TE OGH 2023/1/27 1Ob5/23a

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Veröffentlicht am 27.01.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. Dr. M*, 3. D* und 4. S*, sämtliche vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. Ma*, vertreten durch Dr. Ganner Lawfirm Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 853.409 EUR sA (Erstkläger), 79.778,25 EUR sA (Zweitklägerin), je 11.963,94 EUR sA (Drittklägerin und Viertkläger), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittelschriftsätze der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Kläger gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. 3. 2022, GZ 4 R 18/22m-70, nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist.

[2]       Mit dem – mit der ordentlichen Revision verbundenen – Schriftsatz vom 18. 5. 2022 lehnten die Kläger den Vorsitzenden und einen der Richter des Berufungssenats als befangen ab.

[3]            Mit Beschluss vom 22. 11. 2022 hat der Oberste Gerichtshof in Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. 7. 2022, GZ 8 Nc 5/22p-4, der Ablehnung stattgegeben, die Befangenheit zweier Mitglieder des Berufungssenats festgestellt und die Prozesshandlungen, an denen die befangenen Richter in diesem Verfahren mitgewirkt haben, insbesondere das Berufungsurteil, als nichtig aufgehoben.

[4]       Nunmehr brachte das Erstgericht die Akten mit der Revision der Kläger zur Vorlage.

[5]       Die mangels Vorliegens einer anfechtbaren Berufungsentscheidung gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelschriften waren zurückzuweisen.

[6]       Die Kostenentscheidung gründet auf § 51 Abs 2 ZPO. An der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, die zur Zurückweisung der Rechtsmittelschriften führt, trifft keine der Parteien ein Verschulden. In diesem Fall umfasst die Kostenaufhebung auch die von einer Seite allein getragenen Barauslagen (5 Ob 50/13h; 7 Ob 110/08i; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.189 mwN). [6] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. An der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, die zur Zurückweisung der Rechtsmittelschriften führt, trifft keine der Parteien ein Verschulden. In diesem Fall umfasst die Kostenaufhebung auch die von einer Seite allein getragenen Barauslagen (5 Ob 50/13h; 7 Ob 110/08i; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.189 mwN).

[7]       Dem Berufungsgericht war die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Kläger (unter Beiziehung der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitglieder) aufzutragen.

Textnummer

E137423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00005.23A.0127.000

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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