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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §36 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. A K in B, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek LL.M., Rechtsanwälte in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Februar 2021, KLVwG-792/21/2020, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 19. Februar 2020, mit welchem ihm die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch gänzliche Beseitigung der konsenslos errichteten Badehütte mit überdachtem Sitzplatz auf einer näher bezeichneten Parzelle der KG S aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Sitzung vom 19. Februar 2020, mit welchem ihm die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch gänzliche Beseitigung der konsenslos errichteten Badehütte mit überdachtem Sitzplatz auf einer näher bezeichneten Parzelle der KG S aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das gegenständliche Grundstück die Widmungskategorien „Grünland - Liegewiese“ und „Grünland - Kabinenbau“ aufweise. Nach den Bestimmungen des im Revisionsfall maßgeblichen Teilbebauungsplanes W. sei bei der Herstellung von neuen Kabinenbauten nach näher bezeichneten Entwürfen vorzugehen, woraus sich die Badekabine des Typs A mit 6 m² und die Badekabine des Typs B mit 3,3 m² ergebe. In der Mitteilung des Revisionswerbers vom 23. März 2017 sei das Bauvorhaben als „Errichtung einer Umkleidekabine mit Sitzplatz“ mit den Abmessungen 2,6 m x 1,8 m (Umkleidekabine) und 3,0 m x 1,8 m (Sitzplatz) bezeichnet worden, wobei beide Bereiche mit einem gemeinsamen, flach geneigten Pultdach überdeckt werden sollten. Die errichtete bauliche Anlage, welcher eine überdachte Terrasse (Dachfläche ca. 3,0 m x 6,0 m) vorgelagert sei, weise in natura eine maximale Länge von 8,5 m und eine maximale Breite von ca. 3,1 m auf. Das einheitliche Dach mit einer Gesamthöhe von ca. 2,8 m sei mit einem Foliendach gedeckt. Wie dem Kärntner Geografischen Informationssystem für das gegenständliche Grundstück zu entnehmen sei, befinde sich die in natura vorhandene bauliche Anlage zwar auf jenem Punkt, für welchen die Widmungsart „KB“ (Grünland - Kabinenbau) ausgewiesen sei, jedoch überschritten die Abmessungen der in natura vorhandenen baulichen Anlage das Ausmaß der vorgesehenen Größe dieser Widmung. Nur ein Teil des WCs und ein Teil der Trennwand zwischen den beiden Abstellräumen sowie eine entsprechende Boden- und Dachfläche lägen auf der als „Grünland Erholungsfläche/Kabinenbau“ gewidmeten Fläche von ca. 5,0 m². Die in natura vorhandene bauliche Anlage sei eine von der mit Mitteilung vom 23. März 2017 der Baubehörde mitgeteilten Baulichkeit verschiedene bauliche Anlage. Eine Reduktion der baulichen Anlage auf jene Teile, welche innerhalb der Widmung „Grünland Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert seien, würde bewirken, dass sämtliche Außenwände entfallen würden und die verbleibenden Gebäudeteile für sich allein nicht mehr bestehen könnten.
6 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das angefochtene Erkenntnis leide an Begründungsmängeln, weil als Rechtsgrundlage einerseits § 36 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 angeführt werde, inhaltlich aber auf § 36 Abs. 1 leg. cit. abgestellt werde, denn nur nach dieser Bestimmung dürfe die Möglichkeit, eine Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden, sofern der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. § 36 Abs. 3 K-BO 1996 sehe hingegen die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung der Baubewilligung gar nicht vor. Auch zur Frage, ob es sich bei der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 oder um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handle, fehlten rechtliche Erwägungen. Es erfolgten auch keinerlei Erwägungen, inwieweit den baulichen Anlagen die Widmung „Grünland - Liegewiese“ entgegenstehe. Dem Revisionswerber sei es somit unmöglich, den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entgegenzutreten und somit seine Rechte zu verfolgen.Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das angefochtene Erkenntnis leide an Begründungsmängeln, weil als Rechtsgrundlage einerseits Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 angeführt werde, inhaltlich aber auf Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. abgestellt werde, denn nur nach dieser Bestimmung dürfe die Möglichkeit, eine Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden, sofern der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 sehe hingegen die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung der Baubewilligung gar nicht vor. Auch zur Frage, ob es sich bei der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO 1996 oder um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO 1996 handle, fehlten rechtliche Erwägungen. Es erfolgten auch keinerlei Erwägungen, inwieweit den baulichen Anlagen die Widmung „Grünland - Liegewiese“ entgegenstehe. Dem Revisionswerber sei es somit unmöglich, den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entgegenzutreten und somit seine Rechte zu verfolgen.
7 Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die gegenständlichen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes W. technische Vorschriften im Sinn des Kärntner Notifikationsgesetzes seien und mangels Durchführung eines Notifikationsverfahrens nicht anzuwenden seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Judikatur des EuGH zur unionsrechtlichen Frage, ob auch Bestimmungen eines Teilbebauungsplanes technische Vorschriften im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 sein könnten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
8 Das Verwaltungsgericht hat den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag klar erkennbar auf § 36 Abs. 3 K-BO 1996 gestützt und ist in seinen rechtlichen Erwägungen davon ausgegangen, dass das der Baubehörde mitgeteilte, gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 bewilligungsfreie Bauvorhaben entgegen § 7 Abs. 3 K-BO 1996 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit. a und b K-BO 1996 nicht entspreche. Weiters hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die errichtete bauliche Anlage den laut Teilbebauungsplan W., welcher auch auf die als „Grünland - Liegewiese“ gewidmete Fläche anzuwenden sei, zulässigen Badekabinentypen widerspreche. Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass das Verwaltungsgericht seine Erwägungen nicht offengelegt habe und er dadurch an der Verfolgung seiner Rechte gehindert sei, trifft somit nicht zu.Das Verwaltungsgericht hat den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag klar erkennbar auf Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 gestützt und ist in seinen rechtlichen Erwägungen davon ausgegangen, dass das der Baubehörde mitgeteilte, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 bewilligungsfreie Bauvorhaben entgegen Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b K-BO 1996 nicht entspreche. Weiters hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die errichtete bauliche Anlage den laut Teilbebauungsplan W., welcher auch auf die als „Grünland - Liegewiese“ gewidmete Fläche anzuwenden sei, zulässigen Badekabinentypen widerspreche. Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass das Verwaltungsgericht seine Erwägungen nicht offengelegt habe und er dadurch an der Verfolgung seiner Rechte gehindert sei, trifft somit nicht zu.
9 Das Vorbringen, die im Teilbebauungsplan W. enthaltenen Vorschriften betreffend die Ausgestaltung der Badekabinen seien entgegen den Bestimmungen des Kärntner Notifikationsgesetzes nicht notifiziert worden, hat der Revisionswerber erstmals in der Revision erstattet. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084 und VwGH 10.4.2020, Ra 2019/07/096, jeweils mwN).Das Vorbringen, die im Teilbebauungsplan W. enthaltenen Vorschriften betreffend die Ausgestaltung der Badekabinen seien entgegen den Bestimmungen des Kärntner Notifikationsgesetzes nicht notifiziert worden, hat der Revisionswerber erstmals in der Revision erstattet. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , etwa VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084 und VwGH 10.4.2020, Ra 2019/07/096, jeweils mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060244.L00Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023