TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/29 B1099/92, B1335/92, B1336/92, B1337/92, B2016/92

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der TaxiV Schwechat 1992 mit E v 29.09.93, V50-54/93.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Landeshauptmann von Niederösterreich verweigerte den zu B1099/92 und B2016/92 beschwerdeführenden Parteien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Juni 1992 (B1099/92) und 27. Oktober 1992 (B2016/92) gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG), BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987, iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Feber 1992 (richtig: vom 13. Feber 1992), LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, (TaxiV Schwechat 1992), die beantragte Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat.römisch eins. 1.a) Der Landeshauptmann von Niederösterreich verweigerte den zu B1099/92 und B2016/92 beschwerdeführenden Parteien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Juni 1992 (B1099/92) und 27. Oktober 1992 (B2016/92) gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG), Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, (GelVerkG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 125 aus 1987,, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Feber 1992 (richtig: vom 13. Feber 1992), LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, (TaxiV Schwechat 1992), die beantragte Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat.

b) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - der als Behörde zweiter Instanz aufgrund von als zulässig erachteten Devolutionsanträgen eingeschritten war - wies mit drei Bescheiden, je vom 10. Juli 1992, die Ansuchen der zu B1335/92, B1336/92 und B1337/92 beschwerdeführenden Parteien um Erteilung von Konzessionen zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 GelVerkG idF der Nov. 1987 iVm der TaxiV Schwechat 1992 ab. b) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - der als Behörde zweiter Instanz aufgrund von als zulässig erachteten Devolutionsanträgen eingeschritten war - wies mit drei Bescheiden, je vom 10. Juli 1992, die Ansuchen der zu B1335/92, B1336/92 und B1337/92 beschwerdeführenden Parteien um Erteilung von Konzessionen zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 GelVerkG in der Fassung der Nov. 1987 in Verbindung mit der TaxiV Schwechat 1992 ab.

c) Alle Bescheide werden im wesentlichen damit begründet, daß die in der TaxiV Schwechat 1992 festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge (zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochteten Bescheide) bereits erreicht sei.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die eingangs erwähnten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der TaxiV Schwechat 1992), zu B1099/92 und B2016/92 darüber hinaus die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

3. Die belangten Behörden erstatteten Gegenschriften; sie begehren, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß der erwähnten Beschwerden von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1992 einzuleiten:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß der erwähnten Beschwerden von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1992 einzuleiten:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V50-54/93, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die TaxiV Schwechat 1992 gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.römisch drei. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je

S 2500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1099.1992

Dokumentnummer

JFT_10069071_92B01099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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