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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M D in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2022, Zl. RV/7105102/2015, betreffend Festsetzung Kapitalertragsteuer 2008 bis 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt setzte aufgrund einer vorangegangenen Außenprüfung bei der D GmbH gegenüber dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer fest. Es sei durch die Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen zu Zahlungsrückflüssen an die ursprünglichen Rechnungszahler (u.a. den Revisionswerber als Gesellschafter der D GmbH) gekommen. Es lägen daher hinsichtlich der ermittelten Kick-Back-Zahlungen und bezahlten Provisionen verdeckte Ausschüttungen vor. Die Kapitalertragsteuer wurde dem Revisionswerber mit Bescheiden für die Jahre 2008 bis 2013 direkt vorgeschrieben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Als Zulassungsgrund werden Fragen zum Betriebsausgabenabzug und § 162 BAO geltend gemacht. Dabei wird übersehen, dass es nicht um die Körperschaftsteuer der D GmbH (siehe zum im Wesentlichen gleichen Zulässigkeitsvorbringen im Revisionsverfahren der D GmbH VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072), sondern um die Kapitalertragsteuer des Revisionswerbers geht. Zur Kapitalertragsteuer enthält das Zulassungsvorbringen keine konkreten Ausführungen.Als Zulassungsgrund werden Fragen zum Betriebsausgabenabzug und Paragraph 162, BAO geltend gemacht. Dabei wird übersehen, dass es nicht um die Körperschaftsteuer der D GmbH (siehe zum im Wesentlichen gleichen Zulässigkeitsvorbringen im Revisionsverfahren der D GmbH VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072), sondern um die Kapitalertragsteuer des Revisionswerbers geht. Zur Kapitalertragsteuer enthält das Zulassungsvorbringen keine konkreten Ausführungen.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130068.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023