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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des L S in B, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Vorklostergasse 60a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Oktober 2022, LVwG-1-523/2021-R11, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. August 2021, mit welchem er einer Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6und 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt worden war, mit einer sich auf die Fundstellennachweise beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. August 2021, mit welchem er einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 u, n, d, 7 Absatz eins, sowie 8 Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt worden war, mit einer sich auf die Fundstellennachweise beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 12. April 2021 ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Revisionswerber wäre verpflichtet gewesen, sich vor, während und nach der Fahrt auf der Mautstrecke von der Funktionsfähigkeit der GO-Box zu vergewissern. Dies habe er nicht getan, was zumindest fahrlässig gewesen sei. Er habe daher schuldhaft eine Mautprellerei begangen und sei zu Recht nach § 20 Abs. 2 BStMG bestraft worden. Zum Hinweis des Revisionswerbers auf weitere, an ihn ergangenen Strafverfügungen wegen der an anderen Tagen im April 2021 erfolgten Benützung der Mautstrecke ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt nicht in Frage käme (Hinweis auf VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 12. April 2021 ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Revisionswerber wäre verpflichtet gewesen, sich vor, während und nach der Fahrt auf der Mautstrecke von der Funktionsfähigkeit der GO-Box zu vergewissern. Dies habe er nicht getan, was zumindest fahrlässig gewesen sei. Er habe daher schuldhaft eine Mautprellerei begangen und sei zu Recht nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG bestraft worden. Zum Hinweis des Revisionswerbers auf weitere, an ihn ergangenen Strafverfügungen wegen der an anderen Tagen im April 2021 erfolgten Benützung der Mautstrecke ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt nicht in Frage käme (Hinweis auf VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
6 In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, dass ihn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Verschulden, auch nicht in Form von bloßer Fahrlässigkeit treffe.
7 Zur Frage der Doppelbestrafung im Bereich des BStMG liege keine bzw. keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege, wie in dieser Revision auszuführen sei, ein Dauerdelikt vor. Eine Bestrafung sei nur im Hinblick auf alle bekannten bzw. bekannt gewordenen Übertretungen einmalig möglich. Zu dieser Frage bestehe jedoch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach ihn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Verschulden anzulasten sei, trifft im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber die GO-Box weder vor Antritt noch nach Beendigung seiner am 12. April 2021 erfolgten Fahrt überprüft habe, nicht zu. Abgesehen davon ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach ihn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Verschulden anzulasten sei, trifft im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber die GO-Box weder vor Antritt noch nach Beendigung seiner am 12. April 2021 erfolgten Fahrt überprüft habe, nicht zu. Abgesehen davon ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche , etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
9 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, verwiesen werden, aus welchem sich ergibt, dass im Hinblick auf das hier gegenständliche Delikt bei nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen - und nicht von einem fortgesetzten Delikt oder einem Dauerdelikt - auszugehen ist (vgl. auch VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0001 und 0002, VwGH 27.3.2018, Ra 2018/06/0039, und VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0093, jeweils zu einer nicht funktionsfähigen GO-Box). Es liegt somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufgeworfenen Rechtsfrage vor, anhand derer sich auch der Revisionsfall lösen lässt, und von der das angefochtene Erkenntnis nicht abweicht. Da fallbezogen bei nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen mehrere strafbare Einzelhandlungen vorliegen, welche jeweils verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind (vgl. § 22 Abs. 2 VStG), liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, verwiesen werden, aus welchem sich ergibt, dass im Hinblick auf das hier gegenständliche Delikt bei nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen - und nicht von einem fortgesetzten Delikt oder einem Dauerdelikt - auszugehen ist vergleiche , auch VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0001 und 0002, VwGH 27.3.2018, Ra 2018/06/0039, und VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0093, jeweils zu einer nicht funktionsfähigen GO-Box). Es liegt somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufgeworfenen Rechtsfrage vor, anhand derer sich auch der Revisionsfall lösen lässt, und von der das angefochtene Erkenntnis nicht abweicht. Da fallbezogen bei nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen mehrere strafbare Einzelhandlungen vorliegen, welche jeweils verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind vergleiche , Paragraph 22, Absatz 2, VStG), liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060341.L00Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023