TE Vwgh Beschluss 2023/2/1 Ra 2023/06/0013

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Veröffentlicht am 01.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des W M in W, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Oktober 2022, LVwG 50.13-6535/2022-4, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Wies; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wies, mit welchem dem Revisionswerber die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Zufahrt für ein näher genanntes Grundstück in der KG A. versagt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wies, mit welchem dem Revisionswerber die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Zufahrt für ein näher genanntes Grundstück in der KG A. versagt worden war, als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (römisch zwei.).

2        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG enthält. In der Sache wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der „bekämpfte Bescheid“ unter dem Mangel leide, dass aktenwidrig trotz Ergänzungsbedürftigkeit und „trotz entsprechend getroffener Feststellungen“ entgegen der herrschenden (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei; er leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei unrichtig, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG enthält. In der Sache wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der „bekämpfte Bescheid“ unter dem Mangel leide, dass aktenwidrig trotz Ergänzungsbedürftigkeit und „trotz entsprechend getroffener Feststellungen“ entgegen der herrschenden (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei; er leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei unrichtig, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.

3        Die Revision ist unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

6        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061 oder auch 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061 oder auch 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).

7        Ungeachtet dessen wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, welche grundsätzliche, über den Sachverhalt des Revisionsfalles hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision zu lösen sein sollte (vgl. etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080 oder auch 4.2.2021, Ra 2020/04/0169).Ungeachtet dessen wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, welche grundsätzliche, über den Sachverhalt des Revisionsfalles hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision zu lösen sein sollte vergleiche , etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080 oder auch 4.2.2021, Ra 2020/04/0169).

8        Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Gemeinderats der Marktgemeinde Wies zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers im Devolutionsweg von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/01/0015).Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Gemeinderats der Marktgemeinde Wies zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers im Devolutionsweg von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ro 2021/01/0015).

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060013.L00

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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