TE Vwgh Beschluss 2023/2/1 Ra 2023/06/0009

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Veröffentlicht am 01.02.2023
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. U T in G, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Oktober 2022, LVwG 50.37-5733/2022-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: P GmbH in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. März 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 39 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. März 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 39 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht - sofern für den Revisionsfall relevant - aus, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) kein Mitspracherecht hinsichtlich Fragen der Bauplatzeignung zukäme, insbesondere ob die projektierte Bebauung durch die erhebliche Vermehrung der versiegelten Flächen zu einer zusätzlichen Verschärfung der Überflutungs- und Hochwassergefahr bei Starkregen führe. Dahingehende Einwendungen seien somit als unzulässig zurückzuweisen. Die Einwendungen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen seien als unbegründet abzuweisen gewesen (wird näher ausgeführt).

6        Die Revisionswerberin bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass sich die Verweigerung der Zulassung der ordentlichen Revision im Wesentlichen auf veraltete Rechtsprechung stütze, zumal das Thema der Oberflächenversiegelung, der Hochwasserbeeinträchtigung sowie der zumutbaren Immissionen im Stadtgebiet gerade in den letzten Jahren im Zuge des Klimawandels erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Es gelte zu beachten, dass die Beantwortung der Frage nach der Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. BauG und die Beurteilung der Frage nach der Eignung von Grundflächen zur Widmung als Bauland nach § 22 Stmk. BauG von der Behörde bzw. dem Gemeinderat als Flächenwidmungsgeber von Amts wegen nicht mehr ohne nachbarliche Beteiligung vorzunehmen sein werde. Die in der Beschwerde aufgeworfene, äußerst sensible Frage könne nicht ohne weiteres mit dem schlichten Hinweis abgetan werden, dass kein nachbarliches Recht betroffen sei. Die Revisionswerberin sei in ihren Grundrechten betroffen. Die im Stmk. BauG enthaltene Einschränkung der Nachbarrechte sei grundrechtswidrig und beschränke die Revisionswerberin in ihren verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gewährten Grundrechten aber auch in ihren Rechten nach der Grundrechtecharta.Die Revisionswerberin bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass sich die Verweigerung der Zulassung der ordentlichen Revision im Wesentlichen auf veraltete Rechtsprechung stütze, zumal das Thema der Oberflächenversiegelung, der Hochwasserbeeinträchtigung sowie der zumutbaren Immissionen im Stadtgebiet gerade in den letzten Jahren im Zuge des Klimawandels erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Es gelte zu beachten, dass die Beantwortung der Frage nach der Bauplatzeignung gemäß Paragraph 5, Stmk. BauG und die Beurteilung der Frage nach der Eignung von Grundflächen zur Widmung als Bauland nach Paragraph 22, Stmk. BauG von der Behörde bzw. dem Gemeinderat als Flächenwidmungsgeber von Amts wegen nicht mehr ohne nachbarliche Beteiligung vorzunehmen sein werde. Die in der Beschwerde aufgeworfene, äußerst sensible Frage könne nicht ohne weiteres mit dem schlichten Hinweis abgetan werden, dass kein nachbarliches Recht betroffen sei. Die Revisionswerberin sei in ihren Grundrechten betroffen. Die im Stmk. BauG enthaltene Einschränkung der Nachbarrechte sei grundrechtswidrig und beschränke die Revisionswerberin in ihren verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gewährten Grundrechten aber auch in ihren Rechten nach der Grundrechtecharta.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

7        So entspricht das Zulässigkeitsvorbringen schon nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN). Darüber hinaus wird bemerkt, dass die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählt sind (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0208 und 0209, mwN) und Fragen der Bauplatzeignung nicht darunterfallen (vgl. im Übrigen § 8 Stmk. BauG zu der von der Revisionswerberin angesprochenen Thematik der Oberflächenversiegelung). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtlichehttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2023&Norm=Bau*&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Verfassungsrecht*&WxeFunctionToken=b04326ac-a68b-4734-aa5c-48dc245ff55a - hit11 Bestimmungen kann zudem keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die im Stmk. BauG vorgesehene „Einschränkung der Nachbarrechte“ beschränke sie auch in ihren „unionsrechtlich gewährten Grundrechten“, legt sie nicht dar, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wäre.So entspricht das Zulässigkeitsvorbringen schon nicht dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN). Darüber hinaus wird bemerkt, dass die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Paragraph 26, Absatz eins, und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählt sind vergleiche , etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0208 und 0209, mwN) und Fragen der Bauplatzeignung nicht darunterfallen vergleiche , im Übrigen Paragraph 8, Stmk. BauG zu der von der Revisionswerberin angesprochenen Thematik der Oberflächenversiegelung). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtlichehttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=20.01.2023&Norm=Bau*&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Verfassungsrecht*&WxeFunctionToken=b04326ac-a68b-4734-aa5c-48dc245ff55a - hit11 Bestimmungen kann zudem keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken vergleiche , VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die im Stmk. BauG vorgesehene „Einschränkung der Nachbarrechte“ beschränke sie auch in ihren „unionsrechtlich gewährten Grundrechten“, legt sie nicht dar, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wäre.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060009.L00

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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