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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §153 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Sozialhilfeverbandes X in Y, vertreten durch Mag. Daniela Gruber und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Kirchengasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Mai 2022, Zl. RV/5100009/2022, betreffend Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Sozialhilfeverbandes römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Daniela Gruber und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Kirchengasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Mai 2022, Zl. RV/5100009/2022, betreffend Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der revisionswerbende Sozialhilfeverband hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - am 25. August 2021 infolge einer Ermächtigung durch das zuständige Verlassenschaftsgericht einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2020 für die verstorbene Frau A eingebracht.
2 Wegen fehlender Aktivlegitimation wurden die Anträge des revisionswerbenden Sozialhilfeverbands mit Bescheid des Finanzamts zurückgewiesen, wogegen dieser Beschwerde erhob.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, die Befugnis zur Durchführung und Einreichung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung sei nicht von einer Ermächtigung im Wege des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes nach § 153 Abs. 2 AußStrG umfasst.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, die Befugnis zur Durchführung und Einreichung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung sei nicht von einer Ermächtigung im Wege des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG umfasst.
4 Die Revision ließ das BFG zu, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Legitimation einer nach § 153 Abs. 2 AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 3 ASVG gebe.Die Revision ließ das BFG zu, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Legitimation einer nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG gebe.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Sozialhilfeverband ordentliche Revision.
6 Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
9 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
10 Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen dem Revisionsvorbringen des revisionswerbenden Sozialhilfeverbandes - auch im gegenständlichen Fall dessen Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht eine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses nach A und berechtigte nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen dem Revisionsvorbringen des revisionswerbenden Sozialhilfeverbandes - auch im gegenständlichen Fall dessen Ermächtigung nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht eine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses nach A und berechtigte nicht zur Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988.
11 Anders als im verwiesenen Erkenntnis erfolgte im Revisionsfall aber - nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG - seitens des Finanzamts keine Zustellung des Zurückweisungsbescheids an die Verlassenschaft nach A zu Handen des einschreitenden (revisionswerbenden) Sozialhilfeverbandes. Bescheidadressat war vielmehr der einschreitende Sozialhilfeverband selbst, dessen Anträge mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurden (und dessen dagegen erhobene Beschwerde vom BFG abgewiesen wurde).
12 Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt. Mangels Berechtigung des Revisionswerbers zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für die Verlassenschaft nach A war der diesbezügliche Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen.Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt. Mangels Berechtigung des Revisionswerbers zur Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 für die Verlassenschaft nach A war der diesbezügliche Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen.
13 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 24. Jänner 2023
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150033.J00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023