TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/24 Ra 2021/10/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2023
beobachten
merken

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht
70/08 Privatschulen
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z1
Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2
B-VG Art113 Abs1
B-VG Art113 Abs2
B-VG Art14
B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art14 Abs6
B-VG Art14 Abs6 idF 2005/I/031
COVID-19-SchulV 2020/21 §13 Abs6
COVID-19-SchulV 2020/21 §34
PrivSchG 1962 §2 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs2 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs3 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 idF 1994/448
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §13 Abs2
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §31 Abs2
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG 1986 §82m
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
SchulsprengelV öff allgemeinbildenden Pflichtschulen Wr 1977 §6 Abs2
StGG Art17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Bildungsdirektion Wien gegen das am 7. April 2021 mündlich verkündete und am 16. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-101/092/2798/2021-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz und dem Wiener Schulgesetz (mitbeteiligte Partei: mj. M R in X, dieser vertreten durch die Erziehungsberechtigte O R, diese vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Bildungsdirektion Wien gegen das am 7. April 2021 mündlich verkündete und am 16. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-101/092/2798/2021-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz und dem Wiener Schulgesetz (mitbeteiligte Partei: mj. M R in römisch zehn, dieser vertreten durch die Erziehungsberechtigte O R, diese vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz abgesprochen wurde, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz abgesprochen wurde, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 wies die belangte Behörde (gleichzeitig nunmehrige Revisionswerberin) dem Mitbeteiligten gemäß „§ 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG)“ einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Volksschule in Wien zu (Spruchpunkt I.), sprach gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG u.a. die Verpflichtung der Erziehungsberechtigen aus, für den regelmäßigen Schulbesuch an dieser Schule spätestens ab 14. Dezember 2020 zu sorgen (Spruchpunkt II.), und schloss gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 wies die belangte Behörde (gleichzeitig nunmehrige Revisionswerberin) dem Mitbeteiligten gemäß „§ 5 Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wiener Schulgesetz (WrSchG)“ einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Volksschule in Wien zu (Spruchpunkt römisch eins.), sprach gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG u.a. die Verpflichtung der Erziehungsberechtigen aus, für den regelmäßigen Schulbesuch an dieser Schule spätestens ab 14. Dezember 2020 zu sorgen (Spruchpunkt römisch zwei.), und schloss gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2        Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. April 2021 statt, indem es den bekämpften Bescheid ersatzlos behob. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. April 2021 statt, indem es den bekämpften Bescheid ersatzlos behob. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht führte in der Begründung einleitend aus, seine Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass die Vollziehung des § 56 Abs. 2 WrSchG (gemeint wohl: § 46 Abs. 2 WrSchG) als landesgesetzliche Bestimmung dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen sei. Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich die in § 24 Abs. 1 SchPflG enthaltenen, die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte treffenden Verpflichtungen wiederhole, komme dieser Anordnung keine selbstständige normative Wirkung zu. Aus diesem Grund fehle der Bestimmung die Eignung, in subjektiv-öffentliche Rechte einzugreifen, weshalb dieser Spruchpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes außer Betracht bleiben könne.Das Verwaltungsgericht führte in der Begründung einleitend aus, seine Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass die Vollziehung des Paragraph 56, Absatz 2, WrSchG (gemeint wohl: Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG) als landesgesetzliche Bestimmung dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen sei. Da Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich die in Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG enthaltenen, die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte treffenden Verpflichtungen wiederhole, komme dieser Anordnung keine selbstständige normative Wirkung zu. Aus diesem Grund fehle der Bestimmung die Eignung, in subjektiv-öffentliche Rechte einzugreifen, weshalb dieser Spruchpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes außer Betracht bleiben könne.

4        In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Mitbeteiligte sei kein österreichischer Staatsbürger, habe seinen Hauptwohnsitz in X und besuche eine internationale Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht in M im Fernstudium (Homeschooling), wodurch er seine Schulpflicht im Sinne von § 13 Abs. 2 SchPflG ex lege erfülle. Anders als bei österreichischen Kindern bedürfe es in derartigen Fällen keiner behördlichen Bewilligung und es sei auch keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der im Ausland gelegenen Schule erforderlich. Somit sei der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. angeordneten Zuweisung zu einer bestimmten Volksschule der Boden entzogen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben gewesen sei. Demnach entfalle auch die in Spruchpunkt II. angesprochene Pflicht gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu beseitigen sei.In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Mitbeteiligte sei kein österreichischer Staatsbürger, habe seinen Hauptwohnsitz in römisch zehn und besuche eine internationale Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht in M im Fernstudium (Homeschooling), wodurch er seine Schulpflicht im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG ex lege erfülle. Anders als bei österreichischen Kindern bedürfe es in derartigen Fällen keiner behördlichen Bewilligung und es sei auch keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der im Ausland gelegenen Schule erforderlich. Somit sei der von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. angeordneten Zuweisung zu einer bestimmten Volksschule der Boden entzogen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben gewesen sei. Demnach entfalle auch die in Spruchpunkt römisch zwei. angesprochene Pflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu beseitigen sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

6        Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung ein Abgehen von der hg. Rechtsprechung zur Einordnung der Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule via Fernlehre (Hinweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044) und zur bescheidmäßigen Feststellung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG (Hinweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041) vorgebracht.Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung ein Abgehen von der hg. Rechtsprechung zur Einordnung der Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule via Fernlehre (Hinweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044) und zur bescheidmäßigen Feststellung von Verpflichtungen nach Paragraph 24, SchPflG (Hinweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041) vorgebracht.

7        Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.

8        Sowohl der Mitbeteiligte als auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Oberbehörde in Bezug auf die Angelegenheit nach dem SchPflG erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

9        Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2022, Ra 2021/10/0123-13, teilte die Revisionswerberin mit Äußerung vom 24. Oktober 2022 mit, dass die Anmeldung des Mitbeteiligten an der ihm zugewiesenen Schule weiterhin aufrecht sei. Der Mitbeteiligte gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 (WV) idF BGBl. I Nr. 20/2021 (SchPflG) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (SchPflG) lauten auszugsweise:

„ABSCHNITT I„ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[...]

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

[...]

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5.Paragraph 5,

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[...]

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

[...]

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

[...]

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16.Paragraph 16,

(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.   Die Namen (Vor- und Familiennamen),

2.   das Geburtsdatum,

3.   das Geschlecht,

4.   die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

5.   das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

6.   das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,

7.   die Schulkennzahl und

8.   sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen ‚BF‘ - Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins, bis 4 bekannt zu geben.

[...]

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

[...]

ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24.Paragraph 24,

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[...]

§ 31.Paragraph 31,

[...]

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

[...]“

11       § 2 Privatschulgesetz BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. Nr. 448/1994 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Privatschulgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, lautet auszugsweise:

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

[...]“

12       § 46 Wiener Schulgesetz (WrSchG), LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 18/2019, lautet auszugsweise:Paragraph 46, Wiener Schulgesetz (WrSchG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„III. Abschnitt

Schulsprengel

Festsetzung des Schulsprengels

§ 46.Paragraph 46,

(1) Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt. Vor Festsetzung der Schulsprengel ist die Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und bei Berufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

[...]“

13       § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide

§ 33. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidetParagraph 33, Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

9.   in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und

10. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.“

14       Zur Aufhebung der Schulplatzzuweisung:

15       Die Revision bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgehalten, dass seine Zuständigkeit zur Vollziehung des WrSchG aufgrund des gegebenen Vollzugsbereichs des Landes bestehe, mit der Entscheidung, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG erfülle, habe es jedoch seine Zuständigkeit überschritten. Es könne sich dabei allenfalls um eine Vorfrage handeln, die jedoch bereits in dem von der belangten Behörde durchgeführten, vorgelagerten Verfahren nach § 16 SchPflG geprüft worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens sei anhand der Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte am Unterricht einer Schule in M via Homeschooling im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 22. Mai 2020 teilgenommen habe. Auch für das Schuljahr 2020/21 sei die alternative Schulpflichterfüllung nach §§ 11 und 13 SchPflG nicht (fristgerecht) angezeigt, sondern nachträglich eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 21. Mai 2021 vorgelegt worden. Daher sei gemäß § 16 Abs. 7 SchPflG eine Strafanzeige erstattet worden. Ein allenfalls aufgrund dieser Strafanzeige erlassenes Straferkenntnis des Magistrates wäre selbstständig im Rechtsweg bekämpfbar. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses und um die ausreichende Beschulung des Mitbeteiligten sicherzustellen, sei seitens der Revisionswerberin eine Schulplatzzuweisung auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 WrSchG erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 16 SchPflG wieder aufgreife und in der Sache nach § 13 SchPflG feststelle, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht ex lege erfülle, überschreite es nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch den Verfahrensgegenstand.Die Revision bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgehalten, dass seine Zuständigkeit zur Vollziehung des WrSchG aufgrund des gegebenen Vollzugsbereichs des Landes bestehe, mit der Entscheidung, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG erfülle, habe es jedoch seine Zuständigkeit überschritten. Es könne sich dabei allenfalls um eine Vorfrage handeln, die jedoch bereits in dem von der belangten Behörde durchgeführten, vorgelagerten Verfahren nach Paragraph 16, SchPflG geprüft worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens sei anhand der Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte am Unterricht einer Schule in M via Homeschooling im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 22. Mai 2020 teilgenommen habe. Auch für das Schuljahr 2020/21 sei die alternative Schulpflichterfüllung nach Paragraphen 11, und 13 SchPflG nicht (fristgerecht) angezeigt, sondern nachträglich eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 21. Mai 2021 vorgelegt worden. Daher sei gemäß Paragraph 16, Absatz 7, SchPflG eine Strafanzeige erstattet worden. Ein allenfalls aufgrund dieser Strafanzeige erlassenes Straferkenntnis des Magistrates wäre selbstständig im Rechtsweg bekämpfbar. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses und um die ausreichende Beschulung des Mitbeteiligten sicherzustellen, sei seitens der Revisionswerberin eine Schulplatzzuweisung auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nach Paragraph 16, SchPflG wieder aufgreife und in der Sache nach Paragraph 13, SchPflG feststelle, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht ex lege erfülle, überschreite es nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch den Verfahrensgegenstand.

16       Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, bereits festgehalten hat, ist für den Fall, dass die gesetzliche Schulpflicht in keiner dem SchPflG entsprechenden Form erfüllt wird, die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg. cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat. Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg. cit. in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtli

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten