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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1994 §2 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des W in B, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. März 2022, LVwG 30.29-2876/2021-11, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. September 2021 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der E GmbH zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort der Arbeitnehmer R. bei Dacharbeiten mit einer Dachneigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von 5 m gearbeitet habe, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, welche den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Er habe dadurch gegen § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG) iVm § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verstoßen und wurde gemäß § 130 Abs. 5 iVm § 118 Abs. 3 ASchG zu einer Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verurteilt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. September 2021 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der E GmbH zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort der Arbeitnehmer R. bei Dacharbeiten mit einer Dachneigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von 5 m gearbeitet habe, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, welche den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Er habe dadurch gegen Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verstoßen und wurde gemäß Paragraph 130, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG zu einer Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verurteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden einerseits des Revisionswerbers und andererseits jene - eingeschränkt auf die Strafhöhe - des Arbeitsinspektorats unter einem als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden einerseits des Revisionswerbers und andererseits jene - eingeschränkt auf die Strafhöhe - des Arbeitsinspektorats unter einem als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Arbeitnehmer R. habe Dacharbeiten auf einem näher bezeichneten Haus L Straße 25 durchgeführt, bei dem das Dach inklusive Dachstuhl bereits abgedeckt worden sei und die Arbeiten von einer ebenen Betondecke aus hätten vorgenommen werden können. Das Haus sei als Reihenhaus einer längeren Reihe von Häusern ausgeführt, wobei die Dachflächen der Häuser nahtlos aneinander angrenzten. Auf dem angrenzenden Nebengebäude sei das dortige Eternitdach intakt und weise eine Dachneigung von mehr als 20° auf. Bei dem danebenliegenden Gebäude betrage der Abstand von der Dachtraufe bis zur darunterliegenden Terrasse weniger als 3 m. Die Firsthöhe von der Decke im Dachfirst auf der „eigentlichen Baustelle“ betrage mehr als 3 m.
Zum Tatzeitpunkt habe der Arbeitnehmer die Rauschalung im Übergang vom Dach des Nebengebäudes auf das abgedeckte Reihenhaus zurückgeschnitten, damit die neu zu errichtenden Dachsparren angebracht werden könnten. Um diese Arbeit leichter durchführen zu können, sei der Arbeitnehmer auf das unmittelbar angrenzende Dach des Nachbarhauses geklettert, für welches keine Absturzschutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Als Aufstiegshilfe habe er die dort angebrachten Schneefanghaken benutzt und habe ungefähr auf der Mitte der Dachfläche direkt am Rande des Daches mit einer Motorsäge gearbeitet, um so die Schalung abzuschneiden. Dabei habe sich ein Dachhaken gelöst, der Arbeitnehmer sei rücklings das Dach hinuntergerutscht, an einem Schneefangrechen mit dem linken Fuß hängen geblieben und daher nach rechts in Richtung des Hauses L Straße 25 gefallen, wo er zwischen Baugerüst und Fassade des Hauses ca. 5 m auf das dort befindliche Kellerpodest (Boden der Kellerstiege) hinuntergestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Dieses an der Fassade des Hauses L Straße 25 angebrachte Baugerüst sei ca. 50 bis 60 cm von der Fassade entfernt gewesen und nicht als Schutzeinrichtung für Dacharbeiten ausgebildet gewesen. Auf dem Haus L Straße 25, wo sich die eigentliche Dachbaustelle befunden habe, habe der Arbeitsbereich aus einer waagrechten Betondecke (zu jenem Zeitpunkt ohne Dach und Dachstuhl) bestanden und der Abstand von der vorhandenen Mauerbank bis zum darunterliegenden Boden der Kellerstiege habe mehr als 5 m betragen. Das Dach des Nachbarhauses sei über die Hausmauer hinausgeragt, sohin bis in den Bereich der eigentlichen Baustelle hinein; ebenso habe die vom Arbeitnehmer abzuschneidende Rauschalung naturgemäß in den Bereich der verfahrensgegenständlichen Baustelle hineingeragt. Somit habe im Baustellenbereich nach wie vor, wenn auch nur ein Restbestand eines Daches mit einer Dachneigung von mehr als 20° und einem Abstand vom Boden der Kellerstiege bis zur Dachtraufe von mehr als 5 m bestanden.
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass für die verfahrensgegenständliche Baustelle keine ordnungsgemäßen Schutzmaßnahmen gegen das Abstürzen von Arbeitnehmern getroffen worden seien, weil das vorhandene Gerüst 50 bis 60 cm von der Fassade entfernt aufgestellt gewesen sei und der Arbeitnehmer zwischen Fassade und Gerüst habe durchfallen können. Dass er dabei vom Dach des Nachbarhauses abgestürzt sei, sei unbeachtlich, da dieses unmittelbar angebaut sei, die zu bearbeitende Dachfläche zumindest geringfügig in die Baustelle hineinrage und von dort der Abstand von der Dachtraufe bis zum Boden ca. 5 m betrage und das Dach eine Dachneigung von mehr als 20° aufweise. Der Revisionswerber habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv und mangels Vorliegens eines das Verschulden ausschließenden wirksamen Kontrollsystems auch subjektiv zu verantworten.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1048/2022-5, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 6. Juli 2022, E 1048/2022-7, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 Aufgrund der außerordentlichen Revision des Bundesministers für Arbeit, welche sich nur gegen die verhängte Strafe richtete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. August 2022, Ra 2022/02/0070, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts lediglich im Umfang seines Strafausspruches sowie der damit zusammenhängenden Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision des in jenem Verfahren Mitbeteiligten richtet sich generell gegen seine Bestrafung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Nachbarhaus, von welchem der Arbeitnehmer gestürzt sei, stelle keine Baustelle dar, weil hier keine Hoch- und Tiefbauarbeiten durchzuführen gewesen seien. Die BauV komme daher gar nicht zur Anwendung. Da es auf der eigentlichen Baustelle keinen Dachstuhl gebe, scheide die Anwendung des § 87 Abs. 3 BauV auch aus diesem Grund aus. Zudem sei entgegen der Anordnung des § 87 Abs. 4 Z 1 BauV keine lotrechte Messung vorgenommen worden.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Nachbarhaus, von welchem der Arbeitnehmer gestürzt sei, stelle keine Baustelle dar, weil hier keine Hoch- und Tiefbauarbeiten durchzuführen gewesen seien. Die BauV komme daher gar nicht zur Anwendung. Da es auf der eigentlichen Baustelle keinen Dachstuhl gebe, scheide die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, BauV auch aus diesem Grund aus. Zudem sei entgegen der Anordnung des Paragraph 87, Absatz 4, Ziffer eins, BauV keine lotrechte Messung vorgenommen worden.
11 Gemäß § 1 Abs. 1 BauV gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BauV gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG.
12 Nach § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG sind Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.Nach Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG sind Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
13 Insoweit der Revisionswerber vorbringt, dass der Arbeitnehmer vom Nachbardach abgestürzt sei und das Nachbardach nicht zur Baustelle gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Tatzeitpunkt die Rauschalung im Übergang vom Dach des Nebengebäudes auf das Gebäude mit dem bereits abgedeckten Dach zurückzuschneiden und dazu das Dach des Nachbarhauses betreten hatte. Da es sich dabei um Hochbauarbeiten handelte, ist auch jener Teil des Nachbardaches, auf dem die Schalungsarbeiten durchzuführen waren, definitionsgemäß als Baustelle im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG anzusehen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall einer auswärtigen Arbeitsstelle iSd § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG (auch dort ein Dach betreffend) bereits ausgesprochen, dass aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (vgl. § 3 Abs. 1 erster Satz ASchG), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche fallen, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat (siehe VwGH 24.5.2013, 2012/02/0108). Da aufgrund der Zugänglichkeit des Daches des Nachbarhauses ein solcher Umstand gegenständlich unstrittig vorlag, kann in einem Größenschluss diese Judikatur auch im Fall einer Baustelle iSd § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG angewandt werden.Insoweit der Revisionswerber vorbringt, dass der Arbeitnehmer vom Nachbardach abgestürzt sei und das Nachbardach nicht zur Baustelle gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Tatzeitpunkt die Rauschalung im Übergang vom Dach des Nebengebäudes auf das Gebäude mit dem bereits abgedeckten Dach zurückzuschneiden und dazu das Dach des Nachbarhauses betreten hatte. Da es sich dabei um Hochbauarbeiten handelte, ist auch jener Teil des Nachbardaches, auf dem die Schalungsarbeiten durchzuführen waren, definitionsgemäß als Baustelle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG anzusehen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall einer auswärtigen Arbeitsstelle iSd Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG (auch dort ein Dach betreffend) bereits ausgesprochen, dass aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ASchG), unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle auch jene Bereiche fallen, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat (siehe VwGH 24.5.2013, 2012/02/0108). Da aufgrund der Zugänglichkeit des Daches des Nachbarhauses ein solcher Umstand gegenständlich unstrittig vorlag, kann in einem Größenschluss diese Judikatur auch im Fall einer Baustelle iSd Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG angewandt werden.
14 Das Verwaltungsgericht stellte ferner fest, dass auf dem Gebäude, auf welchem sich die Baustelle befinde, ein Abstand von der Mauerbank bis zum darunterliegenden Boden von mehr als 5 m bestehe. Zudem rage ein Teil des Nachbardaches, welches eine Dachneigung von mehr als 20° aufweise, sowie die vom Revisionswerber abzuschneidende Rauschalung über die Hausmauer hinaus und bis in den Bereich der Baustelle hinein. Somit habe im Baustellenbereich zumindest ein Restbestand eines Daches mit einer Dachneigung von mehr als 20° und einem Abstand vom Boden der Kellerstiege bis zur Dachtraufe von mehr als 5 m bestanden.
15 Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0015 bis 0016, zugrunde lag. In jenem Fall waren Schneeräumarbeiten am Vordach gegenständlich, welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - anders als im vorliegenden Fall - in keinem Zusammenhang mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten standen, weshalb die Arbeitsstelle definitionsgemäß nicht als Baustelle iSd § 2 Abs. 3 ASchG zu qualifizieren war. Die vom Revisionswerber behauptete Abweichung von dieser zitierten Rechtsprechung ist somit nicht gegeben.Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0015 bis 0016, zugrunde lag. In jenem Fall waren Schneeräumarbeiten am Vordach gegenständlich, welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - anders als im vorliegenden Fall - in keinem Zusammenhang mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten standen, weshalb die Arbeitsstelle definitionsgemäß nicht als Baustelle iSd Paragraph 2, Absatz 3, ASchG zu qualifizieren war. Die vom Revisionswerber behauptete Abweichung von dieser zitierten Rechtsprechung ist somit nicht gegeben.
16 Da das Dach mit einer Neigung von mehr als 20° nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Bereich der Baustelle hineinragte, und das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Abstand vom Boden der Kellerstiege, wo der Arbeitnehmer aufgetroffen ist, bis zur Dachtraufe mehr als 5 m betrage, liegen somit die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 BauV zumindest in einem kleinen Bereich der Baustelle vor, sodass deren Anwendbarkeit jedenfalls gegeben ist.Da das Dach mit einer Neigung von mehr als 20° nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Bereich der Baustelle hineinragte, und das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Abstand vom Boden der Kellerstiege, wo der Arbeitnehmer aufgetroffen ist, bis zur Dachtraufe mehr als 5 m betrage, liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 3, BauV zumindest in einem kleinen Bereich der Baustelle vor, sodass deren Anwendbarkeit jedenfalls gegeben ist.
17 Angesichts der unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Absturzhöhe ist zudem der nicht weiter substantiierte Einwand des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht es verabsäumt hat, für diese Beurteilung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 87 Abs. 4 Z 1 BauV eine lotrechte Messung (dieser Absturzhöhe) vorzunehmen, nicht nachvollziehbar; er lässt auch die Darlegung der Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels (zum Erfordernis und Umfang dieser Darlegung bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/02/0207, mwN) - somit zu welchem anderen Messergebnis zu kommen gewesen wäre - vermissen. Die damit im Zusammenhang vorgebrachte Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es sei zu keinem Zeitpunkt eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Revisionswerber gesetzt worden, entbehrt schon angesichts des innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG erlassenen Straferkenntnisses der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde jeglicher Grundlage.Angesichts der unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Absturzhöhe ist zudem der nicht weiter substantiierte Einwand des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht es verabsäumt hat, für diese Beurteilung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 87, Absatz 4, Ziffer eins, BauV eine lotrechte Messung (dieser Absturzhöhe) vorzunehmen, nicht nachvollziehbar; er lässt auch die Darlegung der Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels (zum Erfordernis und Umfang dieser Darlegung bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/02/0207, mwN) - somit zu welchem anderen Messergebnis zu kommen gewesen wäre - vermissen. Die damit im Zusammenhang vorgebrachte Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es sei zu keinem Zeitpunkt eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Revisionswerber gesetzt worden, entbehrt schon angesichts des innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG erlassenen Straferkenntnisses der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde jeglicher Grundlage.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020180.L00Im RIS seit
03.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023