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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Dr. G A in W, vertreten durch MMag. Dr. Kazim Yilmaz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2020, Zl. VGW-152/071/16007/2018-22, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache gemäß § 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin mit Wirkung vom 28. Mai 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat und sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache gemäß Paragraph 39 und Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin mit Wirkung vom 28. Mai 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat und sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach Ausweis der vorgelegten Akten am 20. Februar 2020 zugestellt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision vom 4. Juni 2020, die am selben Tag zur Post gegeben wurde.
3 Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Revision ausgeführt: „Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien [...], der Revisionswerberin zugestellt am 20.02.2020, erhebt die Revisionswerberin [...] (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristenunterbrechung aufgrund Covid-19) binnen offener Frist nachstehende Revision [...].“
4 Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die Revisionswerberin keine Stellungnahme.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 1) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Ziffer eins,) in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des § 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach diesen Bestimmungen daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“ (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ro 2020/16/0034, mwN; vgl. auch die zahlreichen weiteren Nachweise bei VwGH 15.12.2021, Ra 2020/10/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach diesen Bestimmungen daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“ vergleiche , etwa VwGH 18.7.2022, Ro 2020/16/0034, mwN; vergleiche , auch die zahlreichen weiteren Nachweise bei VwGH 15.12.2021, Ra 2020/10/0063).
7 Für den Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 20. Februar 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2020 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).Für den Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 20. Februar 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2020 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020).
8 Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 2. April 2020 geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 12. Mai 2020 geendet. Die am 4. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 2. April 2020 geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 12. Mai 2020 geendet. Die am 4. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. Jänner 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020010232.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023