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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2020, VGW-151/094/6119/2020-18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: S W, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2019 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie einen Antrag nach § 21 Abs. 3Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2019 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie einen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3 N, i, e, d, e, r, l, a, s, s, u, n, g, s, - und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Mit Bescheid vom 20. April 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge; es hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 8 NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge; es hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die Mitbeteiligte sei seit 3. September 2014 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, habe mit diesem zwei gemeinsame - im Februar 2015 und im Dezember 2016 geborene - Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsbürger seien und lebe mit ihrer Familie in Österreich. Sie befinde sich - mit einer rund dreiwöchigen Unterbrechung - seit September 2014 in Österreich und sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. April 2019 nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Die Inlandsantragstellung sei fallbezogen zulässig, da in der vorliegenden Konstellation in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles die zentralen Faktoren des Privat- und Familienlebens und das Interesse an dessen Schutz die übrigen Faktoren der Interessenabwägung überwiegen würden. Im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung verweist das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der unrechtmäßige Aufenthalt alleine nicht ein solches Gewicht haben dürfe, dass ein währenddessen begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht wäre bei Vornahme der Interessenabwägung nach § 21 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 NAG betreffend die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen, da es den längeren rechtswidrigen Aufenthalt der Mitbeteiligten vor Antragstellung nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht lediglich einseitig die privaten bzw. familiären Interessen der Mitbeteiligten ins Treffen geführt. Deshalb sei das angefochtene Erkenntnis auch mit einem Begründungsmangel behaftet.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht wäre bei Vornahme der Interessenabwägung nach Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 3, NAG betreffend die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen, da es den längeren rechtswidrigen Aufenthalt der Mitbeteiligten vor Antragstellung nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht lediglich einseitig die privaten bzw. familiären Interessen der Mitbeteiligten ins Treffen geführt. Deshalb sei das angefochtene Erkenntnis auch mit einem Begründungsmangel behaftet.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 9, mwN). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche , VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 9, mwN). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, Rn. 13, mwN).
10 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung den unrechtmäßigen Aufenthalt der Mitbeteiligten sehr wohl berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass diesem nicht ein solches Gewicht beizumessen sei, dass ein während eines unrechtmäßigen Aufenthalts begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen dürfe. Insoweit ist das Verwaltungsgericht weder von den vom Verwaltungsgerichthof aufgestellten Leitlinien und Grundsätzen abgewichen, noch liegt der vom Revisionswerber behauptete Begründungsmangel vor. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, die intensiven familiären Bindungen der Mitbeteiligten berücksichtigende Interessenabwägung als solche unvertretbar wäre, vermag die Revision, deren Überlegungen zur Möglichkeit eines visumfreien Aufenthalts der Mitbeteiligten das Alter ihrer Kinder in Verbindung mit der vollen Berufstätigkeit ihres Ehemannes außer Acht lassen, nicht aufzuzeigen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220258.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023