TE Lvwg Beschluss 2023/2/2 VGW-101/042/558/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2023
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Entscheidungsdatum

02.02.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien

Norm

B-VG Art. 102 Abs1
B-VG Art. 112
B-VG Art. 116 Abs1
B-VG Art. 116 Abs3
B-VG Art. 118
StVO 1960 §45 Abs2
StVO 1960 §94d Z6
WStV 1968 §74
WStV 1968 §107
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 13.06.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im X. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Antrag des Einzelunternehmens Mag. A. B., LL.M. vom 08.03.2022 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im X. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-... (A) wird gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihr gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.

In ihrem Antrag vom 08.03.2022 machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug für Fahrten zu KundInnen, Besprechungen oder Veranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin zu benötigen.

Ergänzend führte sie an:

„Bei dem beantragten Auto handelt es sich um ein E Auto, welches ich extra für die Kanzlei angeschafft habe, da diese steuerlich voll absetzbar sind. Da der Betriebssitz im X. Bezirk ist, und die Liegenschaft über keinen Parkplatz verfügt aufgrund ihres Alters, benötige ich das beantragte Pickerl, um das Firmen E-Auto vor der Firma abstellen zu können. Außerdem sind mehrere Kunden im X. Bezirk angesiedelt. Zum Teil sind diese mit den Öffis fast nicht erreichbar (z.B. Industriegebiet C.), sodass ich für Kundenbesuche im Bezirk auf das E Auto angewiesen bin.“

Zum Beweis für ihr Vorbringen legte die Antragstellerin einen Zulassungsschein sowie einen Grundbuchsauszug vor.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Antragstellerin wurde daher mit Schreiben vom 24.03.2022 aufgefordert, entsprechend nachprüfbare Unterlagen (in Kopie) im Sinne des von der Judikatur des VwGH geforderten strengen Maßstabes zur Stützung ihres Begehrens nachzureichen.

Mit Email vom 12.04.2022 ersuchte die Antragstellerin um Fristverlängerung um 14 Tage.

Am 26.04.2022 übermittelte die Antragstellerin folgende Stellungnahme:

„1.Gang des Verfahrens

Am 08.03.2022 hat die Antragstellerin als Betriebsinhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Antrag auf Erteilung eines Parkchip für Beschäftigte und Betriebe gestellt. Datiert mit24.03.2022, von der Antragstellerin behoben am 11.04.2022 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt darzulegen, warum sie berechtigt sein solle eine Ausnahmegenehmigung von der Parkzeit Beschränkung (Kurzparkzone) zu erhalten. Urlaubsbedingt hat die Antragstellerin am 12.04.2022 einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt bis zum 26.4.2022, welcher nachweislich bei der Behörde einging. (siehe Beilage) Die hiermit eingebrachte Stellungnahme erfolgt daher fristgerecht.

2.Inhaltliches Vorbringen

Die Antragstellerin hat im Januar 2020 ihren Kanzleisitz an die doch recht exponierte Stelle D.-straße, Wien verlegt, da dieses Gebiet in Wien „anwaltstechnisch“ unterversorgt war. Sie ist seitdem an dieser Adresse als Anwältin ohne Mitarbeiter tätig. (Standortbild angefügt).

Aufgrund des Umstandes, dass der Kanzelsitz innerhalb Wiens sehr exponiert ist, und allein der Fußweg zur nächsten Straßenbahn Endstation … E.-Platz nahezu 10 Minuten beträgt, hat sich die Antragstellerin im Dezember 2020 dazu entschieden ein Firmen E Auto anzuschaffen. Darüber hinaus wurde die Anschaffung von Firmen E Autos gefördert und sind alle Kosten eines E Autos als Betriebsausgaben absetzbar.

Aufgrund der geographischen Lage der Kanzlei am nördlichen Stadtrand von Wien und aufgrund des langen Fußweges zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Anfahrt zu den Gerichten mit dem Auto so gut wie immer wesentlich kürzer:

Nachfolgend ein paar Fahrbeispiele in Wien Beweis siehe Google Maps:

BG Favoriten Auto: 29 Minuten; Öffentliche Verkehrsmittel: 1:05

BG Liesing Auto:38 Minuten; Öffentliche Verkehrsmittel: 1:08

BG Döbling: Auto: 20 Minuten, Öffentliche Verkehrsmittel 48 Minuten.

Die Lage der Kanzlei am nördlichen Rand von Wien hat des Weiteren zur Folge, dass ein großer Teil der Mandanten aus den nördlichen niederösterreichischen Bezirken stammen und somit die Antragstellerin zu Verhandlungen auch zu niederösterreichischen Gerichten fahren muss. Bei diesen sind die Zeitunterschiede zwischen dem Auto und den öffentlichen Verkehrsmitteln

noch extremer:

Nachfolgend ein paar Farbenspiele in Niederösterreich; Beweis siehe Google Maps

BG Korneuburg: Auto: 17 Minuten, Öffentliche Verkehrsmittel: 45 Minuten

BG Klosterneuburg: Auto: 22 Minuten; Öffentliche Verkehrsmittel: 1:00

BG Gänserndorf: Auto:41Minuten, Öffentliche Verkehrsmittel 1:17

BG Tulln: Auto: 30 Minuten; Öffentliche Verkehrsmittel 1:19

BG: Mistelbach: Auto 28 Minuten, Öffentliche Verkehrsmittel: 1:21

BG Horn: Auto 57 Minuten, Öffentliche Verkehrsmittel: 1:51

BG Zwettl: Auto: 1:18; öffentliche Verkehrsmittel: 3:44.

Bei den in Niederösterreich gelegenen Gerichten kommt noch hinzu, dass die Fahrkarten teurer sind als in Wien und selbst das neue Klimaticket diesbezüglich noch keine finanzielle interessante Alternative darstellt. Außerdem stellen die angegeben Zeiten die reinen Fahrzeiten dar. Aufgrund des Umstandes, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nicht immer fahren, kann es im Einzelfall zu noch wesentlich längeren Anfahrzeiten kommen.

Als Beispiel dafür sei z.B. eine Verhandlung um 9:00 am BG Zwettl dargestellt. Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt hier noch immer „nur“ 1:18. Die Anfahrt mit dem Zug müsste aber am Vorabend erfolgen und beträgt dann über 9:00.

Im Gegenzug dazu gibt es aber an vielen Orten die Möglichkeit E Autos kostengünstig oder gar gratis aufzuladen.

Es ist daher für die Antragstellerin nicht nur in Hinblick auf die Fahrzeit nicht zumutbar die öffentlichen Verkehrsmittel zu nehmen, sondern auch in finanzieller Hinsicht.

Auch benötigt die Antragstellerin das Firmen E Auto um Mandanten direkt aufsuchen zu können. So erreicht sie z.B. von ihr vertretene Firmen im Industriegebiet C. mit dem Auto in nur ca. 5 Minuten, wo hingen sie mit den Öffentlichen dorthin ca 25 Minuten benötigen wurde. Weder das Fahrrad noch ein Fußmarsch wäre hier eine Alternative, da oft Unterlagen zur Durchsicht mitgenommen werden müssen.

Am Kanzleisitz ist mit 01.03.2022 das „Parkpickerl“ eingeführt worden. Die Kanzlei ist regulär vom Mo bis DO von 9:00 bis 16:00 geöffnet und am Freitag von 9:00 bis 12:00. Das sind insgesamt 32 Stunden. Allein während der Öffnungszeiten der Kanzlei würden die Parkgebühren €70,40 pro Woche betragen. Nicht berücksichtigt dabei die Verpflichtung nach der Mindestparkzeit den Parkplatz zu verlassen und einen neuen zu suchen.

 

Sowohl finanziell als auch praktikabel ist dies somit undenkbar als auch unzumutbar.

Ein Blick in das Melderegister wird zu Tage führen, dass die Antragstellerin in unmittelbarer Nähe wohnt und somit auch „privat“ ein Parkpickerl benötigt.

Nun könnte man meinen, dass es ihr doch zumutbar wäre, das Firmen E Auto als das eigene Auto für das „Parkpickerl“ anzumelden. Dem ist aber nicht so. Die Antragstellerin besitzt noch ein zweites Auto, nämlich ein Dieselauto, auf das sie nicht verzichten kann.

Einerseits hat sie sich aus Kostengründen als Firmen E Auto nur einen 4 Sitzer zugelegt, um ihre berufliche Fahrten möglichst kostengünstig im Verbrauch gestalten zu können. Auch die laufenden Kosten eines kleinen 4 Sitzers passen besser zu einer Anwaltskanzlei bestehend aus nur einer Person.

Da die Antragstellerin aber 3 Kinder hat ist das E Auto für dies gesamte Familie zu klein.

Auch eignet sich das E Auto aufgrund der mangelnden Reichweite (max. 250 km, dann ca. 2h bis 3h Ladezeit) noch nicht für Urlaube, sodass die Antragstellerin auf ihr Dieselauto (noch nicht verzichten kann.

Das Firmen E Auto reicht aber gut für die Erreichbarkeit der genannten Gerichte aus, da über einen Radius von 120 km hinaus die Antragstellerin fast nie Mandanten annimmt. Als „Urlaubs radius“ wäre dies aber unzumutbar.

 

Weiters könnte die Antragstellerin die Kosten des Parkpickerls im Falle der Abwicklung als „Privatauto“ nicht als Betriebsausgabe gelten machen. Daran hat sie aber ein wirtschaftliches Interesse, da das E Auto Betriebseigentum ist und der Gesetzgeber vorsieht, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem E Auto stehen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Die Antragstellerin hat daher ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass das E-Auto über den Betrieb „Rechtsanwaltskanzlei“ eine Ausnahmegenehmigung zum „Parkpickerl“ bekommt.

Weiters ist es bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu prüfen, ob die Erteilung keine

Ad 1 wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringt und Ad 2 keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Zu Ad 1 sei gesagt, dass es sich bei dem E Auto um ein sehr kleines Auto handelt, dessen Einfluss auf den Gesamtverkehr wohl als untergeordnet bewerten werden kann (Bild des KFZ angefügt).

Zu Ad 2 sie ausgeführt, dass eine E Auto gar keine schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe mit sich bringt. Dies ist auch ein Mitgrund, warum die Anschaffungen von Firmen -E-Autos wesentlich gefördert wurden.

Abschließend sei noch ausgeführt, dass die finanzielle Situation der Antragstellerin als Einzelperson einer Kanzlei am Stadtrand von Wien es ihr nicht erlauben würde, die volle Parkgebühr von 1,10 pro halbe Stunde zu stemmen, da dies pro Monat in etwa € 572,00 (2,2 pro Stunde x 13 (9:00 bis 22:00) x 5 Werktage x 4 Wochen) wären.

Beweis: EAR 2018, 2019 und 2020

3. Bitte um rasche Entscheidung

Gegenwärtig muss die Antragstellerin ihr Firmen E Auto im benachbarten G. parken. Die ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da sie vor und nach jeder Verhandlung den Fußweg dorthin miteinberechnen muss.

Da nun aber die Gemeinde G. sehr blitzartig angekündigt hat ebenfalls bereits ab Mai 2022 ein Parkpickerl einzuführen, welches die Antragstellerin als Wiener Unternehmerin natürlich nicht beantragen kann, wird um eine sehr rasche und vor allem auch positive Bearbeitung gebeten.“

Nach Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens und Würdigung aller übermittelten Unterlage kommt die Behörde zu folgender Erkenntnis:

Die Antragstellerin gibt an, das Fahrzeug aufgrund der exponierten Lage der Kanzlei für Fahrten zu Mandanten und Gerichten zu benötigen und Anfahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund des erheblichen Fußweges zu öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. der mitgeführten Unterlagen sowie der längeren Fahrzeiten nicht zumutbar seien. Dazu wurden exemplarische Wegzeiten angeführt.

Zu den angegebenen Fahrbeispielen zu Gerichten oder MandantInnen merkt die Behörde an, dass diese sich großteils innerhalb Wiens befinden und somit eine gute öffentliche Anbindung gewährleistet werden kann, aber auch die meisten anderen Orte (wie z.B. Korneuburg, Klosterneubug, Gänserndorf) sind öffentlich gut angebunden, sodass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus möglich und zumutbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen. Dabei muss unter Zugrundelegung dieses geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung andere Abstellmöglichkeiten (z.B. Parkgaragen) zu benützen, jedenfalls ausgeschöpft werden. Dazu kommt, dass auch die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel und insbesondere auch durch Taxis in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 16.4.1997, 96/03/0361).

Die Antragstellerin hat keinerlei Belege oder Nachweise zu den tatsächlichen betriebsnotwendigen Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug vorgelegt. Anhand der plakativen Aufzählung diverser Gerichte und MandantInnen kann nicht auf die Häufigkeit und Dauer der Fahrten oder der „Stehzeiten“ des Fahrzeuges beim Betrieb geschlossen werden.

Der Aufforderung vom 24.03.2022 und sohin ihrer Mitwirkungspflicht kam die Antragstellerin nicht umfänglich nach. Dementsprechend konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, woraus sich das behauptete erhebliche Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung ergibt bzw. weshalb mit der höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Die Behörde weist auch auf die Möglichkeit einer Beförderung durch Taxis oder auch durch ein Fahrzeug eines CarSharing Anbieters hin. Auch wäre es in Anbetracht des strengen Maßstabes möglich, das betriebseigene Fahrzeug in eine (auch etwas weiter entfernte) Parkgarage oder außerhalb einer Kurparkzonenregelung, etwa wie seit März 2022 praktiziert, zu stellen, dieses erforderlichenfalls zu holen und dann vor dem Betriebsstandort mit gegebenenfalls notwendigen Unterlagen zu beladen. Die Behörde weist darauf hin, dass zum Be- und Entladen des Transportgutes mittels 15-Minuten Parkscheins kostenfrei im Bezirk geparkt werden kann.

Da aus dem Vorbringen im Verfahren kein hinreichendes Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung abgeleitet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.“

im Kopf des angefochtenen Bescheids wird der „Magistrat der Stadt Wien“ angeführt. Die Fertigung des Bescheids erfolgte „Für die Abteilungsleiterin“. Weiters weist der angefochtene Bescheid den Schriftzug „Stadt Wien“ sowie das Wappen auf.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält Angaben dazu, dass gegen den Bescheid im Hinblick auf den Abspruch betreffend Gemeindestraßen binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung, im Hinblick auf den Abspruch betreffend Bundes- oder Landesstraßen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

„1.      Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Berufung

Mit beiliegendem Schriftsatz wird sowohl eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, soweit es sich auf Bundes- und Landesstraßen bezieht als auch eine Berufung erhoben soweit sie sich auf Gemeindestraßen bezieht. Da der bekämpfte Bescheid am 04.07.2022 behoben wurde, erfolgt die hier vorliegende Beschwerde und Berufung fristgerecht.

2.       Bezeichnung nur als Beschwerde

Da einerseits eine Beschwerde zu erheben ist und andererseits eine Berufung, jedoch die inhaltlichen Faktoren ident sind, erlaubt sich die Beschwerdeführerin und Berufungswerberin zukünftig im Schriftsatz nur noch mehr den Begriff der Beschwerde beziehungsweise der Beschwerdeführerin zu verwenden.

Vollinhaltlich ist jedoch damit auch eine Berufung gemeint in Hinblick darauf, als dass sich der bekämpfte Bescheid auf Gemeindestraßen bezieht.

3.       Gang des Verfahrens

Am 08.03.2022 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, dass ihr für ihr Firmen E Auto eine Genehmigung gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 erteilt werden möge.

Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Beweisverfahren gem. § 45 Abs 3 AVG zugestellt und sie wurde aufgefordert darzulegen, warum ihr diese Genehmigung erteilt werden soll. Sie wurde auch aufgefordert Unterlagen beizulegen, die ihre Einkommenssituation darlegt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach einer genehmigten Fristerstreckung mittels ihrer Eingabe vom 26.40.2022 nach. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommenssituation belegt durch die Beigabe der Einkommensteuernachweise der Jahre 2018, 2019 und 2020.

In dem bekämpften Bescheid wird in erster Linie der Beschwerdeführerin angelastet, dass ein strenger Maßstab anzulegen sei bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 45 Abs 2 StVO und das unter anderem die Beschwerdeführerin keine nachprüfbaren Unterlagen im Sinne der Judikatur beigelegt habe.

Dem wird entschieden widersprochen.

4.       Ausführungen

Vorab sei gesagt, dass die Angaben in der Eingabe vom 24.06.2022 vollinhaltlich aufrechterhalten werden.

Entgegen der Begründung des bekämpfen Bescheides erfüllt die Beschwerdeführerin sehr wohl die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gem. § 45 Abs 2 StVO. Dies aus nachfolgenden Gründen:

ad 1 Vorhalt Mehrheit der Fahrbeispiele liegen in Wien und sind gut erreichbar.

Die belange Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Fahrbeispiele sich großteils innerhalb Wiens befinden und eine gute Anbindung gegeben sei. Dem wird widersprochen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe am 26.04.2022. sieben Fahrbeispiele zu Gerichten in Niederösterreich und nur 3 Fahrbeispiele zu Gerichten in Wien aufgezählt. Der Fakt, dass sie somit die Mehrheit der Termine bei Gerichten und Mandanten sich innerhalb Wiens befinden würden, ist nicht erfüllt.

Weiters kommt die Behörde zu dem Schluss, dass auch andere Orte wie zum Beispiel Korneuburg, Klosterneuburg und Gänserndorf sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. Dem wird entschieden widersprochen. Wenn man sich die geographische Lage der hier gegenständlichen Kanzlei ansieht, D.-straße, Wien, sind gerade die drei von der Behörde genannten Gerichte Korneuburg, Klosterneuburg und Gänserndorf alles andere als gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Kanzleisitz der Beschwerdeführerin zu erreichen. Dies lässt sich gut ableiten anhand der beiliegenden Google Maps Auszügen, die allesamt auf der Annahme basieren, dass eine Verhandlung um 10:00 Uhr vormittags an einem Montag verrichtet werden muss.

Bezirksgericht Gänserndorf:

Auto zwischen 35 und 55 Minuten, Fahrzeit mit Öffis 1:02 davon 18 Minuten Gehzeit

Bezirksgericht Klosterneuburg:

Auto zwischen 20 und 28 Minuten, Fahrzeit mit den Öffis 1:17, davon 19 Minuten Gehzeit

Bezirksgericht Korneuburg:

Auto zwischen 22 und 24 Minuten, Fahrzeit mit den Öffis 40 Minuten davon 32 Minuten!!!!! Gehzeit.

In Anbetracht dieser Unterschiede von einer guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu sprechen ist schon zynisch. Zu berücksichtigen ist auch der hohe Anteil an den Strecken, die zu Fuß zurückgelegt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass man als Anwalt auch des Öfteren umfangreiche Unterlagen mit sich führt (Akten und Beilagen) Es kann nicht als zumutbar angesehen werden, dass für eine Verhandlung um 10:00 Uhr am BG Korneuburg 32 Minuten zu Fuß, vielleicht sogar bei Regen, mit umfangreichen Unterlagen unter dem Arm zurückgelegt werden muss.

Die behauptete öffentliche Anbindung ist somit zu vielen Gerichten nicht gegeben.

Ad 2 andere Abstellmöglichkeiten

Als zweiten Grund der Verweigerung der Genehmigung wird seitens Behörde vorgebracht, dass aufgrund des strengen Maßstabes auch andere Abstellmöglichkeiten zu nutzen sind. Erwähnt wird dabei von der Behörde die Möglichkeit des Abstellens in einer Parkgarage. Anhand dieses Vorschlages kann eindeutig ableitet werden, dass sich die Behörde augenscheinlich in keinster Weise mit den geografischen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Hätten die Behörde dies getan, hätte sie gesehen, dass im Umkreis von 5 km!!! sich keine öffentlich zugängliche Garage befindet.

Auch der Vorschlag der Behörde, dass auch mit Taxis die Gerichte zu erreichen seien zeigt auch, dass sich die Behörde nicht mit den konkreten geografischen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Hätten sie dies getan wäre ihr bewusst, dass durch die exponierte Lage der Kanzlei Taxisfahren nur zu enormen Kosten möglich wären. Da die Beschwerdeführerin viele Verhandlungen im benachbarten Niederösterreich absolviert, wäre hier sogar die doppelte Taxigebühr zu bezahlen, da auch die „Retourfahrt“ mitbezahlt werden muss, beim Verlassen der Wiener Stadtgrenze. Da Verhandlungen so gut wie nie kürzer sind als eine Stunde ist auch das „Abwarten“ der Rückfahrt mit demselben Taxi keine praxistaugliche Alternative.

Rein exemplarisch sei dargestellt, dass eine Verhandlung vor dem BG Gänserndorf mit einem Taxi € 108,00 (4x € 27,00) kosten würde.

Das kann wahrlich nicht als Alternative angesehen werden, zumal Taxis in aller Regel noch mit Verbrennungsmotoren unterwegs sind, die Beschwerdeführerin hingegen umweltschonender mittels E Auto.

Ad 3 Vorwurf keinerlei Beweise oder Nachweise

Drittens argumentiert die Behörde, dass der Beschwerdeführerin die gewünschte Genehmigung nicht erteilt wird, weil sie keinerlei Belege oder Nachweise vorgelegt hat hinsichtlich der Häufigkeit der von ihr zurückgelegten Fahrten. Dazu sei gesagt, dass es natürlich der Beruf des Rechtsanwaltes mit sich bringt, dass Besuche bei Gerichten sehr stark schwanken. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass circa zweimal bis viermal pro Woche eine Verhandlung stattfindet. In etwa in einem Ausmaß von 50% finden diese Verhandlungen für die Beschwerdeführerin im benachbarten Niederösterreich statt. Diese Annahme zeigt sich anhand der letzten 3 Geschäftsjahre.

Gerne kam zu einer anberaumten Verhandlung Einsicht genommen werden in den Fristenkalender der Beschwerdeführerin. Aus Datenschutzgründen kann ein Auszug nicht beigelegt werden, da laufende Verfahren der Anwaltsverschwiegenheit unterliegen.

Beispielhaft können aber ein paar abgeschlossene Verfahren der Vergangenheit aufgezählt werden, um die Echtheit der Angaben der Beschwerdeführerin zu untermauern.

BG Liesing:

2x Zwischen Jänner 2022 und Juni 2022 zu ...

BG Favoriten:

2 x zwischen September 2021 und März 2022 zu ...

BG Gänserndorf:

5x zwischen September 2021 und Februar 2022 zu ...

Sowie 3x zu im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 zu ...

BG Klosterneuburg:

3x zwischen März 2021 bis Jänner 2022 zu ...

BG Zwettl

1x im Februar zu ...

Es verhält sich daher nicht so wie von der Behörde behauptet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aus Datenschutzgründen und natürlich aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann und darf die Beschwerdeführerin keine Angaben machen über konkrete Verhandlungen von laufenden Verfahren. Wie bereits aber oben ausgeführt kann angegeben werden, dass in aller Regel zwei bis vier Verhandlungen pro Woche die Beschwerdeführerin verrichtet.

Ad 4 Möglichkeit der Beförderung durch Taxis oder durch ein Car Sharing Anbieter.

Auch diese von der Behörde aufgezeigte Möglichkeit zeigt eindeutig auf, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Hätte sie dies nämlich getan würde die Behörde wissen, dass es im Umkreis von zig Kilometern keinen Standort eines Car Sharing Systems gibt. Bei Share now, ist Wien-C. gar nicht erschlossen. Vom car sharing System der Stadt Wien Wien mobil now, ist der X. Bezirk gar nicht umfasst https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?lang=de-AT&bookmark=19c-cRlEUE0bHotdFsvE4Re5RphlwnKnmkev2pn4Mpr4C

Entgegen den Ausführungen der Behörde ist es daher mangels eines ernstzunehmenden Angebotes der Beschwerdeführerin nicht zumutbar auf ein Carsharing Modell umzusteigen.

5.       Ergänzendes Vorbingen

Völlig unberücksichtigt lässt jedoch die belangte Behörde, dass gem. § 45 Abs 2 StVO nicht nur die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden müssen, sondern auch das dargelegt werden muss, dass mit der Erteilung der Genehmigung keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stattfinden wird, und dass keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten ist. Gerade das von der Beschwerdeführerin angeschaffte sehr kleine E- Auto erfüllt diese Erfordernisse perfekt. Es hat gar keine negativen Einwirkungen durch Lärm, Geruch und Schadstoffe und nur einen sehr geringen Einfluss auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs da es, wie bereits dargelegt, zu einem Großteil für Fahrten zu Bezirksgerichten im benachbarten Niederösterreich zum Einsatz kommt.

Auch lässt die belangte Behörde völlig außer Acht, dass Beschwerdeführerin ihren Kanzleisitz in einer sehr dörflichen Struktur von Wien hat und um sie herum fast nur Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser stehen. Dies hat zur Folge, dass sie keinem Wien Anrainer einen Parkplatz wegnimmt, da nachweislich seit der Einführung des Parktickets in diesem Bereich von Wien die Straßen nahezu wie leergefegt sind. Auch vor Einführung des Parkpickerls hat man in der verfahrensgegenständlichen Heurigengegend Wien C. leicht jederzeit einen Parkplatz bekommen. Das Abstellen des kleinen E Autos im öffentlichen Raum nimmt daher keinen Anrainer einen notwendigen Parkplatz weg.

Ergänzend wird auch noch erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre die reguläre Parkgebühr zu bezahlen. Dies betrifft viel weniger die Gebühr an sich als die Verpflichtung alle 2 Stunden das Auto umzustellen. Dist schlichtweg nicht praktikabel und mit Sicherheit auch nicht ökologisch selbst bei einem kleinen E Auto, zumal jeden Tag bis 22:00 Uhr!!!!.

Im Gegensatz zu Ausführungen der belangen Behörde erfüllt die Beschwerdeführerin sehr wohl sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 45 Abs 2 StVO, sodass hiermit der Antrag gestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die beantrage Genehmigung gem. § 45 Abs 2 StVO erteilt werden möge.

In eventu möge zu dieser Causa vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung anberaumt werden“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit am 8.3.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im X. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-... (A) gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Artikel 102 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“

Artikel 116 Abs. 1 und 3 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

Artikel 118 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“

§ 74 samt Überschrift der Wiener Stadtverfassung (WStV) lautet wie folgt:

„Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 107 samt Überschrift der Wiener Stadtverfassung (WStV) lautet wie folgt:

„Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

§ 46 samt Überschrift der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:

„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin unterfertigt Geschäftsstücke unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Erteilt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einen Auftrag, unterfertigt der oder die Betreffende unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(2) Der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin unterfertigt unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Magistratsdirektors bzw. der Magistratsdirektorin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn persönliches Briefpapier verwendet wird; in solchen Fällen erfolgt die Unterfertigung ohne besondere Formvorschriften.

(4) Die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen und deren Vertreter und Vertreterinnen unterfertigen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (z. B. als Leiter bzw. Leiterin einer Magistratsabteilung mit „Der Abteilungsleiter:“ bzw. „Die Abteilungsleiterin:“), die Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt ein Dienststellenleiter oder eine Dienststellenleiterin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).

(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“).

(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit „Für den ... (z. B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)“ oder „Für die ... (z. B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)“.

(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen.“

§ 47 samt Überschrift der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:

„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist

(1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unterfertigt der Bürgermeister als Landeshauptmann bzw. die Bürgermeisterin als Landeshauptfrau unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Das mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“ unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.

(2) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung erfolgt die Unterfertigung gemäß den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch unter Voransetzung der Worte „Für die Landesregierung“.

(3) Der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Der Landesamtsdirektor“, die Magistratsdirektorin als Landesamtsdirektorin zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Die Landesamtsdirektorin“. Der Vertreter zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreter“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreter“‚ die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreterin“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin“.

(4) Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen zeichnen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung in der Landesinstanz mit den Worten „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung, z. B. als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, hat zu unterbleiben.

(5) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung zeichnen Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen in der Landesinstanz mit den Worten „Für die Landesregierung“. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(6) In den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, sind für die Unterfertigung der Geschäftsstücke die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Bedienstete mit Sonderaufgaben gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.

Wie bereits ausgeführt, wird im Kopf des angefochtenen Bescheids der „Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65“ angeführt. Die Fertigung des Bescheids erfolgte „Für die Abteilungsleiterin“. Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund aufgrund der Zeichnungsregelung des § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien vom Magistrat der Stadt Wien in seiner Eigenschaft als Vollzugsbehörde von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, wie folgt zu Recht erkannt:

„Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.

Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992).

In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.“

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art. 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art. 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art. 116 Abs. 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art. 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art. 116 Abs. 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art. 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

Im hier maßgeblichen Materiengesetz, der Straßenverkehrsordnung 1960, wird der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen dieser auch dann in straßenpolizeilichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibt, selbst wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen wurde.

Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt bleiben, ob über Anträge auf eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO die Gemeinde in Hinblick auf Gemeindestraßen zur Erlassung eines im Rahmen des Vollzugs von Agenden des eigenen Wirkungsbereichs ergehenden Bescheids zuständig ist, bzw. ob Verfahren betreffend Anträgen auf eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO in Hinblick auf Bundes- oder Gemeindestraßen im Rahmen der Gemeindevollziehung (im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich) oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Landesvollzugsorgan zu vollziehen sind.

Im gegenständlichen Fall wurde nämlich über den gegenständlichen Antrag ausschließlich ein einziger Bescheid erlassen, welcher gemäß der Fertigungsklausel durch den Magistrat der Stadt Wien als Gemeindevollzugsorgan in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangen ist.

Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, geht der Instanzenzug nämlich dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug ausgeschlossen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde durch die belangte Behörde eine Vollzugsmaterie der Straßenverkehrsordnung vollzogen.

Da vom zuständigen Materiengesetzgeber der Straßenverkehrsordnung von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, demnach der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde, besteht ein solcher auch im Bereich der im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide einer Gemeindebehörde.

Insofern daher in Vollziehung einer Materie der Straßenverkehrsordnung eine Gemeindebehörde einen Bescheid erlässt, welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, ist zur Überprüfung dieses Bescheids ausschließlich die laut der Gemeindeverfassung eingerichtete innergerichtliche Rechtsmittelinstanz (im gegenständlichen Fall: der Berufungss

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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