TE Vfgh Beschluss 2007/4/11 B482/07 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Spruch

Dem in den Beschwerdesachen 1. der D W, ..., und 2. des M P W, ..., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H R, ..., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Februar 2007, Zlen. ..., gestellten Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 14. Februar 2007, wurde die Berufung der Antragsteller gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien vom 9. Jänner 2007, 1. Zl. ... und 2. Zl. ..., betreffend die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, als unbegründet abgewiesen.

2. In den dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden werden u.a. die Anträge gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass die Stundung der Rundfunkgebühr für einige Monate die GIS Gebühren Info Service GmbH wirtschaftlich nicht treffe, während die Rundfunkgebühr iHv ca. € 23,50 pro Monat für die Antragsteller eine zusätzliche Ausgabe darstelle, die etwa 40 vH ihres frei verfügbaren Einkommens (nach Abzug der Kosten für Ernährung, Wohnung und Bekleidung) betrage.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind (lediglich) Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass die beantragte Gebührenbefreiung nicht zugesprochen werden kann, als unbegründet abgewiesen. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist einem Vollzug nicht zugänglich, so dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B482.2007

Dokumentnummer

JFT_09929589_07B00482_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten