TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0338

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

L90206 Landarbeitsordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §34 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §123;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Arbeiter-Betriebsrates der X-Forstverwaltung in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Einigungskommission Murau vom 2. Juni 1995, Zl. 8. O E 19/84, betreffend Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (mitbeteiligte Partei: X-Familienstiftung, vertreten durch Dr. F in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 wurde von der belangten Behörde gemäß § 122 Abs. 2 und § 211 Abs. 2 Z. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 - StLAO 1981 (Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 25/1981) über Antrag der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (der Betriebsinhaberin) festgestellt, daß die in deren Eigentum stehenden Reviere Paal, T, Katsch, Murau und Ramingstein, "die alle in erster Linie Holzproduktion betreiben und in zweiter Linie der Jagdwirtschaft dienen", sowie der Nebenbetrieb KFZ-Werkstätte als einheitlicher Betrieb - Forstwirtschaftsbetrieb - anzusehen seien.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zum obzitierten Betriebsfeststellungsantrag vom 13. Oktober 1992 habe der Arbeiterbetriebsrat am 27. April 1994 nachstehende Stellungnahme abgegeben: ...

"Betriebsinhaber ist die X-Familienstiftung. In ihrem Eigentum stehen ca. 23.500 ha Grund und Boden in den Bezirken Murau und Tamsweg. Neben der Forstdirektion bestehen muraufwärts hintereinander folgende vier Forstverwaltungen bzw. Reviere: Murau-Katsch (3.500 ha), Paal (5.000 ha), T (8.500 ha) und Ramingstein (6.500 ha). Zwischen diesen Revieren besteht untereinander keinerlei Verkehrsverbindung, sie sind nur über die Verkehrswege muraufwärts hintereinander erreichbar. So kann die Forstverwaltung Paal nur über die Abzweigung bei Stadl, die Forstverwaltung T über die Abzweigung bei Predlitz und die Forstverwaltung Ramingstein über Ramingstein erreicht werden. Die Distanzen von der Forstdirektion zum Sitz der Forstverwaltung Paal betragen 20 km, zum Sitz der Forstverwaltung T 36 km und zum Sitz der Forstverwaltung Ramingstein 28 km. Müssen innerhalb der Reviere noch einzelne Wege zurückgelegt werden, um die Arbeitnehmer zu erreichen, müssen weitere Zufahrtswege von mehreren Kilometern in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß beispielsweise in der Forstverwaltung T ca. 200 km an Forstwegen und Forststraßen bestehen. Die weiteste Entfernung zwischen den hintereinander an der Mur liegenden Revieren ist die zwischen Katsch und Ramingstein und beträgt rund 40 km. Einheitlicher Betriebszweck sämtlicher Forstverwaltungen ist die Holzerzeugung und der Holzverkauf, das Nebenprodukt ist die Jagd.

Für sämtliche Forstverwaltungen gibt es nur eine Bilanz und ein Budget. Sämtliche Dienstvorschriften, die seitens der Forstdirektion erlassen werden, gelten für sämtliche Reviere. Der Holzverkauf erfolgt im großen und ganzen durch die Forstdirektion. Brennholz wird durch die Forstverwaltungen selbst vertrieben. Das macht rund 1.500 Festmeter pro Jahr aus. In der Preisgestaltung ist die einzelne Forstverwaltung diesbezüglich völlig frei, es wird bloß von der Forstdirektion eine Preisuntergrenze festgelegt.

Die sogenannten Wirtschaftspläne legen auf die Dauer von 10 Jahren die Einschläge fest. Dieser Wirtschaftsplan wird von der Direktion erstellt und vom Stiftungsrat genehmigt. Die einzelnen Forstverwaltungen sind jedoch - was die Jahresplanung anbetrifft - in ihrer Planung nur an die von der Forstdirektion vorgegebene Obergrenze gebunden. Die Detailplanung obliegt daher den einzelnen Revieren selbst. Wie die Vorgabe erreicht wird, d.h. was wann wo innerhalb dieser Vorgabe geschlägert wird, liegt im Aufgabenbereich der einzelnen Forstverwaltung. Da der Holzmarkt starke Schwankungen aufweist, müssen die Jahrespläne der Reviere ständig angepaßt werden. Dies geschieht natürlich wieder in Zusammenarbeit mit der Forstdirektion. Damit wird ein höchstmögliches Maß an Flexibilität erreicht. Von einem sogenannten "Genehmigungsverfahren" kann daher nicht gesprochen werden.

Die Akkordvereinbarungen erfolgen durch die Forstdirektion. Die Rahmenplanungen für die Forstverbesserungen erfolgen zwar grundsätzlich in der Direktion Murau, jedoch wird den einzelnen Revieren ein eigenes Budget zugeteilt, mit dem sie selbst wirtschaften können. Die Direktion legt in diesem Fall also ebenfalls nur die Rahmenbedingungen fest.

Der Wegebau wird in Fünfjahresplänen vollzogen, von der Zentrale erstellt und vom Stiftungsrat genehmigt. Die Detailplanung erfolgt in den einzelnen Revieren.

Der Maschineneinsatz (Gräder, Walzen usw.) wird nicht in allen Fällen zentral gesteuert. Sollten von den Revieren LKW"s benötigt werden, werden diese von der Direktion zwar zur Verfügung gestellt, jedoch erfolgt der Einsatz durch die Forstverwaltung selbst.

Was den Personalsektor betrifft, werden Angestellte von der Direktion selbst aufgenommen, Forstarbeiter jedoch von den Forstverwaltungen nach Rücksprache mit der Direktion. Auch Lohnzulagen werden zentral vereinbart. Ein Aufnahmestopp wird gegebenenfalls von der Direktion angeordnet.

Investitionen und Anschaffungen werden von der Direktion nach Rücksprache mit den Revieren getätigt. Die Reviere selbst haben eine Handkasse zur Verfügung, um den Verwaltungsaufwand zu bestreiten, wie kleinere Rechnungen sowie die Regie zu bezahlen. Lohnvorschüsse werden ebenfalls aus dieser Handkasse, in der rund S 200.000,-- bis S 300.000,-- jährlich ein- und ausgehen, getätigt. Festzuhalten ist aber, daß die Direktion in Finanzangelegenheiten nur Verwaltungsdienststelle ist und selbst nichts erwirtschaftet. Produziert wird ausschließlich in den Revieren.

Was den Dienstweg betrifft, muß sich jeder Arbeitnehmer zuerst an den Revierleiter, dieser wiederum an einen der drei für die Forstverwaltungen zuständigen Betriebsleiter wenden. Der weitere Dienstweg sieht den Stiftungsrat und in letzter Instanz den Fürsten als Vorsitzenden des Stiftungsrates vor. Die Urlaube der Angestellten werden ausnahmslos durch die Direktion genehmigt, bei den Arbeitern ist der jeweilige Revierleiter zuständig. Diese Revierleiter sind Wirtschaftsführer, durchwegs Akademiker, die die Wirtschaftsführerprüfung abgelegt haben. Dies ist auch notwendig, wenn man sich vor Augen führt, daß die Reviere in Eigenverantwortung die Arbeitsorganisation für die Holzerzeugung sowie die Detailplanung mit Aufsicht und Kontrolle der Arbeitsvorgänge zu vollziehen haben. Sämtliche Akkordanten - nicht nur die bäuerlichen - werden von den einzelnen Revieren aufgenommen. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Arbeitnehmerschutzvorschriften obliegt den Revierleitern in Letztverantwortung. In deren Verantwortungsbereich fällt auch der Abschluß von Rechtsgeschäften bei Gefahr in Verzug und bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit. Daneben muß der Wirtschaftsführer die Lohn- und Akkordantenblätter, die er am Monatsende von den Partieführern erhält, führen. Er hat die Lohnzettel zu kontieren und die Stundensätze zuzuteilen; er ist verantwortlich für die Richtigkeit der Abrechnung. Diese Abrechnung wird dann bloß vom Lohnbüro der Direktion in Murau vollzogen.

Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei (hier gemeint: des Arbeiterbetriebsrates) liegt für jede einzelne Forstverwaltung ein gewisses Mindestausmaß an Selbstständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht, vor. Es liegt eine - wenn auch beschränkte - Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von den Betriebsvorgängen der anderen Forstverwaltung vor, sodaß jedes einzelne Revier als produktionstechnische Organisationseinheit anzusehen ist.

Der Direktion kommt bloß hinsichtlich der Rahmenbedingungen Verwaltungsfunktion zu. Wesentlich erscheint vor allem der Umstand, daß die Direktion selbst keinerlei Produktionsaufgaben erfüllt. Sie stellt lediglich einen für die Forstverwaltungen übergeordneten Hilfsbetrieb dar. Jede Forstverwaltung kann produktionstechnisch gesehen für sich selbst bestehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Betriebseigenschaft in der Regel ohne Bedeutung ist, daß finanzielle, buchhalterische oder andere Verwaltungs- oder Leistungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden ... Dazu kommt noch, daß die räumliche Entfernung der Arbeitsstätten die Arbeit eines einzelnen Betriebsrates für sämtliche Arbeitsstätten völlig unmöglich machen würde. Die bereits erwähnten Entfernungen sprechen eine deutliche Sprache, wobei noch zu beachten ist, daß die einzelnen Forstarbeiter z. B. bei einem Arbeitsunfall nicht in der Forstverwaltung selbst, sondern nur im Forst direkt anzutreffen sind, sodaß sich die Entfernung von Murau in die einzelnen Reviere noch weiter erhöhen würde. Weit auseinanderliegende Arbeitsstätten sind daher als selbstständige Betriebe anzusehen. ... Das ... Argument des Antragstellers, daß dank der vorhandenen Verkehrsmittel und technischen Kommunikationsmöglichkeiten eine Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit durch die Entfernung der Reviere voneinander und von der Direktion nicht anzunehmen sei, ist nicht stichhaltig, wenn man bedenkt, daß die Kommunikationsmittel den persönlichen Kontakt zu den einzelnen Arbeitnehmern nicht ersetzen können, sondern lediglich zur Kontaktaufnahme geeignet sind. Ein Betriebsratsmitglied, das von Murau aus die einzelnen Reviere befahren müßte, würde durch diese Entfernung nicht nur behindert, sondern in hohem Maße durch die erhöhte Kilometerleistung auch den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Wären sämtliche Forstverwaltungen mitsamt der Forstdirektion ein Betrieb, würde die Zahl der Betriebsratsmitglieder sinken, sodaß auch diesfalls eine effiziente Vertretungstätigkeit nicht möglich wäre. Es ist daher der ausdrückliche Wunsch, daß für sämtliche Forstverwaltungen einschließlich der Forstdirektion weiterhin getrennte Betriebsräte und nicht nur ein einzelner Betriebsrat gewählt werden.

Beweis: PV; weitere Beweise vorbehalten.

Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt, dem Antrag der X-Familienstiftung ..., nicht Folge zu geben bzw. den Antrag abzuweisen.

Gleichzeitig stellt der Arbeiterbetriebsrat ... selbst

nachstehende

Anträge:

1. Die Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Murau

möge feststellen, daß die Forstverwaltung T der

X-Familienstiftung ... ein Betrieb iSd § 122 Abs. 1 der

Stkm. Landarbeitsordnung ist, in eventu

2. die Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Murau

möge die Forstverwaltung T der X-Familienstiftung ... einem

Betrieb iSd § 122 Abs. 1 der Stmk. Landarbeitsordnung gleichstellen."

Zur Wahrung des Parteiengehörs sei - so die belangte Behörde weiter - dem Bevollmächtigten der Betriebsinhaberin die Gelegenheit eingeräumt worden, zu dieser Stellungnahme eine schriftliche Erklärung abzugeben (es folgt eine auszugesweise Darstellung der Stellungnahme der Betriebsinhaberin vom 3. August 1994):

"Unbestritten ist, daß Betriebsinhaber des Forstbetriebes die X-Familienstiftung ist, in deren Eigentum ca. 23.000 ha Grund und Boden in den Bezirken Murau und Tamsweg stehen. Der Forstbetrieb umfaßt 6 Forstreviere (Ramingstein, Bundschuh, T, Paal, Murau und Katsch), welche hintereinander beiderseits der Mur zwischen Katsch und Ramingstein liegen und von 4 Forstverwaltungen (Ramingstein, T, Paal, Murau/Katsch) verwaltet werden. Die Forstdirektion befindet sich in Murau. Die längste Entfernung zwischen 2 Forstverwaltungen (Ramingstein und Katsch) beträgt rund 40 km. Die weiteste Entfernung von der Forstdirektion weist die Forstverwaltung T mit 36 km auf. Einheitlicher Betriebszweck in sämtlichen Revieren ist die Erzeugung von Holz und dessen Verkauf. Die für einen einheitlichen Betrieb erforderliche organisatorische Einheit von Betriebsmitteln und Beschäftigten kommt durch die Einheit des Betriebsinhabers, die Einheit des Betriebszweckes sowie durch die Einheit der Organisation zum Ausdruck. Die Einheit von Betriebsinhaber und Betriebszweck ist unbestritten. Die Einheit der Organisation ist durch die tatsächlich gegebenen Kompetenzen und Aufgabenbereiche in den einzelnen Revieren sowie durch die übergeordneten Kompetenzen und Funktionen der Forstdirektion gegeben. Diese bestehen im wesentlichen darin, daß sowohl die Festlegung des revierweisen Holzeinschlages, als auch die Holzerzeugung, der Verkauf und der Maschineneinsatz von der Forstdirektion angeordnet, geleitet und z.T. auch selbst durchgeführt werden.

Zu der in diesem Zusammenhang wesentlichen räumlichen Entfernung der Reviere untereinander ist zu bemerken, daß dann von einem einheitlichen Betrieb gesprochen werden kann, wenn zwischen den Betriebsteilen eine gewisse räumliche Nähe vorliegt. Es kann wohl nicht behauptet werden, daß bei einer Entfernung von max. 40 km zwischen den entferntesten Betriebsteilen eine derartig große räumliche Entfernung vorliegt, daß eine einheitliche technische Leitung nicht mehr möglich wäre und es der Betriebsvertretung unmöglich wäre, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten. Abgesehen davon, daß in den Revierverwaltungen und auch in den betrieblichen Hegerstationen Telefonanschlüsse vorhanden sind, in drei größeren Forstverwaltungen und in der Forstdirektion Telefax bestehen und den Dienstnehmern in allen Revieren Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen, ist auch davon auszugehen, daß nach der Erfahrung bei der Tätigkeit als Betriebsrat eine Kontaktaufnahme mit anderen Betriebsratsmitgliedern oder Dienstnehmern sich auf wenige Male im Jahr aufgrund besonderer Anlässe beschänkt und gemeinsame Besprechungen üblicherweise zentral anberaumt werden. Auch sind wohl bei einem forstlichen Großbetrieb, der naturgemäß flächenbezogen arbeitet, gewisse Mindestentfernungen unvermeidlich.

Zur Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Revieren und der Betriebsratsmitglieder ist festzustellen, daß für die laufende Funktionsperiode von 1992/93 bis 1996/97 bei insgesamt 63 Arbeitern und 48 Angestellten, somit insgesamt

111 Beschäftigten, zur Zeit der letzten Betriebsratswahl 11 Arbeiterbetriebsräte und 6 Angestelltenbetriebsräte, somit insgesamt 17 Betriebsräte bestellt wurden. Zusammen mit den Ersatzleuten sind somit 34 Personen in der Personalvertretung vertreten. Der Beschäftigungsstand Mai 1994 zeigt 58 Arbeiter, 46 Angestellte, insgesamt somit nur mehr 104 Beschäftigte, bei unverändert 17 Betriebsräten. Bei Feststellung der einheitlichen Betriebseigenschaft für alle Reviere würde sich der Stand an Betriebsräten ab der nächsten Funktionsperiode auf 3 Angestelltenbetriebsräte und 4 Arbeiterbetriebsräte, daher auf insgesamt 7 Betriebsräte (bzw. 14 einschließlich der Ersatzmitglieder) reduzieren. Es könnte somit weiterhin je Forstverwaltung 1 Mitglied in den Arbeiterbetriebsrat bestellt werden.

Ergänzend wird noch bemerkt, daß die bisherige Praxis, für jedes Revier bzw. jede Forstverwaltung einen gesonderten Betriebsrat zu bestellen, in der Vergangenheit deshalb entstanden ist, weil noch vor 20 Jahren, zur Zeit der Schaffung der arbeitsverfassungsrechtlichen Bestimmungen, in jedem Revier bis zu 45 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Außerdem waren damals die Verkehrsverbindungen und Kommunikationsmöglichkeiten wesentlich schlechter. Die mittlerweile erfolgte Technisierung und Rationalisierung der Holzerzeugung und Holzbringung sowie der Einsatz von Fremdunternehmen hat die Beschäftigtenzahl in den einzelnen Revieren bzw. Forstverwaltungen auf max. 20 Personen reduziert.

Zur bisherigen Praxis ist außerdem festzustellen, daß Besprechungen mit dem Arbeiterbetriebsrat in alle Reviere betreffenden Angelegenheiten wie z.B. Entlohnungsfragen, bisher immer zentral in Murau bei der Forstdirektion durchgeführt wurden. Außerdem gibt es einmal jährlich eine zentrale Betriebsversammlung aller Forstarbeiter und Arbeiterbetriebsräte zur Erörterung aktueller wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Fragen. Bei den Angestelltenbetriebsräten erfolgt ebenfalls mindestens einmal jährlich bzw. nach Bedarf eine gemeinsame Besprechung in Murau zur Klärung allfälliger Fragen oder anstehender Probleme. Diese Praxis hat sich bisher reibungslos bewährt und würde bei Feststellung eines einheitlichen Betriebes für alle Reviere keine Änderung erfahren.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß aufgrund der gegebenen organisatorischen Einheit bei allen Revieren hinsichtlich Betriebsinhaber, Betriebszweck und Organisation alle Forstreviere gemeinsam einen Betrieb gemäß § 122 LAO darstellen und die geringe räumliche Nähe der einzelnen Betriebsteile zueinander dieser Einheit nicht entgegensteht."

Die Einigungskommission habe - so die belangte Behörde weiter - außerdem zur Ergänzung des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens Einzelbefragungen, und zwar des Bevollmächtigten der Antragstellerin, des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates und des Revierleiters des Revieres T, durchgeführt:

Über Einladung der Einigungskommission vom 27. März 1995 sei Dr. B. als Bevollmächtigter der Antragstellerin vor der Einigungskommission erschienen. Der Vorgenannte sei zunächst über die Motive befragt worden, die zur Antragstellung vom 13. Oktober 1992 geführt hätten. (Dazu habe er ausgeführt:)

"Im Laufe der letzten 30 bis 40 Jahre hat sich die Beschäftigungszahl in den X-Forstbetrieben von mehreren Hundert auf rund Hundert reduziert.

Während früher in einer Forstverwaltung bis zu 60 Personen beschäftigt waren, sind es derzeit max. 18 Personen (davon 7 Angestellte). Mit Mai 1995 beträgt der Beschäftigungsstand 97 Personen, das sind 53 Arbeiter und 44 Angestellte. Die Tendenz des Personalstandes ist leicht fallend.

Aufgrund dieser Entwicklung wurden Überlegungen angetellt, inwieweit die Zahl der Betriebsräte dem Beschäftigungsstand noch entspricht. Derzeit sind 17 Betriebsratsmitglieder mit 17 Ersatzleuten als Betriebsratsmitglieder namhaft gemacht, somit insgesamt 34 Betriebsratsmitglieder für 97 Beschäftigte. Nach dem Gesetz sind folgende Betriebsratsmitglider je nach Beschäftigungsgrad vorgesehen:

5 bis 9 Arbeitnehmer                      1 Mitglied

10 bis 19 Arbeitnehmer                    2 Mitglieder

20 bis 50 Arbeitnehmer                    3 Mitglieder

51 bis 100 Arbeitnehmer                   4 Mitglieder

101 bis 200 Arbeitnehmer                  5 Mitglieder

Da die Betriebsführung der Meinung ist, daß es sich beim X-Forstbetrieb um einen einheitlichen Betrieb handelt, wären nur 5 Betriebsratsmitglieder und 5 Ersatzleute erforderlich. Die Betriebsleitung ist der Meinung, daß es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, weil die im Gesetz geforderten Kriterien wie gemeinsamer Eigentümer, einheitliches Betriebsziel und einheitliche Organisation gegeben sind. Die Einheitlichkeit von Eigentümer und Betriebsziel steht außer Frage (Erzeugung und Verkauf von Holz). Zur einheitlichen Organisation ist festzuhalten, daß die zentrale Leitung von der Forstdirektion in Murau aus erfolgt und insbesondere folgende Bereiche betrifft:

-

Erstellung der Wirtschaftspläne,

-

Festlegung des jährlichen Umsatzes,

-

Holzverkauf,

-

Vorgabe der Kosten und Techniken der Holzerzeugung,

-

Einsatz der betriebseigenen Fahrzeuge und Geräte,

-

Personalpolitik hinsichtlich Angestellter,

-

Finanzplanung,

-

das gesamte Rechnungswesen.

Für eine einheitliche Betriebsstätte ist auch erforderlich, daß der Betriebsrat in seiner Tätigkeit nicht durch zu große Entfernungen behindert wird. Wenn man bedenkt, daß in den letzten Jahrzehnten die technischen Kommunikationsmöglichkeiten erheblich verbessert wurden, Telefon, Telefax und Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen, und die weiteste Entfernung zwischen zwei Revieren nur 40 km beträgt, kann davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat seinen Aufgaben ungehindert nachgehen kann. Außerdem hat die Praxis gezeigt, daß es keinerlei Schwierigkeiten bereitet, die jährlich 3 mal angesetzten Besprechungen durchzuführen."

Dipl.Ing. St., vor die Einigungskommission geladen, habe - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - nachstehendes nach Befragen durch die Mitglieder der Einigungskommission zu Protokoll gegeben:

"Ich bin Leiter der Forstverwaltung T. Die Holzbodenfläche beträgt ca. 5.500 ha (97 Abteilungen). Derzeit sind im Revier T 7 Angestellte und 8 Forstarbeiter beschäftigt.

Organisation und Mitteleinsatz: (Forsttechnik)

Die tägliche Disposition obliegt der Forstverwaltung, wobei Abweichungen von Rahmenplanungen stets mit der Forstdirektion abzustimmen sind. Es ist dies z.B. der Fall, wenn sich das Wetter ändert oder Krankheitsfälle vorkommen, auch wenn die Holzabfuhr auf einem bestimmten Weg nicht mehr möglich ist, muß kurzfristig umdisponiert werden. Es besteht eine nachträgliche Meldungspflicht bei der Direktion.

Der generelle Nutzungsfortschritt bezüglich Holzeinschlag erfolgt in Absprache mit der Forstdirektion, da diese das Holz verkauft und gewöhnlich auch den Arbeitspreis festsetzt. Jede Forstverwaltung, so auch die Forstverwaltung T, hat ein eigenes Budget:

-

Forststraßenbau

-

Aufforstungen

-

Kulturpflege

-

Einfriedungen u.v.a.

Dieses Jahresbudget ist eine Jahresvorgabe, die die Forstverwaltung einzuhalten hat. Abweichungen davon können beantragt werden. Es gibt keine Vorgabe über den Betriebserfolg.

Die Budgetplanung (Ausgabenseite) erfolgt in der Verwaltung,die Entscheidung darüber, trifft die Forstdirektion in Absprache mit der Verwaltung.

Jagd:

Den Vorschlag über die Abschußplanung erstellt die Forstverwaltung und die letzte Entscheidung darüber trifft jedoch die Forstdirektion zusammen mit dem Gutsherrn. Sowohl in technisch organisatorischer als auch in finanzieller und administrativer Hinsicht ist eine regelmäßige und gleichgewichtete Abstimmung über alle Arbeitsabläufe zur Erzielung eines optimalen Betriebserfolges unbedingte Voraussetzung.

Um das vom Eigentümer vorgegebene Ergebnis zu erreichen, muß eine Zusammenarbeit zwischen Direktion und Verwaltung in der Weise stattfinden, daß keine der beiden Dienststellen die Entscheidung alleine trifft. Daher ist diese Struktur als Einheit zu betrachten. Wesentlich für die Bestimmung des Betriebsbegriffes ist meiner Ansicht nach der technisch organisatorische Bereich, dieser ist jedoch untrennbar mit dem kaufmännischen verbunden und können diesbezügliche Entscheidungen nicht getrennt voneinander getroffen werden."

Am Schluß (der mündlichen Verhandlung - so die belangte Behörde weiter -) habe F.K. den Mitgliedern der Einigungskommission folgende Auskunft erteilt:

"Ich bin Vorsitzender des Zentralbetriebsrates und wurde von 17 Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräten (11 Arbeiter, 6 Angestellte) 1992 gewählt. Ich bin als Arbeiter in der Forstverwaltung T beschäftigt. Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates übe ich während meiner Arbeitszeit aus. Wenn es erforderlich ist, kann ich jederzeit in meiner Eigenschaft als Betriebsrat die Kollegen in jeder Dienststelle mit dem eigenen Fahrzeug gegen Bezahlung des Kilometergeldes aus der Betriebskasse aufsuchen. Dies kommt im Jahr ca. 8 bis 10 mal vor.

In jedem Revier werden Betriebsratskassen geführt. Aus deren Mitteln werden Feiern, Aufwendungen der Betriebsräte und gesellschaftliche Ereignisse finanziert. Jede Forstverwaltung macht ihre eigenen Feiern und Ausflüge. Es würden sicherlich Schwierigkeiten entstehen, wenn in einer Verwaltung kein Betriebsrat mehr vorhanden wäre. Im nächsten Jahr finden Betriebsratswahlen statt. Aufgrund des derzeitigen Beschäftigungsstandes wären nachstehende Betriebsräte zu wählen.

1.

Ramingstein:

2 Arbeiterbetriebsräte, 1 Angestelltenbetriebsrat

2.

T:

1 Arbeiterbetriebsrat, 1 Angestelltenbetriebsrat

3.

Paal:

1 Arbeiterbetriebsrat, 1 Angestelltenbetriebsrat

4.

Murau - Forstverwaltung, Bauverwaltung und Fuhrpark:

2 Arbeiterbetriebsräte

5.

Katsch:

gemeinsamer Betriebsrat, 1 Person

6.

Forstdirektion:

3 Angestelltenbetriebsräte

Es sind also 14 Betriebsräte nach der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung zu wählen. Sollte der Betrieb als einheitlicher Betrieb angesehen werden, sind dann 7 Betriebsräte (4 Arbeiter und 3 Angestellte) zu wählen. Das ist ein Minus bei den Betriebsräten bei den Arbeitern 4 und bei den Angestellten 3. Sollte ein einheitlicher Betrieb festgestellt werden, gibt es dann keinen Zentralbetriebsrat und keine Zentralbetriebsratskasse mehr.

Durch die Reduzierung der Betriebsräte auf 7 wäre die persönliche Betreuung der Mitarbeiter in den Verwaltungen nicht mehr möglich. Derzeit ist es also so, daß der Betriebsrat mit der Forstverwaltung ständig einen persönlichen Kontakt hat und Kleinigkeiten unmittelbar abgesprochen werden können. Sollte der Betriebsrat jedoch an einem anderen Ort beschäftigt sein, müßte der Betriebsrat dann wegen jeder Kleinigkeit seine Arbeitsstätte verlassen und zur jeweiligen Forstverwaltung anfahren, um dann mit dem Beschäftigten und dem Vorgesetzten das Problem zu lösen. Der finanzielle Aufwand wäre dann bestimmt größer als bei der derzeitigen Konstellation."

Weiters heißt es in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 1995:

In der Sitzung vom 4. Mai 1995 sei über die Anträge vom 13. Oktober 1992 sowie vom 27. April 1994 nach Vorliegen des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens abgestimmt worden. Für einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 122 StLAO 1981 hätten 2 Mitglieder der Einigungskommission gestimmt, 2 Mitglieder hätten sich dagegen ausgesprochen. Der Vorsitzende der Einigungskommission habe mit seiner Pro-Stimme dann die Mehrheitsentscheidung zustandegebracht.

Schließlich heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:

"Kurzbegründung der Mitglieder der Einigungskommission, die für den einheitlichen Betriebsbegriff gestimmt haben: Da eine Zusammenarbeit zwischen Direktion und Revierverwaltung in der Weise stattfindet, daß keine der Dienststellen die Entscheidung alleine trifft, ist diese Struktur als Einheit zu betrachten. Die räumliche Entfernung der jeweiligen Dienststellen spielt in der heutigen Zeit keine Rolle mehr. Es sind die technischen Mittel vorhanden, wie Telefon, Fax, Dienstfahrzeuge etc., die gewährleisten, daß die Betreuung der Mitarbeiter durch die Betriebsräte gewährleistet ist.

Kurzbegründung der Mitglieder der Einigungskommission, die gegen den einheitlichen Betriebsbegriff gestimmt haben: Zur Besserung der Disposition hinsichtlich Verwaltung und organisatorischem Arbeitsablauf sowie Betreuung der Dienstnehmer durch einen eigenen Betriebsrat ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Betriebsratsform notwendig. Eine altgewachsene Struktur, wie sie bei diesem Betrieb vorhanden ist, darf nicht zum Nachteil der Belegschaft geändert werden, auch wenn wesentlich weniger Dienstnehmer vorhanden sind, da die Zahl der Betriebsräte ohnedies dadurch auch geändert wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 211 Abs. 2 StLAO 1981 sind die Einigungskommissionen (gegen deren Entscheidung gemäß § 210 Abs. 2 leg. cit. eine Berufung nicht zulässig ist) insbesondere u. a. zuständig zur Entscheidung über (Z. 1) die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 122) und (Z. 2) die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 123).

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des § 122 (Überschrift: Betriebsbegriff") und § 123 (Überschrift: "Gleichstellung") StLAO 1981 lauten:

§ 122:

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.

§ 123:

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 122 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die offenbare Ansicht des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde über seinen, in der zitierten Stellungnahme vom 27. April 1994 enthaltenen "Eventualantrag" (gemäß § 123 Abs. 1 StLAO 1981, betreffend die Forstverwaltung T) nicht entschieden habe, nicht zu teilen. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß die belangte Behörde insoweit gegen die "Entscheidungspflicht" verstoßen habe. Der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift, durch die angefochtene Erledigung sei der "Eventualantrag" gegenstandslos geworden, weil "bei einem einheitlichen Betrieb die Forstverwaltung T nicht selbständig agieren" könne, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, weil gerade das "Gleichstellungsverfahren" gemäß § 123 StLAO 1981 dazu dient (ob die Voraussetzungen in Ansehung der Forstverwaltung T vorliegen, soll damit nicht gesagt sein), eine Arbeitsstätte, die kein Betrieb (sondern, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, ein unselbständiger Betriebsteil) ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen betriebsverfassungsrechtlich wie einen Betrieb zu behandeln und daher aus einem selbständigen Betrieb "herauszunehmen" (siehe zum vergleichbaren § 35 ArbVG: Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S 211 f).

Im übrigen ist der Beschwerde jedoch im Ergebnis Erfolg beschieden:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 1 ArbVG - die im Hinblick auf den völlig identen Wortlaut auch auf § 122 Abs. 1 StLAO 1981 anwendbar ist- ist wesentliches Merkmal eines Betriebes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß; dieser Einheit muß ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in produktionstechnischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis dieser Einheit muß eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein. Dagegen ist es für die Betriebseigenschaft in der Regel ohne Bedeutung, daß finanzielle, buchhalterische oder andere Verwaltungs- oder Leitungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 87/08/0301).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht allein die nach der zitierten hg.

Rechtsprechung u.a. geforderte "Einheit der Organisation" in Streit.

Aus der dargestellten Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. die zitierte "Kurzbegründung" der Mitglieder der Einigungskommission, die "für den einheitlichen Betriebsbegriff gestimmt haben") ist insoweit auch die wesentliche Feststellung entnehmbar, die Zusammenarbeit zwischen Direktion und Revierverwaltung finde in der Weise statt, daß keine der Dienststellen die Entscheidung alleine treffe. Worauf sich diese Feststellung stützt, ist nicht ausgeführt, was einen - wesentlichen - Begründungsmangel darstellt. Sollte sich die erwähnte Feststellung auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Aussage des Leiters der Forstverwaltung T, Dipl.Ing. St., stützen, so wäre der belangten Behörde (was in der vorliegenden Beschwerde zu Recht hervorgehoben wird) der Vorwurf zu machen, daß sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr wäre es der belangten Behörde oblegen, alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihre Überlegungen miteinzubeziehen und entsprechend zu würdigen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Für das fortgesetzte Verfahren erachtet es der Gerichtshof für zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, daß die zitierten Angaben des Dipl.Ing. St. mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, so wird die (neuerliche) Feststellung eines einheitlichen Betriebes im Hinblick auf die offenbar gegebene, relativ beschränkte Dispositionsfreiheit der einzelnen Forstverwaltungen in produktionstechnischer Hinsicht, nicht als rechtswidrig zu erkennen sein. Dies selbst dann, wenn man berücksichtigt, daß dem Argument der räumlichen Entfernung bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes im Zweifelsfall Hilfsfunktion zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 85/01/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020338.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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