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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold. Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der E S.p.A. in R, vertreten durch die Reidlinger Schatzmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Juni 2020, Zl. LVwG 46.34-2405/2019-8, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.