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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der A AG in W, vertreten durch die Leitner Leitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2021, W228 2106866-1/70E und W228 2119894-1/14E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. T Z in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, 2. Pensionsversicherungsanstalt, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit eine Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit für die M AG bzw. die revisionswerbende Partei als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG in der der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherung im Zeitraum von 28. August 2000 bis 29. Oktober 2009 sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG von 1. Jänner 2008 bis 29. Oktober 2009 festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit eine Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit für die M AG bzw. die revisionswerbende Partei als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG in der der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherung im Zeitraum von 28. August 2000 bis 29. Oktober 2009 sowie in der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, und Absatz 8, AlVG von 1. Jänner 2008 bis 29. Oktober 2009 festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 In einem Schreiben vom 23. April 2013 teilte der Erstmitbeteiligte der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), deren Rechtsnachfolgerin nunmehr die Österreichische Gesundheitskasse ist, mit, er sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen für die M AG bzw. die revisionswerbende Parteivon 1. Oktober 1999 bis 1. April 2015 als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG tätig gewesen. Dazu beantragte er die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG.In einem Schreiben vom 23. April 2013 teilte der Erstmitbeteiligte der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), deren Rechtsnachfolgerin nunmehr die Österreichische Gesundheitskasse ist, mit, er sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen für die M AG bzw. die revisionswerbende Parteivon 1. Oktober 1999 bis 1. April 2015 als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig gewesen. Dazu beantragte er die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG.
2 Mit Bescheid vom 1. April 2015 stellte die WGKK fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 7. Juli 2006 bis 1. April 2015 aufgrund seiner Tätigkeit für die revisionswerbende Partei weder als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 1. April 2015 stellte die WGKK fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 7. Juli 2006 bis 1. April 2015 aufgrund seiner Tätigkeit für die revisionswerbende Partei weder als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
3 Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Dezember 2015 stellte die WGKK fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum von 1. Oktober 1999 bis 8. Juli 2010 aufgrund einer Tätigkeit für die M AG - deren Rechtsnachfolgerin die revisionswerbende Partei ist - noch als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Dezember 2015 stellte die WGKK fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum von 1. Oktober 1999 bis 8. Juli 2010 aufgrund einer Tätigkeit für die M AG - deren Rechtsnachfolgerin die revisionswerbende Partei ist - noch als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
4 Begründend führte die WGKK - soweit hier wesentlich - jeweils aus, der Erstmitbeteiligte sei für diverse Unternehmen tätig geworden, die ihrerseits Dienstleistungen für die revisionswerbende Partei bzw. die M AG erbracht hätten, wofür der Erstmitbeteiligte eingesetzt worden sei. Die revisionswerbende Partei sei nicht als Dienstgeberin im Sinn von § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen.Begründend führte die WGKK - soweit hier wesentlich - jeweils aus, der Erstmitbeteiligte sei für diverse Unternehmen tätig geworden, die ihrerseits Dienstleistungen für die revisionswerbende Partei bzw. die M AG erbracht hätten, wofür der Erstmitbeteiligte eingesetzt worden sei. Die revisionswerbende Partei sei nicht als Dienstgeberin im Sinn von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Erstmitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die M AG bzw. die revisionswerbende Partei im Zeitraum von 1. Oktober 1999 bis 10. Jänner 2013 als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 10. Jänner 2013 der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG unterlegen sei. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Erstmitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die M AG bzw. die revisionswerbende Partei im Zeitraum von 1. Oktober 1999 bis 10. Jänner 2013 als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht sowie im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 10. Jänner 2013 der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterlegen sei. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Erstmitbeteiligte sei seit 1. Oktober 1999 als Spezialist im Bereich der Informationstechnologie bzw. als Programmierer für die M AG, deren gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin die revisionswerbende Partei aufgrund einer Verschmelzung sei, bzw. die revisionswerbende Partei selbst tätig geworden. Seine Aufgabe sei - gemeinsam mit einer weiteren Person - die Betreuung des Rechnungslegungssystems im Bereich der Wertkartentelefonie der revisionswerbenden Partei gewesen. Das EDV-System sei dabei weiterzuentwickeln, anzupassen und zu warten gewesen. Von 28. August 2000 bis 29. Oktober 2009 sei der Erstmitbeteiligte Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gewesen. Seine Tätigkeit habe der Erstmitbeteiligte überwiegend auf dem für ihn eingerichteten Arbeitsplatz bei der revisionswerbenden Partei und nur selten von zu Hause aus verrichtet. Für Meetings und Jour-Fix-Termine habe er in den Räumlichkeiten der revisionswerbenden Partei anwesend sein müssen. Persönlichen Weisungen sei er jedoch nicht unterlegen.
7 Den Inhalt und die Bedingungen seiner Tätigkeit habe der Erstmitbeteiligte selbst mit der revisionswerbenden Partei bzw. zuvor der M AG verhandelt. Entsprechend der mit dem Erstmitbeteiligten getroffenen Vereinbarung sei er bis zum Jahr 2011 monatlich mit einem Pauschalbetrag und ab dem Jahr 2012 nach abgerechneten Stunden bezahlt worden. Das sich daraus ergebende Entgelt sei deutlich überdurchschnittlich gewesen und habe bis zu € 20.000 monatlich betragen. Eine direkte Rechnungslegung hinsichtlich seiner Leistungen durch den Erstmitbeteiligten und eine direkte Zahlung der revisionswerbenden Partei bzw. der M AG an ihn sei jedoch nur im Zeitraum von 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 erfolgt. Hinsichtlich der übrigen Zeit von etwa zwölf Jahren sei die Abrechnung der Leistungen über verschiedene Kapitalgesellschaften erfolgt. Dazu seien Verträge zwischen der revisionswerbenden Partei bzw. der M AG und diesen Gesellschaften über die Erbringung der in der Folge vom Erstmitbeteiligten verrichteten Dienstleistungen im Bereich der EDV errichtet und die Leistungen des Erstmitbeteiligten über diese - im Lauf der Jahre insgesamt zehn verschiedene - Unternehmen abgerechnet worden. Diese „Vertragspartner“ seien in den meisten Fällen vom Erstmitbeteiligten selbst vorgeschlagen worden. Es habe sich bei diesen Gesellschaften zum Teil nur um „substanzlose, kurzlebige Einmann-GesmbHs“ gehandelt, die vom Erstmitbeteiligten selbst gegründet worden bzw. von ihm übernommen worden seien, wobei er teilweise selbst auch als geschäftsführender Gesellschafter dieser Unternehmen fungiert habe. Der Zweck dieser Konstruktion sei nur die Abrechnung der Dienste des Erstmitbeteiligten gewesen. Die „Zwischenschaltung“ der „Vertragspartner“ habe somit nur der Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse - somit der unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen dem Erstmitbeteiligten und der revisionswerbenden Partei bzw. der M AG - gedient.
8 In rechtlicher Hinsicht folge, dass die revisionswerbende Partei bzw. die M AG selbst als Dienstgeberinnen nach § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen seien. Eine Arbeitskräfteüberlassung sei nicht vorgelegen, wogegen auch die lange durchgehende Dauer der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten spreche. Entgegen der Annahme der revisionswerbenden Partei sei kein bloßer Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe, spreche auch der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte zeitweise über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe, nicht gegen ein Dienstverhältnis. Bei einer Abwägung aller Kriterien ergebe sich aber, dass der Erstmitbeteiligte nicht persönlich abhängig gewesen sei, sodass kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sei. Es seien aber die - näher dargestellten - Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG gegeben gewesen.In rechtlicher Hinsicht folge, dass die revisionswerb