TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/29 G6/93, G7/93, G8/93, G9/93, G10/93

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §9 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs4
FAG 1989 §14
FAG-Nov 1991 ArtI Z11
FAG-Nov 1991 ArtII §2 Abs2 und Abs3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG betreffend den Ausschluß der bescheidmäßigen Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles infolge Neuregelung der von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelten Getränkesteuer durch den Verfassungsgesetzgeber in der FAG-Nov 1991

Spruch

§9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 102/1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1381/91 ein Verfahren über die Beschwerde einer registrierten Gen.m.b.H gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung anhängig, mit dem eine Vorstellung gegen einen Berufungsbescheid abgewiesen wurde, welcher die begehrte Neufestsetzung von Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles für die Jahre 1986 bis 1990 verweigerte.

1.1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters die Beschwerde einer Geschäftsfrau zu B1426/91 gegen einen Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung anhängig, der die Verweigerung einer Neufestsetzung von Getränkesteuer zum Gegenstand hat, die wegen unrichtiger Einbeziehung von Außerortsanteilen in die Selbstbemessung für die Jahre 1986 bis 1990 begehrt wurde.

1.1.3. Zu B1486/91 ist beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerde einer Warenhandels AG gegen einen Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung anhängig, mit welchem ebenfalls die beantragte Neufestsetzung der Getränkesteuer im Hinblick auf eine unrichtige Einbeziehung eines Außerortsverbrauches in die Selbstbemessung für die Jahre 1985 bis 1990 abgewiesen wurde.

1.1.4. Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1487/91 die Beschwerde einer Handelsges.m.b.H gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung anhängig, mit der ebenso eine Vorstellung abgewiesen wurde, der ein Gemeindebescheid zugrundeliegt, mit dem die begehrte Neufestsetzung von Getränkesteuer im Hinblick auf eine unrichtige Berücksichtigung der Außerortsanteile in den Jahren 1988 bis 1990 abgelehnt wurde.

1.1.5. Beim Verfassungsgerichtshof ist schließlich zu B5/92 die Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung anhängig, mit dem eine Vorstellung gegen einen Gemeindebescheid abgewiesen wurde, der die Neufestsetzung von Getränkesteuer im Hinblick auf eine unrichtige Berücksichtigung von Außerortsanteilen für die Jahre 1986 bis 1988 ablehnte.

1.2. In allen genannten Anlaßfällen beruft sich die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde auf §9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der Verfassungsgerichtshof am 2. und am 16. Dezember 1992 beschlossen, Verfahren zur Prüfung des §9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 102/1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen einzuleiten; diese sind unter G6/93 (Anlaßfall B1381/91), G7/93 (Anlaßfall B1426/91), G8/93 (Anlaßfall B1486/91), G9/93 (Anlaßfall B1487/91) und G10/93 (Anlaßfall B5/92) registriert.

3. Zur Rechtslage:

3.1. §9 des Gesetzes vom 16. Mai 1991, mit dem das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, - die in Prüfung gezogene Regelung ist hervorgehoben - lautet:

"§9

Verfahrensvorschriften

(1) Für die Erhebung der Getränke- und Speiseeissteuer gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung, LBGl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Abs2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Festsetzung der Getränkesteuer mit Bescheid nach §151 Abs2 der Tiroler Landesabgabenordnung hat zu unterbleiben, soweit sich die Unrichtigkeit der Selbstberechnung daraus ergibt, daß in der Getränkesteuererklärung auch jene Getränke erfaßt sind, die nicht in der Gemeinde, in der die Getränke an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden, verbraucht wurden."

Die mit dieser Novelle vorgenommene Regelung beruht auf einem Dringlichkeitsantrag vom 8. Mai 1991, in dem insbesondere dargelegt wird:

"Die sachliche Rechtfertigung dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß die Getränkesteuer in der Vergangenheit auch für jene Getränke, die außerhalb der Abgabegemeinde verbraucht worden sind, auf die Konsumenten gleichermaßen überwälzt wurde, zumal diese einen fixen Kalkulationsbestandteil des Unternehmers bildet. Eine allfällige Rückzahlung zuviel entrichteter Getränkesteuer würde daher ausschließlich dem Gewerbetreibenden zugute kommen, weil realistischerweise keine Möglichkeit besteht, sie den Konsumenten zurückzuerstatten. Zum anderen würden die Gemeinden, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die erstatteten Getränkesteuerleistungen verbraucht haben, vor ernstliche finanzielle Probleme gestellt, wenn sie für den Verjährungszeitraum von fünf Jahren solche Anträge auf Rückzahlung zum Teil namhafter Beträge entsprechen müßten."

3.2. §151 der Tiroler Landesabgabenordnung (im folgenden: TLAO), LGBl. für Tirol Nr. 34/1984, lautet wie folgt:

"§151

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat jedoch die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.

(3) Die Abs1 und 2 gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe und die Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderung mittels Haftungsbescheides (§172 Abs1) geltend zu machen."

3.3. Mit dem am 27. Dezember 1991 kundgemachten Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird, BGBl. Nr. 693/1991, wurde als Verfassungsbestimmung in ArtII §2 Abs3 festgelegt:

"(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß §14 Abs1 Z7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder §14 Abs1 Z7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden."

4. Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren in allen Anlaßfällen davon ausgegangen, daß die in Prüfung gezogene Regelung anzuwenden war. Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung hat er wie folgt dargelegt:

"Durch die in Prüfung gezogene Bestimmung wird im Bereich einer Selbstbemessungsabgabe angeordnet, daß eine (Neu-)Festsetzung zu unterbleiben hat, soweit sich die Unrichtigkeit der Selbstberechnung daraus ergibt, daß in der Getränkesteuererklärung auch jene Getränke erfaßt sind, die nicht in der Gemeinde, in der die Getränke an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden, verbraucht wurden. Die in Prüfung gezogene Regelung scheint damit einen Anspruch auf Berichtigung oder bescheidmäßige (Neu-)Festsetzung, wie er in §151 Abs2 TLAO allgemein für Selbstbemessungsabgaben vorgesehen ist, für den Fall auszuschließen, daß die Unrichtigkeit der Selbstbemessung auf einem Verbrauch außerhalb der Gemeinde beruht. Nach Inhalt des 'Dringlichkeitsantrages' vom 8. Mai 1991, auf den die Regelung zurückgeht, ist es deren Ziel, den Gemeinden eine Rückzahlung zuviel entrichteter Getränkesteuer zu ersparen, da diese ausschließlich den Gewerbetreibenden zugute kommen würde und andererseits die Gemeinden mit solchen Rückzahlungspflichten vor ernstliche finanzielle Probleme gestellt würden.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich der im Dringlichkeitsantrag geäußerten Ansicht, daß die dargelegten Motive die Regelung rechtfertigen könnten, vorläufig jedoch nicht anschließen. Die Ansicht, daß steuerpflichtige Unternehmen im Falle einer Rückzahlung bereichert würden, weil eine Rückleistung an Konsumenten, die zu Unrecht mit der Getränkesteuer belastet wurden, realistischerweise nicht stattfinden werde, scheint dem Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend für eine Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Regelung; dazu kommt, daß die Annahme der Behörde, daß eine Rückleistung an die Letztverbraucher nicht stattfinden könne, keineswegs zwingend ist.

Der Verfassungsgerichtshof hält daher vorläufig die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den gleichen Gründen für verfassungswidrig, die er im Erkenntnis vom 13. Juni 1991, G323-326/90, bereits dargelegt hat. Dieses Erkenntnis wird daher beigeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat somit das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung mit dem Gleichheitsgebot im Widerspruch steht."

Der Verfassungsgerichtshof äußerte in den Einleitungsbeschlüssen weiters die Ansicht, daß in den Gesetzesprüfungsverfahren auf die mit 28. Dezember 1991 in Kraft getretene, im Verfassungsrang stehende Bestimmung des ArtII Abs3 des BG BGBl. Nr. 693/1991 Bedacht zu nehmen sein werde.

5.1 Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie wohl nicht in Abrede stellt, daß es sich bei der in Prüfung gezogenen Regelung "um eine spezialgesetzliche Verfahrensnorm handelte, die im Ergebnis eine materiell-rechtliche Rückwirkung zur Folge hatte". Sie ist jedoch der Ansicht, daß die vorgenommene Differenzierung, die sie zwischen Abgabepflichtigen trifft, aus näher dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt sei, die bei der Aufhebung des §11 des Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973, LGBl. für Niederösterreich 3701-4, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1991, G323-326/90, nicht zum Tragen kamen. Die Tiroler Landesregierung vertritt letztlich die Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Regelung des ArtII §2 Abs3 der FAG-Novelle BGBl. Nr. 693/1991 im ungünstigsten Fall mit dem 28. Dezember 1991 konvalidiert ist.

5.2. Die Beschwerdeführer der Anlaßverfahren zu G7-10/93 haben Stellungnahmen abgegeben; sie halten die in Prüfung gezogene Regelung für verfassungswidrig, meinen aber weiters, daß auch der im Verfassungsrang stehende Abs3 des §2 des ArtII der FAG-Novelle 1991 gegen Art44 Abs3 B-VG verstoße.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Die Annahme der Einleitungsbeschlüsse, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung in den Anlaßfällen von der Behörde angewendet wurde und anzuwenden war, trifft offenkundig zu.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

6.2. Die in den Einleitungsbeschlüssen geäußerten Bedenken treffen jedoch aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis nicht zu:

Mit der FAG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 693/1991, wurde nämlich die Getränkesteuer neu geregelt; dies ergibt sich aus folgenden Verfassungsbestimmungen:

Durch ArtI Z11 leg.cit. wird §14 Abs1 FAG 1989 ein neuer Abs2 angefügt, dessen letzter Satz anordnet, daß §8 Abs4 F-VG 1948 nicht (mehr) anzuwenden ist. Die Bestimmung ist laut ArtII §2 Abs1 mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten.

In ArtII §2 Abs2 der FAG-Novelle 1991 wird festgelegt, daß die Abgaben von Getränken, die gemäß §14 FAG 1985 oder FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgabe erfassen müssen.

Schließlich ordnet ArtII §2 Abs3 an, daß eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Getränken gemäß §14 FAG 1985 oder FAG 1989 aufgrund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.

Schon in der Einleitung des Berichtes des Finanzausschusses zur FAG-Novelle (356 BlgNR XVIII. GP) heißt es, daß in dem "Gesamtpaket, das nur in einem umgesetzt" werden solle, die Getränkesteuer von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelt und deren Bemessungsgrundlage neu geregelt werden solle.

Der Bericht des Finanzausschusses führt zu ArtI Z11 aus, daß die Unklarheit in bezug auf die Finanzverfassungsbestimmung des §8 Abs4 F-VG 1948 - hiezu wird auf die Literatur, insbesondere Ruppe verwiesen - es geboten erscheinen lasse, sie im Zuge der beabsichtigten Neugestaltung der Finanzverfassung einer Revision zu unterziehen. Bis dahin solle aber die Getränkesteuer von §8 Abs4 F-VG 1948 nicht betroffen sein, da es den erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften nicht zumutbar sei, daß sie zur Ausschreibung einer Steuer ermächtigt werden, deren verfassungsrechtliche Grundlage nicht eindeutig ist.

Wie im Bericht des Finanzausschusses ferner dargelegt wird, soll mit ArtII §2 Abs2 eine weitere Unklarheit beseitigt werden, "nämlich darüber, ob die praktische Unmöglichkeit der Besteuerung von Getränken, die zwar im Gemeindegebiet verbraucht werden, aber außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabe gekauft worden sind, die Getränkesteuer verfassungswidrig macht, weil §8 Abs4 F-VG 1948 'grundsätzlich' die Erfassung des gesamten Verbrauches im Geltungsgebiet verlangt".

Zu ArtII §2 Abs3 wird im Bericht des Finanzausschusses ausgeführt, diese Bestimmung normiere, "daß eine Festsetzung der Abgaben ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, ..., nicht zu erfolgen hat, wenn sich die behauptete Unrichtigkeit aus dem Verbrauch außerhalb des Gemeindegebiets ergibt", wobei diese Bestimmung "nur die bereits an die Gemeinden abgeführten Steuererträge" erfaßt.

Die "ausgehandelten Maßnahmen" sind, wie im Bericht des Finanzausschusses einleitend dargelegt wird, "als Gesamtpaket, das nur in einem umgesetzt werden soll, anzusehen".

Damit hat der Verfassungsgesetzgeber offensichtlich für die Getränkesteuer insgesamt eine Neuregelung getroffen und dabei für die in ArtII §2 Abs3 der FAG-Novelle 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben von Amts wegen oder über Antrag ihre Begründung in dem genannten Umstand fände, angeordnet, daß eine Neufestsetzung für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte der umschriebenen Art - nur auf diese kann sich das Gebot beziehen, da für die Zukunft solche Fälle aufgrund der Neuregelung gar nicht mehr entstehen können - zu unterbleiben hat. Da dies ein verfassungsrechtliches Gebot ist, kann die in Prüfung gezogene (landesgesetzliche) Regelung, die die gleiche Fallgruppe ihrem Wortlaut nach umfaßt, nicht verfassungsrechtlich bedenklich sein; da sie inhaltlich in der Verfassungsbestimmung des ArtII §2 Abs3 FAG-Novelle 1991 in vollem Umfang ihre Deckung findet, ist eine allfällige Verfassungswidrigkeit, die vor der FAG-Novelle vorlag, bereinigt.

Die aufgeworfenen Bedenken erweisen sich bei diesem Ergebnis als nicht zutreffend.

Zu bemerken bleibt, daß hier nicht zu erörtern war, ob die für die Neufestsetzung maßgeblichen Bestimmungen der Landesabgabenordnungen, soweit für die vor dem 1. Jänner 1992 verwirklichten Sachverhalte beim Außerortsverbrauch zufolge ArtII §2 Abs3 FAG-Novelle 1991 eine Neufestsetzung nur zum Nachteil der Steuerpflichtigen erfolgen darf, verfassungswidrig wurden.

Es war daher auszusprechen, daß §9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 102/1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Finanzausgleich, Getränkesteuer Tirol, Sanierung, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Abgaben Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G6.1993

Dokumentnummer

JFT_10069071_93G00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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