Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des W M in S, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Unterdorf 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. März 2022, LVwG-359-4/2021-R7, betreffend eine Streitigkeit nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Ä in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte ist eine Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG). Nach Einleitung eines Regulierungsverfahrens genehmigte die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 26. Juni 2018 die Satzung der Mitbeteiligten. Der Bescheid erlangte Rechtskraft.
2 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nahm das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - in Bestätigung eines Bescheides der Vorarlberger Landesregierung - nach § 35 Abs. 1 und 3 iVm. § 80 Abs. 1 und 3 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG) in der Satzung der Mitbeteiligten eine Änderung vor, die die Zusammensetzung der Mitglieder und deren Anteilsrechte (Holzbezugsrechte) betraf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nahm das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - in Bestätigung eines Bescheides der Vorarlberger Landesregierung - nach Paragraph 35, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 80, Absatz eins, und 3 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG) in der Satzung der Mitbeteiligten eine Änderung vor, die die Zusammensetzung der Mitglieder und deren Anteilsrechte (Holzbezugsrechte) betraf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Es habe sich - aus näher dargestellten Gründen - ergeben, dass die genehmigte Satzung hinsichtlich der Regelung der Mitgliedschaft und der Anteilsrechte - unter anderem auch hinsichtlich des Revisionswerbers - fehlerhaft und rechtswidrig gewesen sei. Durch die wirtschaftlichen Umstände bzw. die Verhältnisse in der Mitbeteiligten werde im Sinn des § 80 Abs. 3 FlVG die Abänderung der Satzung erforderlich.Es habe sich - aus näher dargestellten Gründen - ergeben, dass die genehmigte Satzung hinsichtlich der Regelung der Mitgliedschaft und der Anteilsrechte - unter anderem auch hinsichtlich des Revisionswerbers - fehlerhaft und rechtswidrig gewesen sei. Durch die wirtschaftlichen Umstände bzw. die Verhältnisse in der Mitbeteiligten werde im Sinn des Paragraph 80, Absatz 3, FlVG die Abänderung der Satzung erforderlich.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 877/2022-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049, mwN).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, die bisher zum FlVG ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hätten nicht die „im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen“ betroffen. Die Entscheidungen, die zur Rechtslage in anderen Bundesländern ergangen seien, seien nicht auf das FlVG anwendbar. Die Voraussetzungen einer „amtswegigen Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides“ zum Nachteil des nunmehrigen Revisionswerbers seien nicht vorgelegen und würden auch durch „den Hinweis auf § 35 Abs. 3 und § 80 FlVG“ nicht begründet.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, die bisher zum FlVG ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hätten nicht die „im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen“ betroffen. Die Entscheidungen, die zur Rechtslage in anderen Bundesländern ergangen seien, seien nicht auf das FlVG anwendbar. Die Voraussetzungen einer „amtswegigen Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides“ zum Nachteil des nunmehrigen Revisionswerbers seien nicht vorgelegen und würden auch durch „den Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 80, FlVG“ nicht begründet.
10 Gemäß § 73 Abs. 1 FlVG bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0163, mwN). Nach § 80 Abs. 3 FlVG setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, FlVG bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche , VwGH 15.9.2011, 2009/07/0163, mwN). Nach Paragraph 80, Absatz 3, FlVG setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.
11 Es ist schon nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft, dass § 80 Abs. 3 FlVG insbesondere auch auf die Abänderung bestehender Satzungen - somit solcher, die bereits behördlich nach § 73 FlVG genehmigt wurden - abstellt. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung der Satzung erfolgt ist, steht bei Erfüllung der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 FlVG daher - anders als vom Revisionswerber angenommen - der Abänderung der Satzung nicht entgegen (vgl. zur Abänderung von Satzungen einer Agrargemeinschaft nach der damals im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz VwGH 18.3.1994, 90/07/0150).Es ist schon nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft, dass Paragraph 80, Absatz 3, FlVG insbesondere auch auf die Abänderung bestehender Satzungen - somit solcher, die bereits behördlich nach Paragraph 73, FlVG genehmigt wurden - abstellt. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung der Satzung erfolgt ist, steht bei Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 80, Absatz 3, FlVG daher - anders als vom Revisionswerber angenommen - der Abänderung der Satzung nicht entgegen vergleiche , zur Abänderung von Satzungen einer Agrargemeinschaft nach der damals im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz VwGH 18.3.1994, 90/07/0150).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahre zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahre zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2023
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070159.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023