TE Vfgh Beschluss 2022/12/14 E2546/2022

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §149 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde mangels Vorlage von Beweisen

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit am 22. September 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und verweist auf die bereits am 21. September 2022 verspätet eingebrachte Beschwerde gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Rechtsvertreter habe den finalisierten Beschwerdeschriftsatz am letzten Tag der sechswöchigen Frist, also am Dienstag, dem 20. September 2022, seinem juristischen Mitarbeiter mit dem Auftrag ausgehändigt, diesen noch am selben Tag im Wege des webbasierten elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) an den Verfassungsgerichtshof zu überreichen. Der juristische Mitarbeiter habe am 20. September 2022 gegen 18:00 Uhr die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof im ERV des Rechtsvertreters begonnen und es sei plötzlich aus unerklärlichen Gründen der Server der Kanzlei, sohin die gesamte EDV-Anlage der Kanzlei ausgefallen. Die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof im Wege des Web-ERV sei nicht mehr möglich gewesen. Erst am 21. September 2022 um 00:48 Uhr sei die Ursache des Serverabsturzes behoben gewesen. Die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof sei von dem juristischen Mitarbeiter unmittelbar darauf am 21. September 2022 um 00:48:56 Uhr vorgenommen und um 01:11:46 Uhr an den Verfassungsgerichtshof per Web-ERV gesendet worden. Der Eingangsstatus beim Verfassungsgerichtshof sei mit 21. September 2022, 01:24:01 Uhr, validiert worden. Der juristische Mitarbeiter habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sogleich bei Dienstbeginn am 21. September 2022 von diesem Ereignis in Kenntnis gesetzt. Durch dieses unvorhergesehene Ereignis sei der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gehindert worden.

Als Bescheinigungsmittel legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine eidesstattliche Erklärung des juristischen Mitarbeiters vor.

2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorliegenden Antrag wurden jedoch – abgesehen von der eidesstattlichen Erklärung eines juristischen Mitarbeiters des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – keinerlei Bescheinigungsmittel, wie etwa Serverprotokolle vorgelegt; der behauptete Serverausfall konnte somit nicht hinreichend dargetan werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen, Beweise, Beschwerdefrist, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2546.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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