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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Die Frage der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers bleibt durch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 unberührt, regelt diese ja lediglich die gewerberechtlichen Konsequenzen des Verbleibs der betreffenden Person in der unternehmensleitenden Position.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040001.L02Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023