TE Vwgh Beschluss 2023/1/18 Ra 2019/22/0176

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs2 Z5
NAG 2005 §21 Abs6
NAG 2005 §64
NAG 2005 §64 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
32016L0801 Studenten-RL Art7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des D O, zuletzt vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das am 25. Juli 2019 mündlich verkündete und mit 29. Juli 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/064/4857/2019-15, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (im Folgenden: Behörde) vom 6. Februar 2019, mit dem sein am 12. Oktober 2018 persönlich bei der Behörde gestellter Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus den Gründen des § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 sowie § 11 Abs. 3 NAG abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (im Folgenden: Behörde) vom 6. Februar 2019, mit dem sein am 12. Oktober 2018 persönlich bei der Behörde gestellter Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, sowie Paragraph 11, Absatz 3, NAG abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei zunächst in Italien ein bis 31. Dezember 2018 gültiger Aufenthaltstitel zu Studienzwecken erteilt worden. Seit September 2018 betreibe er als ordentlicher Studierender ein Masterstudium an der Fachhochschule Campus Wien. Er sei zu dem Zweck erstmals am 15. September 2018 in Österreich eingereist und habe am 12. Oktober 2018 persönlich bei der Behörde den gegenständlichen Antrag gestellt. Er halte sich seitdem - abgesehen von einer zweitägigen Unterbrechung im Oktober 2018 - dauerhaft in Österreich auf.

Der Revisionswerber habe in Nigeria die Schule besucht und ein Studium absolviert. Bis zur Ausreise habe er im Familienverband mit seiner Mutter und seinen vier Schwestern gewohnt, die weiterhin in Nigeria lebten. In Österreich habe er keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. Er weise geringe Deutschkenntnisse auf. Er habe bislang erfolgreich studiert und sehr gute Studienleistungen erbracht. Er beziehe zwei Stipendien und decke damit die Wohnungsmiete und die Studiengebühren ab. Er sei (verwaltungs)strafrechtlich unbescholten.

2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, der Revisionswerber sei als Inhaber eines bis 31. Dezember 2018 gültigen italienischen Aufenthaltstitels nach Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) berechtigt gewesen, visumfrei für drei Monate (in einem Zeitraum von sechs Monaten) in Österreich einzureisen und den gegenständlichen Antrag zu stellen. Die Inlandsantragstellung am 12. Oktober 2018 sei daher - da er damals erst weniger als einen Monat im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei - gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG rechtmäßig erfolgt. Seit der Antragstellung halte er sich - von einer zweitägigen Unterbrechung abgesehen - dauerhaft im Bundesgebiet auf und habe folglich den zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehe somit das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegen.2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, der Revisionswerber sei als Inhaber eines bis 31. Dezember 2018 gültigen italienischen Aufenthaltstitels nach Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) berechtigt gewesen, visumfrei für drei Monate (in einem Zeitraum von sechs Monaten) in Österreich einzureisen und den gegenständlichen Antrag zu stellen. Die Inlandsantragstellung am 12. Oktober 2018 sei daher - da er damals erst weniger als einen Monat im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei - gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG rechtmäßig erfolgt. Seit der Antragstellung halte er sich - von einer zweitägigen Unterbrechung abgesehen - dauerhaft im Bundesgebiet auf und habe folglich den zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehe somit das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG entgegen.

Die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führe ebenso nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Der Revisionswerber studiere zwar erfolgreich, beziehe zwei Stipendien, womit er die Studiengebühren und die Wohnungsmiete abdecke, und sei unbescholten. Zu seinem Nachteil falle jedoch ins Gewicht, dass er sich seit etwa acht Monaten ohne Berechtigung in Österreich aufhalte, keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte aufweise, im Herkunftsstaat - wo er bis 2017 gelebt und seine Ausbildung absolviert habe - familiär integriert sei und in den Haushalt der Mutter zurückkehren könne, sowie dass auch die monierte Verfahrensdauer nicht als übermäßig lang zu erachten sei. Bei Würdigung aller Umstände überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen das private Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich.Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG führe ebenso nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Der Revisionswerber studiere zwar erfolgreich, beziehe zwei Stipendien, womit er die Studiengebühren und die Wohnungsmiete abdecke, und sei unbescholten. Zu seinem Nachteil falle jedoch ins Gewicht, dass er sich seit etwa acht Monaten ohne Berechtigung in Österreich aufhalte, keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte aufweise, im Herkunftsstaat - wo er bis 2017 gelebt und seine Ausbildung absolviert habe - familiär integriert sei und in den Haushalt der Mutter zurückkehren könne, sowie dass auch die monierte Verfahrensdauer nicht als übermäßig lang zu erachten sei. Bei Würdigung aller Umstände überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen das private Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich.

2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung Folgendes ausgeführt wird:

„Es fehlt Judikatur zur Geltung von § 11 Abs 5 [offenbar gemeint: § 11 Abs. 1 Z 5] NAG nach bereits erfolgter Zulassung zum Studium, einer Konstellation, die nicht vergleichbar mit einer unzulässigen Inlandsantragstellung ist, weil die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen bereits erfüllt wurden. Diese Bestimmung steht in Widerspruch zur erwähnten Richtlinie [gemeint: Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Studienzwecken]. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.“„Es fehlt Judikatur zur Geltung von Paragraph 11, Absatz 5, [offenbar gemeint: Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 ], NAG nach bereits erfolgter Zulassung zum Studium, einer Konstellation, die nicht vergleichbar mit einer unzulässigen Inlandsantragstellung ist, weil die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen bereits erfüllt wurden. Diese Bestimmung steht in Widerspruch zur erwähnten Richtlinie [gemeint: Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Studienzwecken]. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.“

3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit freilich nicht aufgezeigt.3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird damit freilich nicht aufgezeigt.

4.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt. § 21 Abs. 6 NAG wiederum bestimmt, dass eine Inlandsantragstellung - unter anderem gemäß Abs. 2 Z 5 (also während eines erlaubten visumfreien Aufenthalts) - kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Vielmehr ist nach Ablauf eines solchen erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Entscheidung im Ausland abzuwarten.4.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliegt. Paragraph 21, Absatz 6, NAG wiederum bestimmt, dass eine Inlandsantragstellung - unter anderem gemäß Absatz 2, Ziffer 5, (also während eines erlaubten visumfreien Aufenthalts) - kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Vielmehr ist nach Ablauf eines solchen erlaubten Aufenthalts gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (soweit hier von Bedeutung) einen zunächst sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und in der Folge die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraus. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen bzw. legalisieren (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rn. 15 f). Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (vgl. zum Ganzen VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089, Pkt. 5.3., mwN).4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG (soweit hier von Bedeutung) einen zunächst sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und in der Folge die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraus. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen bzw. legalisieren vergleiche , VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rn. 15 f). Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089, Pkt. 5.3., mwN).

4.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Revisionswerber aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zunächst berechtigt war, visumfrei in Österreich einzureisen und den gegenständlichen Erstantrag (am 12. Oktober 2018) zu stellen, wobei nach den Feststellungen zu jenem Zeitpunkt die zulässige Aufenthaltsdauer nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ (von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen) noch nicht überschritten und die Inlandsantragstellung daher gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG rechtmäßig war. In der Folge hat der Revisionswerber jedoch durch den festgestellten (abgesehen von einer zweitägigen Unterbrechung im Oktober 2018) dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet den zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten, sodass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegensteht. In Anbetracht dessen ist das Verwaltungsgericht ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum von der Verwirklichung des Versagungsgrunds des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ausgegangen.4.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Revisionswerber aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zunächst berechtigt war, visumfrei in Österreich einzureisen und den gegenständlichen Erstantrag (am 12. Oktober 2018) zu stellen, wobei nach den Feststellungen zu jenem Zeitpunkt die zulässige Aufenthaltsdauer nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ (von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen) noch nicht überschritten und die Inlandsantragstellung daher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG rechtmäßig war. In der Folge hat der Revisionswerber jedoch durch den festgestellten (abgesehen von einer zweitägigen Unterbrechung im Oktober 2018) dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet den zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten, sodass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG entgegensteht. In Anbetracht dessen ist das Verwaltungsgericht ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum von der Verwirklichung des Versagungsgrunds des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ausgegangen.

5.1. Dem vermag der Revisionswerber in seinem (oben zitierten) - soweit inhaltlich nachvollziehbaren - Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

5.2. Auf die hervorgehobene (aufrechte) Zulassung zum Studium kommt es fallbezogen nicht entscheidend an. Diese stellt zwar eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende dar (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 4.2.). Zusätzlich bedarf es jedoch gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 NAG auch der Erfüllung der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils (mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2), die - nach dem oben Gesagten - fallbezogen jedenfalls nicht gegeben ist.5.2. Auf die hervorgehobene (aufrechte) Zulassung zum Studium kommt es fallbezogen nicht entscheidend an. Diese stellt zwar eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende dar vergleiche , etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 4.2.). Zusätzlich bedarf es jedoch gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch der Erfüllung der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils (mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,), die - nach dem oben Gesagten - fallbezogen jedenfalls nicht gegeben ist.

Soweit der Revisionswerber - dessen ungeachtet - argumentiert, dass „die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen bereits erfüllt wurden“, genügt es, auf die schon erwähnte hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG selbst dann verwirklicht ist, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, in der Folge jedoch eine Ausreise stattfand und daher (insbesondere) im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht mehr vorlag (vgl. auch VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016, Pkt. 6.3.). Umso mehr ist jedoch das genannte Erteilungshindernis verwirklicht, wenn - wie im hier gegenständlichen Fall - das Überschreiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts noch im Entscheidungszeitpunkt fortdauerte.Soweit der Revisionswerber - dessen ungeachtet - argumentiert, dass „die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen bereits erfüllt wurden“, genügt es, auf die schon erwähnte hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG selbst dann verwirklicht ist, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, in der Folge jedoch eine Ausreise stattfand und daher (insbesondere) im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht mehr vorlag vergleiche , auch VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016, Pkt. 6.3.). Umso mehr ist jedoch das genannte Erteilungshindernis verwirklicht, wenn - wie im hier gegenständlichen Fall - das Überschreiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts noch im Entscheidungszeitpunkt fortdauerte.

5.3. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Studienzwecken (im Folgenden nur: Richtlinie). In dem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie bereits Folgendes ausgesprochen (VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 8):5.3. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Studienzwecken (im Folgenden nur: Richtlinie). In dem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie bereits Folgendes ausgesprochen (VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 8):

„Art. 7 Abs. 4 RL sieht vor, dass der Antrag entweder außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates gestellt wird oder sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig im Mitgliedsstaat aufhält, entweder aufgrund eines Aufenthaltstitels, eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder - wenn der Mitgliedstaat dies im Einklang mit seinem nationalen Recht vorsieht - eines anderen, eben nicht langfristigen Aufenthaltsrechts. Art. 7 Abs. 4 RL enthält weder eine Regelung darüber, unter welchen Umständen ein Aufenthalt rechtmäßig ist, noch dazu, was rechtens ist, wenn ein Aufenthaltsrecht ausläuft, bevor über den Antrag entschieden wurde. Da eine günstigere Regelung, die eine Inlandsantragstellung auch zulässt, wenn der Drittstaatsangehörige [...] über kein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt, im Einklang mit dem nationalen Recht stehen muss, ist es systemkonform, auch die Rechtsfolgen bei Wegfall des kurzfristigen Aufenthaltsrechts nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall die Verpflichtung, bei Ablauf des (kurzfristigen) Aufenthaltsrechts das Bundesgebiet zu verlassen, um nicht einen Versagungstatbestand zu verwirklichen.“„"Art". 7 Absatz 4, RL sieht vor, dass der Antrag entweder außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates gestellt wird oder sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig im Mitgliedsstaat aufhält, entweder aufgrund eines Aufenthaltstitels, eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder - wenn der Mitgliedstaat dies im Einklang mit seinem nationalen Recht vorsieht - eines anderen, eben nicht langfristigen Aufenthaltsrechts. Artikel 7, Absatz 4, RL enthält weder eine Regelung darüber, unter welchen Umständen ein Aufenthalt rechtmäßig ist, noch dazu, was rechtens ist, wenn ein Aufenthaltsrecht ausläuft, bevor über den Antrag entschieden wurde. Da eine günstigere Regelung, die eine Inlandsantragstellung auch zulässt, wenn der Drittstaatsangehörige [...] über kein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt, im Einklang mit dem nationalen Recht stehen muss, ist es systemkonform, auch die Rechtsfolgen bei Wegfall des kurzfristigen Aufenthaltsrechts nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall die Verpflichtung, bei Ablauf des (kurzfristigen) Aufenthaltsrechts das Bundesgebiet zu verlassen, um nicht einen Versagungstatbestand zu verwirklichen.“

Fallbezogen ist daher für den Revisionswerber auch aus dem Verweis auf die Richtlinie (insbesondere Art. 7 Abs. 4) nichts zu gewinnen, zumal er demnach den Antrag zwar zulässigerweise im Inland stellen durfte, sich nach dem Ablauf der visumfreien Zeit aber nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sondern das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklichte.Fallbezogen ist daher für den Revisionswerber auch aus dem Verweis auf die Richtlinie (insbesondere Artikel 7, Absatz 4,) nichts zu gewinnen, zumal er demnach den Antrag zwar zulässigerweise im Inland stellen durfte, sich nach dem Ablauf der visumfreien Zeit aber nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sondern das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklichte.

6. Bei dem soeben genannten Erteilungshindernis handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, sodass grundsätzlich auch in einem solchen Fall unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. VwGH 10.12.2019, Ro 2018/22/0015, Rn. 14).6. Bei dem soeben genannten Erteilungshindernis handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, sodass grundsätzlich auch in einem solchen Fall unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche , VwGH 10.12.2019, Ro 2018/22/0015, Rn. 14).

Vorliegend wendet sich der Revisionswerber jedoch in der Zulässigkeitsbegründung nicht (auch) gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG.Vorliegend wendet sich der Revisionswerber jedoch in der Zulässigkeitsbegründung nicht (auch) gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG.

7. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 17.1.2019, Ra 2017/22/0115, Pkt. 4.3.) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 17.1.2019, Ra 2017/22/0115, Pkt. 4.3.) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220176.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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