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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H B in S, vertreten durch die Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Franz Palla-Gasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Oktober 2022, KLVwG-1584/5/2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde St. Andrä; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu lauten habe, dass dem Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen werde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des östlich an das Bestandsgebäude konsenslos errichteten Zubaus auf einem näher bezeichneten Grundstück herzustellen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu lauten habe, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen werde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des östlich an das Bestandsgebäude konsenslos errichteten Zubaus auf einem näher bezeichneten Grundstück herzustellen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der errichtete Zubau befinde sich zu 45 Prozent in der Widmungsfläche Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, sowie in der gelben Gefahrenzone der Bundeswasserbauverwaltung. Die im Zubau errichteten Räumlichkeiten seien nicht durch tragende Wände geteilt. Der Zubau stelle eine Gesamteinheit dar und sei nicht teilbar. Für den Zubau liege keine Baubewilligung vor und es sei um eine solche auch nicht angesucht worden. § 36 K-BO 1996 diene der Herstellung des rechtmäßigen Zustands. Vom Regelungsbereich seien Vorhaben umfasst, die nach § 6 leg. cit. ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet worden seien. Ein unbedingter Wiederherstellungsauftrag sei zu verfügen, weil im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Die für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands festgesetzte Frist sei angemessen, weil die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar seien.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der errichtete Zubau befinde sich zu 45 Prozent in der Widmungsfläche Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, sowie in der gelben Gefahrenzone der Bundeswasserbauverwaltung. Die im Zubau errichteten Räumlichkeiten seien nicht durch tragende Wände geteilt. Der Zubau stelle eine Gesamteinheit dar und sei nicht teilbar. Für den Zubau liege keine Baubewilligung vor und es sei um eine solche auch nicht angesucht worden. Paragraph 36, K-BO 1996 diene der Herstellung des rechtmäßigen Zustands. Vom Regelungsbereich seien Vorhaben umfasst, die nach Paragraph 6, leg. cit. ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet worden seien. Ein unbedingter Wiederherstellungsauftrag sei zu verfügen, weil im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Die für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands festgesetzte Frist sei angemessen, weil die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar seien.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung ins Treffen führt, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob hinsichtlich der Teilbarkeit eines Vorhabens, umfangreiche Umbauarbeiten und eine Planung die Teilbarkeit ausschließen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags ist. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (vgl. das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236, mwN). Die Trennbarkeit richtet sich dabei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der oberösterreichischen Bauordnung VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis auf Basis des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens von der Unteilbarkeit des Zubaus in technischer Hinsicht ausgegangen, sodass die Revision insoweit auch kein Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen vermag.Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung ins Treffen führt, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob hinsichtlich der Teilbarkeit eines Vorhabens, umfangreiche Umbauarbeiten und eine Planung die Teilbarkeit ausschließen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags ist. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche , das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236, mwN). Die Trennbarkeit richtet sich dabei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages vergleiche , zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der oberösterreichischen Bauordnung VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis auf Basis des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens von der Unteilbarkeit des Zubaus in technischer Hinsicht ausgegangen, sodass die Revision insoweit auch kein Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen vermag.
7 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang im Rahmen seines Zulässigkeitsvorbringens rügt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass eine raumabschließende Wand fehlen würde und zur Teilung des Zubaus ein eigenständiges Vorhaben mit umfangreichen Umbauarbeiten erst geplant werden müsste, nicht ausreiche, den aufgetragenen Gesamtabbruch des Zubaus zu rechtfertigen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht relevant ist, weil das Verwaltungsgericht entgegen den Revisionsdarstellungen nicht nur aufgrund der fehlenden raumabschließenden Wand von der mangelnden Teilbarkeit des Zubaus ausging, sondern - wie es in seiner Beweiswürdigung darlegte - auf Basis des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass eine Teilung des Zubaus nach den vorliegenden Gegebenheiten aufgrund der baulichen Ausführung, wonach die Deckenspannrichtungen, Deckenauslegung und statischen Dimensionierungen auf eine Gesamteinheit ausgelegt seien und die Räumlichkeiten im Zubau nicht durch tragende Wände getrennt seien, nicht möglich sei. Die Revisionsausführungen setzen diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts entgegen.
8 Darüber hinaus darf die Möglichkeit, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 K-BO 1996 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht (vgl. neuerlich VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine angemessene Frist zur Beantragung einer Baubewilligung festsetzen müssen, keine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf, weshalb auch mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden kann.Darüber hinaus darf die Möglichkeit, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, K-BO 1996 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht vergleiche , neuerlich VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine angemessene Frist zur Beantragung einer Baubewilligung festsetzen müssen, keine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf, weshalb auch mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden kann.
9 Wenn der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung im Rahmen eines Verfahrensfehlers rügt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil der Sachverständige in der Verhandlung am 6. Oktober 2022 seine fachliche Stellungnahme abgegeben habe und bereits am 18. Oktober 2022 das bekämpfte Erkenntnis erlassen worden sei, sodass eine Replik auf die fachliche Stellungnahme, die naturgemäß fundierte, baufachliche Kenntnisse erfordere, nicht möglich gewesen sei, zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsverletzung auf, weil dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung Vorbringen zu erstatten, von der er auch Gebrauch machte und in seinem Vorbringen weder erkennen hat lassen, dass er eine - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0071, mwN).Wenn der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung im Rahmen eines Verfahrensfehlers rügt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil der Sachverständige in der Verhandlung am 6. Oktober 2022 seine fachliche Stellungnahme abgegeben habe und bereits am 18. Oktober 2022 das bekämpfte Erkenntnis erlassen worden sei, sodass eine Replik auf die fachliche Stellungnahme, die naturgemäß fundierte, baufachliche Kenntnisse erfordere, nicht möglich gewesen sei, zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsverletzung auf, weil dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung Vorbringen zu erstatten, von der er auch Gebrauch machte und in seinem Vorbringen weder erkennen hat lassen, dass er eine - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat vergleiche , VwGH 8.4.2014, 2011/05/0071, mwN).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2023
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060010.L00Im RIS seit
02.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023