TE Vwgh Beschluss 2023/1/18 Ra 2022/22/0159

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der R P, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2022, VGW-151/059/5443/2022-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2022, mit der ihr Antrag vom 12. März 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2022, mit der ihr Antrag vom 12. März 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG abgewiesen.

2        Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 19. September 2022, E 2023/2022-5, der Revisionswerberin nach eigenem Vorbringen am 28. September 2022 zugestellt, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 9. November 2022 im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erledigung vom 14. November 2022 wurde sie durch den Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt.

4        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach seiner Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach seiner Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

5        Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0079, Rn. 6, mwN).Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0079, Rn. 6, mwN).

6        Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Revision wurde vielmehr am letzten Tag der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof statt richtig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Sie konnte dann nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet werden, weshalb sie sich als verspätet erweist.Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Revision wurde vielmehr am letzten Tag der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof statt richtig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Sie konnte dann nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet werden, weshalb sie sich als verspätet erweist.

7        Somit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.Somit war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220159.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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