TE Vwgh Beschluss 2023/1/18 Ra 2022/22/0159

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der R P, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2022, VGW-151/059/5443/2022-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2022, mit der ihr Antrag vom 12. März 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

2        Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 19. September 2022, E 2023/2022-5, der Revisionswerberin nach eigenem Vorbringen am 28. September 2022 zugestellt, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 9. November 2022 im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erledigung vom 14. November 2022 wurde sie durch den Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt.

4        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach seiner Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

5        Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0079, Rn. 6, mwN).

6        Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Revision wurde vielmehr am letzten Tag der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof statt richtig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Sie konnte dann nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet werden, weshalb sie sich als verspätet erweist.

7        Somit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220159.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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