Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. März 1995, Zl. Fr 323/95, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 16. Jänner 1995 (dem Beschwerdeführervertreter zugekommen am 1. Februar 1995) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes ausgewiesen und zugleich die aufschiebende Wirkung einer dagegen allenfalls erhobenen Berufung gemäß § 27 Abs. 3 FrG ausgeschlossen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und sein im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. zurückgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren gestellten Antrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von 3 Monaten.
Gemäß § 22 Abs. 1 FrG kann die Behörde auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens 3 Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
Grundsätzlich wird eine Ausweisung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar (§ 22 Abs. 1 FrG). Nur ausnahmsweise, wenn die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ausweisung erhobenen Berufung ausgeschlossen wird, wird diese schon früher, nämlich mit dem Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar (§ 22 Abs. 2 leg. cit.). Der solcherart ex lege vorgesehene Eintritt der Durchsetzbarkeit kann gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. durch die Behörde hinausgeschoben werden. Wie die Wortfolge "bei der Erlassung ... einer Ausweisung" erkennen läßt, ist die Behörde mit einem den Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme hinausschiebenden Ausspruch in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, daß dieser gleichzeitig mit der Ausweisung zu treffen ist. Da ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden kann, wenn die Durchsetzbarkeit bereits eingetreten ist, diese aber im vorliegenden Fall infolge des verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid jedenfalls mit der Erlassung dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber gegeben war, hätte gleichzeitig mit dem Ausweisungsbescheid der ersten Instanz der Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub ergehen müssen. Da der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde, konnte dieser keinesfalls mehr erfolgversprechend sein, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages die gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. angeführte Höchstdauer von drei Monaten bereits abgelaufen war.
Ungeachtet dessen sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß durch die Zurückweisung des gemäß § 22 Abs. 1 FrG gestellten Antrages die belangte Behörde die inhaltliche Entscheidung verweigert habe. Die belangte Behörde hätte im Fall ihrer Unzuständigkeit den Antrag gemäß § 6 AVG an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten gehabt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1005) ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Im Beschwerdefall bedeutet das, daß die belangte Behörde lediglich ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausgesprochen hat; dies zu Recht, weil der Antrag nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte und somit nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sein konnte. Wenn die belangte Behörde diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurückwies und nicht von der ihr nach dem Gesetz (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG) gegebenen Möglichkeit, dieses Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Beschwerdeführer an diese zu verweisen, Gebrauch machte, konnte der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil diese gesetzliche Regelung dem Einschreiter keinen Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0579, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des bezeichneten Antrages richtet, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210804.X00Im RIS seit
20.11.2000