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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1 litc, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichts in wichtigen Angelegenheiten der ErwachsenenvertretungSpruch
I.römisch eins. Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Die Antragstellerin behauptet einen Verstoß des §250 Abs3 ABGB gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG: Es sei gleichheitswidrig, dass das Gesetz in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge zusätzlich zur Zustimmung des Erwachsenenvertreters eine Genehmigung durch das Pfleg-schaftsgericht verlange. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn dadurch die Staatenlosigkeit des Antragstellers beseitigt werden könne.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 4730/1964, 11.492/1987, 18.154/2007) lässt das Vorbringen der Antragstellerin die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er – zum Schutz der vertretenen Person – in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vorsieht, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 4730/1964, 11.492/1987, 18.154/2007) lässt das Vorbringen der Antragstellerin die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er – zum Schutz der vertretenen Person – in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vorsieht, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
2. Da somit die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist ihr unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist ihr unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art140 Abs1b B-VG von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abgesehen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Zivilrecht, Erwachsenenvertretung, VfGH / Ablehnung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G336.2022Zuletzt aktualisiert am
10.03.2023