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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in V, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waaggasse 18/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. November 2022, KLVwG-1271/57/2021, betreffend eine Kostenentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörther See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waaggasse 18/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. November 2022, KLVwG-1271/57/2021, betreffend eine Kostenentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörther See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Revisionswerberin gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 AVG, die dem LVwG erwachsenen Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. W. in der Höhe von € 12.077,-- zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Revisionswerberin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 76, Absatz eins, AVG, die dem LVwG erwachsenen Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. W. in der Höhe von € 12.077,-- zu ersetzen.
Das Gutachten wurde vom LVwG im Verfahren betreffend den Antrag der Revisionswerberin vom 7. April 2020 auf Erteilung einer Bewilligung zur Nutzungsänderung für das TOP X der Hotelsuitenanlage Y von ursprünglich Rezeption, Bar bzw. Frühstücksraum in eine Hotelsuite eingeholt (eine Revision dieses Verfahren betreffend wurde mit hg. Beschluss vom 13. Jänner 2023, Ra 2022/06/0246, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen).Das Gutachten wurde vom LVwG im Verfahren betreffend den Antrag der Revisionswerberin vom 7. April 2020 auf Erteilung einer Bewilligung zur Nutzungsänderung für das TOP römisch zehn der Hotelsuitenanlage Y von ursprünglich Rezeption, Bar bzw. Frühstücksraum in eine Hotelsuite eingeholt (eine Revision dieses Verfahren betreffend wurde mit hg. Beschluss vom 13. Jänner 2023, Ra 2022/06/0246, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen).
2 In der gegen den Beschluss vom 2. November 2022 gerichteten Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch die im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschlüsse „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht durch die zuständige Behörde darin verletzt, da
a) das LVwG [...] die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis [§ 39 Abs 1 AVG] nicht berücksichtigt hat.“ In den lit. b) bis v) folgen weitere Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen.a) das LVwG [...] die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis [§ 39 Absatz eins, AVG] nicht berücksichtigt hat.“ In den Litera b,) bis v) folgen weitere Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Dadurch wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2021/06/0003, Rn. 3 ff, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Dadurch wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2021/06/0003, Rn. 3 ff, mwN).
4 Aus dem in der vorliegenden Revision unter „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin verletzt erachte (vgl. nochmals VwGH 16.2.2021, Ra 2021/06/0003, Rn. 6, mwN). Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, mwN).Aus dem in der vorliegenden Revision unter „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin verletzt erachte vergleiche , nochmals VwGH 16.2.2021, Ra 2021/06/0003, Rn. 6, mwN). Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, mwN).
5 Die Revision erweist sich somit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich somit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
6 Darüber hinaus wird in der Revision auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Darüber hinaus wird in der Revision auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Aus den 29-seitigen Ausführungen zu „3. Zulässigkeit der Revision“ ist nicht erkennbar, zu welcher für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliege. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg. Rechtsprechung gerügt wird (3.3.5), fehlt die Angabe einer konkreten, bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0191, Rn. 5, mwN). Eine Darstellung der Relevanz der von der Revisionswerberin gerügten Verfahrensfehlern fehlt in der Zulässigkeitsbegründung gänzlich (vgl. etwa VwGH 16.8.2021, Ra 2021/06/0114, Rn. 6, mwN). Aus den 29-seitigen Ausführungen zu „3. Zulässigkeit der Revision“ ist nicht erkennbar, zu welcher für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliege. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg. Rechtsprechung gerügt wird (3.3.5), fehlt die Angabe einer konkreten, bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0191, Rn. 5, mwN). Eine Darstellung der Relevanz der von der Revisionswerberin gerügten Verfahrensfehlern fehlt in der Zulässigkeitsbegründung gänzlich vergleiche , etwa VwGH 16.8.2021, Ra 2021/06/0114, Rn. 6, mwN).
Die Zulässigkeitsbegründung wurde somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und die Revision wäre auch aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Zulässigkeitsbegründung wurde somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und die Revision wäre auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060008.L00Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023