TE OGH 2023/2/20 14Ns85/22v

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Veröffentlicht am 20.02.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach „§ 156 StGB“, AZ 34 St 292/21x der Staatsanwaltschaft Graz, über die Anträge der Beschuldigten S*, * K* und Dr. * D* auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Im Ermittlungsverfahren besteht keine Delegierungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nach § 39 Abs 1 StPO (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz² Kap II.D Rz 589).

Textnummer

E137424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00085.22V.0220.000

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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