TE Vwgh Beschluss 2023/2/6 Ra 2020/06/0113

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der S E in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. Jänner 2020, LVwG 50.38-2304/2019-39, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: G GmbH in H; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30. Juli 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, eines Pkw-Abstellplatzes im Freien, von Flugdächern und einer Lärmschutzwand sowie zur Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. erteilt worden war, mit einer sich auf die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abänderungen des Bauprojektes beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30. Juli 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, eines Pkw-Abstellplatzes im Freien, von Flugdächern und einer Lärmschutzwand sowie zur Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. erteilt worden war, mit einer sich auf die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abänderungen des Bauprojektes beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - aus, seitens der Revisionswerberin sei rechtzeitig vorgebracht worden, dass die Oberflächenentwässerung unzureichend sei, was sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zutreffend erwiesen habe. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei die Entwässerung ihres Projektes abgeändert. Aufgrund des geänderten Ansuchens hinsichtlich der Entwässerung habe von Seiten des beigezogenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik Dipl.-Ing. B. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden können, dass durch das nunmehr vorliegende Projekt die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so geplant seien, dass sie betriebssicher seien und Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich der Revisionswerberin nicht entstünden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dazu auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. B., welche schlüssig und nachvollziehbar seien, sowie auf dessen Ergänzungen in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den Einwänden der Revisionswerberin gegen das entwässerungstechnische Gutachten sei im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten worden und es hätten sämtliche Fragen der Revisionswerberin ausführlich erörtert und nachvollziehbar beantwortet werden können. Bei der von der Revisionswerberin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. S. vom 11. Jänner 2020 handle es sich nicht um ein Gegengutachten. Diese Stellungnahme trete dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in den verfahrensrelevanten Fragen auch nicht entgegen, zumal Dr. S. letztlich selbst zu dem Schluss gelange, dass der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. B. angenommene Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) „deutlich auf der sicheren Seite“ liege. Darüber hinaus habe sich Dr. S. in diesem Zusammenhang wiederum auf die nicht zu beurteilende Baudurchführung bezogen („die Einbindung wäre nachzuweisen...“).Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - aus, seitens der Revisionswerberin sei rechtzeitig vorgebracht worden, dass die Oberflächenentwässerung unzureichend sei, was sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zutreffend erwiesen habe. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei die Entwässerung ihres Projektes abgeändert. Aufgrund des geänderten Ansuchens hinsichtlich der Entwässerung habe von Seiten des beigezogenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik Dipl.-Ing. B. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden können, dass durch das nunmehr vorliegende Projekt die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so geplant seien, dass sie betriebssicher seien und Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich der Revisionswerberin nicht entstünden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dazu auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. B., welche schlüssig und nachvollziehbar seien, sowie auf dessen Ergänzungen in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den Einwänden der Revisionswerberin gegen das entwässerungstechnische Gutachten sei im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten worden und es hätten sämtliche Fragen der Revisionswerberin ausführlich erörtert und nachvollziehbar beantwortet werden können. Bei der von der Revisionswerberin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Sitzung vom 11. Jänner 2020 handle es sich nicht um ein Gegengutachten. Diese Stellungnahme trete dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in den verfahrensrelevanten Fragen auch nicht entgegen, zumal Dr. Sitzung letztlich selbst zu dem Schluss gelange, dass der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. B. angenommene Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) „deutlich auf der sicheren Seite“ liege. Darüber hinaus habe sich Dr. Sitzung in diesem Zusammenhang wiederum auf die nicht zu beurteilende Baudurchführung bezogen („die Einbindung wäre nachzuweisen...“).

6        Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen dem eindeutigen Akteninhalt davon ausgegangen, dass Dr. S. übereinstimmend mit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. von einem „deutlich auf der sicheren Seite“ liegenden kf-Wert ausgegangen sei. Dr. S. habe aber lediglich ausgeführt, der kf-Wert würde dann auf der sicheren Seite liegen, wenn eine Einbindung der Sickerschächte in die unter Umständen deutlich tiefer liegende Terrassenschotterschicht erfolge. Dies sei aber gerade nicht der Fall und sei vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden. Die Einbindung in die Terrassenschotterschicht sei laut Verwaltungsgericht eine „nicht zu beurteilende Baudurchführung“. Wenn die Einbindung nicht erfolge, sei eine hinreichende Dimensionierung der Sickeranlagen nicht gegeben. Die Feststellung, die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern seien so geplant, dass Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien, basiere auf der aktenwidrigen Annahme, der kf-Wert liege „auf der sicheren Seite“.Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen dem eindeutigen Akteninhalt davon ausgegangen, dass Dr. Sitzung übereinstimmend mit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. von einem „deutlich auf der sicheren Seite“ liegenden kf-Wert ausgegangen sei. Dr. Sitzung habe aber lediglich ausgeführt, der kf-Wert würde dann auf der sicheren Seite liegen, wenn eine Einbindung der Sickerschächte in die unter Umständen deutlich tiefer liegende Terrassenschotterschicht erfolge. Dies sei aber gerade nicht der Fall und sei vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden. Die Einbindung in die Terrassenschotterschicht sei laut Verwaltungsgericht eine „nicht zu beurteilende Baudurchführung“. Wenn die Einbindung nicht erfolge, sei eine hinreichende Dimensionierung der Sickeranlagen nicht gegeben. Die Feststellung, die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern seien so geplant, dass Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien, basiere auf der aktenwidrigen Annahme, der kf-Wert liege „auf der sicheren Seite“.

7        Des Weiteren führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe der fachlichen Stellungnahme Dris. S. schlicht überhaupt keine Bedeutung zugemessen und ihr in Bausch und Bogen jeglichen Beweiswert mit der Begründung aberkannt, dass es sich dabei um eine Stellungnahme und nicht um ein Gutachten handle. Dies stelle eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung dar, zumal die Frage, ob einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde ausschließlich vom fachlichen Gehalt und somit vom Inhalt der Stellungnahme und nicht von der Bezeichnung des betreffenden Schriftstückes abhänge. Mit dem Inhalt der Stellungnahme Dris. S. habe sich das Verwaltungsgericht jedoch nur zum Schein auseinandergesetzt, zumal Dr. S. darin mehrfach auf die Erforderlichkeit der Durchführung von Sickerversuchen hingewiesen und diese nur dann als entbehrlich angesehen habe, wenn eine Einbindung in die tiefer liegenden Terrassenschotter erfolgen würde. In Bezug auf den von der Revisionswerberin geforderten Sickerversuch liege auch ein Begründungsmangel des Verwaltungsgerichtes vor, zumal unklar sei, ob eine Einbindung der Sickeranlagen in die unter Umständen deutlich tiefer liegenden Terrassenschotter erfolge, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes irrelevant sei, da es sich um eine nicht zu beurteilende Frage der Baudurchführung handle.Des Weiteren führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe der fachlichen Stellungnahme Dris. Sitzung schlicht überhaupt keine Bedeutung zugemessen und ihr in Bausch und Bogen jeglichen Beweiswert mit der Begründung aberkannt, dass es sich dabei um eine Stellungnahme und nicht um ein Gutachten handle. Dies stelle eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung dar, zumal die Frage, ob einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde ausschließlich vom fachlichen Gehalt und somit vom Inhalt der Stellungnahme und nicht von der Bezeichnung des betreffenden Schriftstückes abhänge. Mit dem Inhalt der Stellungnahme Dris. Sitzung habe sich das Verwaltungsgericht jedoch nur zum Schein auseinandergesetzt, zumal Dr. Sitzung darin mehrfach auf die Erforderlichkeit der Durchführung von Sickerversuchen hingewiesen und diese nur dann als entbehrlich angesehen habe, wenn eine Einbindung in die tiefer liegenden Terrassenschotter erfolgen würde. In Bezug auf den von der Revisionswerberin geforderten Sickerversuch liege auch ein Begründungsmangel des Verwaltungsgerichtes vor, zumal unklar sei, ob eine Einbindung der Sickeranlagen in die unter Umständen deutlich tiefer liegenden Terrassenschotter erfolge, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes irrelevant sei, da es sich um eine nicht zu beurteilende Frage der Baudurchführung handle.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).

9        Mit ihrem Vorbringen zur behaupteten Aktenwidrigkeit übersieht die Revisionswerberin, dass laut den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seitens der mitbeteiligten Partei Projektänderungen in Bezug auf die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern dahingehend vorgenommen wurden, dass den im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 26. November 2019 angeführten Vorschlägen, Empfehlungen und Auflagen - somit auch die Einbindung in die tieferliegenden Terrassenschotter - nachgekommen werde. Ausgehend davon erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach - bei nunmehr erfolgender Einbindung der Sickerschächte in die tieferliegenden Terrassenschotter - auch Dr. S. davon ausgegangen sei, dass der angenommene kf-Wert deutlich auf der sicheren Seite liege und dieser daher dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. insoweit nicht entgegentrete, nicht als aktenwidrig.Mit ihrem Vorbringen zur behaupteten Aktenwidrigkeit übersieht die Revisionswerberin, dass laut den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seitens der mitbeteiligten Partei Projektänderungen in Bezug auf die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern dahingehend vorgenommen wurden, dass den im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 26. November 2019 angeführten Vorschlägen, Empfehlungen und Auflagen - somit auch die Einbindung in die tieferliegenden Terrassenschotter - nachgekommen werde. Ausgehend davon erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach - bei nunmehr erfolgender Einbindung der Sickerschächte in die tieferliegenden Terrassenschotter - auch Dr. Sitzung davon ausgegangen sei, dass der angenommene kf-Wert deutlich auf der sicheren Seite liege und dieser daher dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. insoweit nicht entgegentrete, nicht als aktenwidrig.

10       Soweit sich die Revisionswerberin gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes wendet, ist zunächst auszuführen, dass deren Behauptung, das Verwaltungsgericht habe der Stellungnahme Dris. S. schon deshalb jeglichen Beweiswert abgesprochen, weil es sich nicht um ein Gutachten handle, angesichts der im angefochtenen Erkenntnis dennoch erfolgten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme nicht zutrifft. Im Übrigen läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision mit ihrem die erfolgte Projektänderung betreffend die Einbindung der Sickerschächte in die tieferliegenden Terrassenschotter nicht berücksichtigenden Vorbringen nicht aufzuzeigen.Soweit sich die Revisionswerberin gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes wendet, ist zunächst auszuführen, dass deren Behauptung, das Verwaltungsgericht habe der Stellungnahme Dris. Sitzung schon deshalb jeglichen Beweiswert abgesprochen, weil es sich nicht um ein Gutachten handle, angesichts der im angefochtenen Erkenntnis dennoch erfolgten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme nicht zutrifft. Im Übrigen läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision mit ihrem die erfolgte Projektänderung betreffend die Einbindung der Sickerschächte in die tieferliegenden Terrassenschotter nicht berücksichtigenden Vorbringen nicht aufzuzeigen.

11       Aus dem gleichen Grund liegt auch der von der Revisionswerberin relevierte Begründungsmangel nicht vor. Die im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang enthaltenen Ausführungen, wonach sich Dr. S. in Punkt 4. seiner Stellungnahme auf nicht zu beurteilende Fragen der Bauausführung bezogen habe, betrafen zudem nicht die Frage der Einbindung der Sickerschächte, sondern den von Dr. S. geforderten Nachweis der erfolgten Einbindung, wie sich aus dem auf S. 7 des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Zitat („die Einbindung wäre entsprechend nachzuweisen...“) klar ergibt.Aus dem gleichen Grund liegt auch der von der Revisionswerberin relevierte Begründungsmangel nicht vor. Die im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang enthaltenen Ausführungen, wonach sich Dr. Sitzung in Punkt 4. seiner Stellungnahme auf nicht zu beurteilende Fragen der Bauausführung bezogen habe, betrafen zudem nicht die Frage der Einbindung der Sickerschächte, sondern den von Dr. Sitzung geforderten Nachweis der erfolgten Einbindung, wie sich aus dem auf Sitzung 7, des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Zitat („die Einbindung wäre entsprechend nachzuweisen...“) klar ergibt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060113.L00

Im RIS seit

02.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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