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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers auf "Erteilung des Einreisetitels nach § 35 AsylG iVm § 26 FrPolG 2005" zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, mwN). Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers auf "Erteilung des Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FrPolG 2005" zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, mwN). Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180258.L01Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023