BDG 1979 §39 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des F T in W, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, W213 2227795-1/2E, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist er seit 1. April 2012 im Bundesministerium für Inneres, im (BVT) mit der Leitung eines näher genannten Referats betraut gewesen. Mit 1. April 2018 ist er in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestellt worden. Diese Nebenbeschäftigung hat er zuvor seiner Dienstbehörde gemeldet. Im Zuge einer Prüfung von gemeldeten Nebenbeschäftigungen sind die Bediensteten des BVT am Ende des Jahres 2018 aufgefordert worden, neuerliche Meldungen ihrer ausgeübten Nebenbeschäftigungen abzugeben. Am 14. November 2019 ist dem Revisionswerber vom Direktor des BVT im Beisein eines Personalvertreters mitgeteilt worden, dass wegen Zweifeln bezüglich eines Interessenskonfliktes aufgrund seiner gemeldeten Nebenbeschäftigung deren Rechtmäßigkeit überprüft und er bis zum Abschluss dieser Prüfung vorübergehend einem anderen (näher genannten) Referat zugewiesen wird. Der Revisionswerber hat sowohl bei diesem Gespräch als auch in einer am selben Tag versandten E-Mail an den Direktor des BVT erkennen lassen, dass er gegen diese Weisung rechtliche Bedenken hat. Am nächstfolgenden Tag hat er seinen Dienst im genannten Referat angetreten. Die Weisung des Direktors des BVT ist durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 15. November 2019 wiederholt worden, wonach der Revisionswerber mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig und bis auf weiteres dem neuen Referat zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Sowohl im Referat, in dem er ursprünglich verwendet worden war als auch in jenem, dem er vorläufig zugewiesen wurde, ist die Verwendung des Revisionswerbers in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, erfolgt.

2        Mit einem als Remonstration bezeichneten Schreiben vom 18. November 2019 legte der Revisionswerber näher dar, warum er seine Zuweisung zu einem anderen Referat für rechtswidrig halte, und beantragte „die Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört.

Über diesen Antrag erging der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 2019, mit dem gegenüber dem Revisionswerber festgestellt wurde, dass die Befolgung der Weisung vom 14. und 18. November 2019 zu dessen Dienstpflichten gehöre.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        In der gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht. Zur „Kernfrage der Zulässigkeit der verfahrensrelevanten Weisung, die sich in einer vorläufigen Dienstzuteilung erschöpft“, existiere „zumindest analog anwendbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich das Erkenntnis 2008/12/0052 vom 24.09.2009“. Das Bundesverwaltungsgericht sei von diesem Erkenntnis abgewichen, „weil die vorläufige ‚Zuweisung‘ an ein anderes Referat laut dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entweder ein datumsmäßig fixiertes Ende der ‚Zuweisung‘ beinhalten“ müsse oder aber „deren Ende mit einem präzise umschriebenen Ereignis definiert sein“ müsse. Die strittige Weisung entspreche dieser Anforderung nicht.In der gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht. Zur „Kernfrage der Zulässigkeit der verfahrensrelevanten Weisung, die sich in einer vorläufigen Dienstzuteilung erschöpft“, existiere „zumindest analog anwendbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich das Erkenntnis 2008/12/0052 vom 24.09.2009“. Das Bundesverwaltungsgericht sei von diesem Erkenntnis abgewichen, „weil die vorläufige ‚Zuweisung‘ an ein anderes Referat laut dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entweder ein datumsmäßig fixiertes Ende der ‚Zuweisung‘ beinhalten“ müsse oder aber „deren Ende mit einem präzise umschriebenen Ereignis definiert sein“ müsse. Die strittige Weisung entspreche dieser Anforderung nicht.

8        Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung von dem ins Treffen geführten Erkenntnis (und somit die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung) nicht dargetan. In dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Erkenntnis (und der nachfolgenden Rechtsprechung) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine Dienstzuteilung im Grunde des § 39 BDG 1979 schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen ist und dies entweder dadurch geschehen kann, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich dem vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten Erkenntnis) kommt es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf an, wie sie sich selbst „deklariert“, sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Nach § 39 BDG 1979 liegt eine „Dienstzuteilung“ vor, „wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ (und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut) wird. Eine Personalmaßnahme, die Organisationseinheiten innerhalb ein und derselben Dienststelle betrifft, kann aber schon nach ihrem Inhalt weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung sein (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068).Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung von dem ins Treffen geführten Erkenntnis (und somit die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung) nicht dargetan. In dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Erkenntnis (und der nachfolgenden Rechtsprechung) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine Dienstzuteilung im Grunde des Paragraph 39, BDG 1979 schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen ist und dies entweder dadurch geschehen kann, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich dem vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten Erkenntnis) kommt es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf an, wie sie sich selbst „deklariert“, sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Nach Paragraph 39, BDG 1979 liegt eine „Dienstzuteilung“ vor, „wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ (und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut) wird. Eine Personalmaßnahme, die Organisationseinheiten innerhalb ein und derselben Dienststelle betrifft, kann aber schon nach ihrem Inhalt weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung sein (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068).

Dass es sich ausgehend von deren tatsächlichem rechtlichen Gehalt bei der im Revisionsfall strittigen Anordnung einer vorübergehenden Verwendung in einem anderen Referat als jenem Referat des BVT, in dem der Revisionswerber ursprünglich verwendet worden war, um eine Dienstzuteilung (§ 39 BDG 1979) gehandelt hätte, für welche die in dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Erkenntnis umschriebenen Kautelen einschlägig wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung zeigt die Revision daher nicht auf (vgl. auch VfGH 22.2.2013, B 1130/12).Dass es sich ausgehend von deren tatsächlichem rechtlichen Gehalt bei der im Revisionsfall strittigen Anordnung einer vorübergehenden Verwendung in einem anderen Referat als jenem Referat des BVT, in dem der Revisionswerber ursprünglich verwendet worden war, um eine Dienstzuteilung (Paragraph 39, BDG 1979) gehandelt hätte, für welche die in dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Erkenntnis umschriebenen Kautelen einschlägig wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung zeigt die Revision daher nicht auf vergleiche , auch VfGH 22.2.2013, B 1130/12).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120007.L00

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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