TE Vwgh Beschluss 2023/1/26 Ra 2022/01/0319

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0320
Ra 2022/01/0321
Ra 2022/01/0322
Ra 2022/01/0323
Ra 2022/01/0324
Ra 2022/01/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der 1. Z A, 2. A S, 3. mj. S A, 4. mj. O A, 5. mj. Z A, 6. mj. L A und 7. mj. M A, alle in W, alle vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, Zlen. 1. W198 2214162-1/15E, 2. W198 2233581-1/16E, 3. W198 2233580-1/16E, 4. W198 2214160-1/13E, 5. W198 2214166-1/14E, 6. W198 2214156-1/13E und 7. W198 2214158-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebentrevisionswerber. Die Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige.

2        Mit Bescheiden vom 21. November 2018 bzw. 10. Juli 2020 erkannte die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Revisionswerbern jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Instanzenzug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Instanzenzug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG - soweit hier relevant - hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstrevisionswerberin aus, eine westliche Orientierung sei nicht gegeben; der von ihr gepflegte Lebensstil verletze die sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr im Fall der Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch hinsichtlich der (minderjährigen) Sechst- und Siebentrevisionswerberinnen könne keine „westliche Orientierung“ festgestellt werden, weshalb keine reale Gefahr erkennbar sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wären.

5        Die Revision rügt im Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Erstrevisionswerberin sowie der Sechst- und Siebentrevisionswerberinnen einerseits ein Abweichen von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen für die Asylgewährung an Frauen aus Afghanistan und macht zudem geltend, dass keine Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgerichtshof mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) herangetragenen Rechtsfragen vorliege.

6        Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

-    die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

-    keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

-    allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

-    einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

-    der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

-    der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

-    sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

-    ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

-    keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

7        Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. - ein Familienverfahren betreffend - etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0416 bis 0420, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , - ein Familienverfahren betreffend - etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0416 bis 0420, mwN).

Wien, am 26. Jänner 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010319.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten