TE Lvwg Beschluss 2022/9/2 VGW-101/042/9981/2022

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Veröffentlicht am 02.09.2022
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Entscheidungsdatum

02.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
ZustG §9
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., E., F.-Ring, gegen den mit Bescheid übertitelten Schriftsatz des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Business Immigration Office, vom 15.6.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der gegenständlich bekämpfte, als Bescheid übertitelte Schriftsatz weist alle Merkmale eines Bescheids auf. Als Adressat und Steller des verfahrensleitenden Antrags ist Herr „A. B.“ ausgewiesen.

Laut dem Spruch dieses Schriftsatzes wurde der Antrag von Herrn B. vom 21.7.2021 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an 126/1.1774 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., KG G., mit der Liegenschaftsadresse Wien, H.-str., gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Wr. Ausländergrunderwerbsgesetz abgewiesen.

Dieses Schreiben weist keinerlei Zustellverfügung auf. Auch sonst erliegt im Akt keinerlei Zustellverfügung zu diesem Schreiben.

Insofern überraschend erliegt aber im Akt ein Rückschein, aus welchem sich ergibt, dass dieser Schriftsatz am 23.6.2021 dem Notariat D. in E., F.-Ring, als Empfänger durch Übernahme in der Kanzlei gemäß § 13 ZustellG „zugestellt“ worden ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass es einmal so etwas wie eine Zustellverfügung gegeben hat, in welcher als Empfänger des gegenständlichen nicht der Antragsteller, Herr B., sondern das Notariat D. angeführt worden ist.

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

Wie sich aus dem gesamten Akt unzweifelhaft ergibt, hat das Notariat D. in dem diesem Schriftsatz zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahren zur GZ ... keinerlei Parteistellung.

Mangels Parteistellung des Notariats D. ist mit der Übergabe des gegenständlichen Behördenschreibens an dieses Notariat als Empfängerin auch keine Zustellung i.S.d. ZustellG erfolgt. Es wurde daher mit dieser Übergabe kein Bescheid erlassen.

Nach der klaren Rechtslage hat eine Zustellung eines Bescheids an die in der Zustellverfügung konkretisierte Person zu erfolgen. Wenn in der Zustellverfügung daher eine Person angeführt ist, welche nicht mit der intendierten Person ident ist, erfolgt dennoch an die konkretisierte und keinesfalls an die intendierte Person die Zustellung.

Die falsche Angabe eines Zustelladressaten in der Zustellverfügung ist kein Zustellmangel i.S.d. § 7 ZustellG und daher nicht heilbar (VwGH 19.3.2009, 2006/01/0453). Wenn daher in der Zustellverfügung nicht die Zustellung an den aus dem Kopf des Schriftstücks erschließbaren (eigentlichen) Adressaten des Schriftstücks zuhanden dessen Vertreters (Zustellungsbevollmächtigten), sondern nur die Zustellung an dessen Vertreter (Zustellungsbevollmächtigten) (ohne Nennung des im Kopf angeführten eigentlichen Adressaten) zugestellt wird, kann dieser Mangel nie gemäß § 7 ZustellG heilen; daher auch nicht gemäß § 7 ZustellG durch Übergabe an den eigentlichen Adressaten. Ebenso kann der Umstand, dass das Schriftstück zuhanden eines nicht (mehr) vertretenden Vertreters zugestellt worden ist, durch Zugang des Schriftstücks an den in der Zustellverfügung genannten Vertretenen heilen (vgl. VwGH 24.4.2012, 2012/22/0013).

An dieser Rechtslage ändert auch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG nichts, zumal diese nur den gegenständlich nicht maßgeblichen Fall einer nur auf die Verfahrenspartei, nicht aber auf deren Zustellbevollmächtigten unter Hinweis auf deren Zustellvollmacht für die Verfahrenspartei lautenden Zustellverfügung regelt.

Sohin ist infolge der Nichtzustellung eines an die Beschwerdeführerin als Empfängerin gerichteten Schreibens auch keine Zustellung an diese erfolgt. Da dieser „Mangel“ nicht i.S.d. §§ 7 oder 9 ZustellG heilen kann, erübrigt sich auch die Frage, ob dieses Schreiben jemals der Beschwerdeführerin höchstpersönlich zugegangen ist.

Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellung; Parteistellung; Zustellverfügung; Adressat; Zustellungsbevollmächtigten; Mangel; keine Heilung; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.9981.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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