TE Vwgh Beschluss 2023/1/23 Ra 2023/04/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §3 Z2
GewO 1994 §339 Abs1
GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §365a Abs1 Z6
GewO 1994 §365b Abs1 Z3
GewO 1994 §365e
GewO 1994 §46 Abs2 Z2
GewO 1994 §87
GewO 1994 §91 Abs2
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 365a heute
  2. GewO 1994 § 365a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 365a gültig von 01.11.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  4. GewO 1994 § 365a gültig von 22.07.2020 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  5. GewO 1994 § 365a gültig von 01.01.2020 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  6. GewO 1994 § 365a gültig von 01.01.2020 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. GewO 1994 § 365a gültig von 28.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  8. GewO 1994 § 365a gültig von 01.04.2017 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  9. GewO 1994 § 365a gültig von 29.03.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  10. GewO 1994 § 365a gültig von 23.04.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  11. GewO 1994 § 365a gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  12. GewO 1994 § 365a gültig von 14.01.2015 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  13. GewO 1994 § 365a gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  14. GewO 1994 § 365a gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GewO 1994 § 365a gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 365a gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 365a gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 365a gültig von 14.08.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  19. GewO 1994 § 365a gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  20. GewO 1994 § 365a gültig von 01.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  21. GewO 1994 § 365a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  22. GewO 1994 § 365a gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 365b heute
  2. GewO 1994 § 365b gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 365b gültig von 01.11.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  4. GewO 1994 § 365b gültig von 22.07.2020 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  5. GewO 1994 § 365b gültig von 28.01.2019 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  6. GewO 1994 § 365b gültig von 01.04.2017 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  7. GewO 1994 § 365b gültig von 29.03.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 365b gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  9. GewO 1994 § 365b gültig von 01.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  10. GewO 1994 § 365b gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GewO 1994 § 365b gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 365b gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 365b gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  14. GewO 1994 § 365b gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  15. GewO 1994 § 365b gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  16. GewO 1994 § 365b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 365e heute
  2. GewO 1994 § 365e gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 365e gültig von 01.10.2018 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 365e gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 365e gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 365e gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  7. GewO 1994 § 365e gültig von 15.01.2005 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 365e gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 365e gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Partei R GmbH in K, vertreten durch Wagner & Wagner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Oktober 2022, Zl. KLVwG-1476/13/2022, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Die Revisionswerberin verfügte über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an einem bestimmten Standort in Kärnten.

2        Mit behördlicher Anordnung vom 4. Februar 2022, der Revisionswerberin zugestellt am 8. Februar 2022, wurde dieser eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher der selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. R. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen sei, weil dieser mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. September 2021 wegen Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - davon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - rechtskräftig verurteilt worden sei, was den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfülle.Mit behördlicher Anordnung vom 4. Februar 2022, der Revisionswerberin zugestellt am 8. Februar 2022, wurde dieser eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher der selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. R. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen sei, weil dieser mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. September 2021 wegen Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - davon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - rechtskräftig verurteilt worden sei, was den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfülle.

3        Dieser Anordnung kam die Revisionswerberin unstrittig nicht nach.

4        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2022 wurde der Revisionswerberin die eingangs erwähnte Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 entzogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2022 wurde der Revisionswerberin die eingangs erwähnte Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen.

5        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es liege hinsichtlich des Mag. R. wegen der unstrittigen rechtskräftigen, nicht getilgten Verurteilung zu einer die Grenze von drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und 2 GewO 1994 vor, wobei es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gehandelt habe. Die Verurteilung stelle daher einen Entziehungsgrund im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 dar, weshalb die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgelegen seien. Da der rechtmäßig ergangenen Anordnung zur Entfernung der vom Gewerbeausschlussgrund betroffenen Person aus der die Geschäfte des Unternehmens der Revisionswerberin maßgeblich beeinflussenden Position nicht Folge geleistet worden sei, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung zurecht erfolgt.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es liege hinsichtlich des Mag. R. wegen der unstrittigen rechtskräftigen, nicht getilgten Verurteilung zu einer die Grenze von drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und 2 GewO 1994 vor, wobei es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gehandelt habe. Die Verurteilung stelle daher einen Entziehungsgrund im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 dar, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorgelegen seien. Da der rechtmäßig ergangenen Anordnung zur Entfernung der vom Gewerbeausschlussgrund betroffenen Person aus der die Geschäfte des Unternehmens der Revisionswerberin maßgeblich beeinflussenden Position nicht Folge geleistet worden sei, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung zurecht erfolgt.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

7        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       4.1.1. Die Revisionswerberin ist - den insofern unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe an einem bestimmten Standort in Kärnten berechtigt. Ihre Geschäftsanschrift lautet auf eine Adresse in Graz.

11       In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, die belangte Behörde und auch das Verwaltungsgericht seien für das gegenständliche Entziehungsverfahren jeweils unzuständig gewesen, weil am Standort der Gewerbeberechtigung lediglich Büro- und Buchhaltungstätigkeiten abgewickelt würden.

12       4.1.2. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit in gewerberechtlichen Angelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2016/04/0003, Folgendes ausgeführt: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 nach § 3 Z 2 AVG entsprechend dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, hat der VwGH betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten, dass der Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, im gewerberechtlichen Zusammenhang der Standort der Gewerbeberechtigung ist. So ist nach dieser Rechtsprechung gemäß § 3 Z 2 AVG jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständig, in deren Sprengel der Standort (der Gewerbeberechtigung) liegt. Für den Standort der Gewerbeberechtigung als örtlichen Anknüpfungspunkt sprechen insbesondere § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994, wonach die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist und in der Anmeldung der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort anzugeben ist, sowie § 46 GewO 1994, wonach die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen ist (§ 46 Abs. 2 Z 2). Der Standort der Gewerbeberechtigung ist in das Gewerberegister einzutragen (§ 365a Abs. 1 Z 6 bzw. § 365b Abs. 1 Z 3 GewO 1994). Über dieses Datum hat die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen (§ 365e GewO 1994). Örtlicher Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG ist somit nach den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 der jeweilige Standort der Gewerbeberechtigung. Dagegen kommt es für den örtlichen Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG nicht auf den Sitz des Unternehmens oder die tatsächliche Betriebsführung an. Ausschlaggebend ist alleine der der Gewerbebehörde (gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994) angemeldete bzw. (gemäß § 46 GewO 1994) angezeigte Standort der jeweiligen Gewerbeberechtigung, wie er auch im Gewerberegister eingetragen ist.4.1.2. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit in gewerberechtlichen Angelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2016/04/0003, Folgendes ausgeführt: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG entsprechend dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, hat der VwGH betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten, dass der Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, im gewerberechtlichen Zusammenhang der Standort der Gewerbeberechtigung ist. So ist nach dieser Rechtsprechung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständig, in deren Sprengel der Standort (der Gewerbeberechtigung) liegt. Für den Standort der Gewerbeberechtigung als örtlichen Anknüpfungspunkt sprechen insbesondere Paragraph 339, Absatz eins, und 2 GewO 1994, wonach die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist und in der Anmeldung der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort anzugeben ist, sowie Paragraph 46, GewO 1994, wonach die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen ist (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Standort der Gewerbeberechtigung ist in das Gewerberegister einzutragen (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994). Über dieses Datum hat die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen (Paragraph 365 e, GewO 1994). Örtlicher Anknüpfungspunkt nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ist somit nach den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 der jeweilige Standort der Gewerbeberechtigung. Dagegen kommt es für den örtlichen Anknüpfungspunkt nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nicht auf den Sitz des Unternehmens oder die tatsächliche Betriebsführung an. Ausschlaggebend ist alleine der der Gewerbebehörde (gemäß Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994) angemeldete bzw. (gemäß Paragraph 46, GewO 1994) angezeigte Standort der jeweiligen Gewerbeberechtigung, wie er auch im Gewerberegister eingetragen ist.

13       4.1.3. Dass das angefochtenen Erkenntnis ausgehend von dieser Rechtsprechung die Zuständigkeit der belangten Behörde und darauf basierend die eigene Zuständigkeit unrichtig beurteilt hätte, ist auf Basis des Revisionsvorbringens, das zur Begründung der ins Treffen geführten Unzuständigkeit auf die Geschäftsanschrift der Revisionswerberin verweist, aber den - nach dem oben Gesagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen - von dieser Anschrift unstrittig abweichenden Standort der Gewerbeberechtigung übergeht, nicht zu ersehen.

14       4.2. Ferner bringt die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vor, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO stelle „einen völlig unzulässigen Eingriff in unternehmens-, gesellschaftsrechtliche und firmenbuchrechtliche Rechtsbereiche dar“. Die Frage, welche Person eine Kapitalgesellschaft zu deren handelsrechtlichen Geschäftsführer bestelle, müsse dem Beschluss der Gesellschafter überlassen bleiben. 4.2. Ferner bringt die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vor, die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO stelle „einen völlig unzulässigen Eingriff in unternehmens-, gesellschaftsrechtliche und firmenbuchrechtliche Rechtsbereiche dar“. Die Frage, welche Person eine Kapitalgesellschaft zu deren handelsrechtlichen Geschäftsführer bestelle, müsse dem Beschluss der Gesellschafter überlassen bleiben.

15       Sofern die Revision mit diesem Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufzuzeigen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass alleine verfassungsrechtliche Bedenken des Revisionswerbers gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften für sich betrachtet nicht geeignet sind, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 6.9.2017, Ra 2017/20/0233, mit Verweis auf VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062, und VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Im Übrigen bleibt die Frage der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers durch diese Bestimmung ohnehin unberührt, regelt diese ja lediglich die gewerberechtlichen Konsequenzen des Verbleibs der betreffenden Person in der unternehmensleitenden Position.Sofern die Revision mit diesem Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufzuzeigen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass alleine verfassungsrechtliche Bedenken des Revisionswerbers gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften für sich betrachtet nicht geeignet sind, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , etwa VwGH 6.9.2017, Ra 2017/20/0233, mit Verweis auf VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062, und VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Im Übrigen bleibt die Frage der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers durch diese Bestimmung ohnehin unberührt, regelt diese ja lediglich die gewerberechtlichen Konsequenzen des Verbleibs der betreffenden Person in der unternehmensleitenden Position.

16       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040001.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten