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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. Oktober 2022, LVwG-1-365/2021-R18, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines namentlich genannten, ein näher bezeichnetes Hotel betreibenden Vereins wegen einer Übertretung nach § 8 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) sowie einer Übertretung nach § 8 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV schuldig erkannt und über ihn hiefür gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG jeweils eine Geldstrafe von 3.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines namentlich genannten, ein näher bezeichnetes Hotel betreibenden Vereins wegen einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) sowie einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, COVID-19-SchuMaV schuldig erkannt und über ihn hiefür gemäß Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MG jeweils eine Geldstrafe von 3.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber sieht unter diesem Gesichtspunkt einen Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen das Doppelbestrafungsverbot. Eine Tat bzw. dasselbe Verhalten einer Person dürfe nicht in mehrere strafbare Handlungen zerlegt werden, wenn diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente aufwiesen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasse. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber sich für die ihm vorgeworfene Tat verantwortlich zeige, sei von einer einzigen Tat, einem einzigen Sachverhalt und somit von Konsumation auszugehen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das rechtskräftige Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 17. Juni 2021 gegen seine Ehefrau hinzuweisen.
5 Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich rechtlich eingehend mit der Problematik der Doppelbestrafung befasst und eine solche für den vorliegenden Fall mit näherer Begründung verneint. Diesen Ausführungen tritt das Zulässigkeitsvorbringen argumentativ nicht entgegen. Die Bestrafung eines für einen anderen Verein zur Vertretung nach außen berufenen Organs ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers nach § 9 Abs. 1 VStG für den von ihm vertretenen Verein.Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich rechtlich eingehend mit der Problematik der Doppelbestrafung befasst und eine solche für den vorliegenden Fall mit näherer Begründung verneint. Diesen Ausführungen tritt das Zulässigkeitsvorbringen argumentativ nicht entgegen. Die Bestrafung eines für einen anderen Verein zur Vertretung nach außen berufenen Organs ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für den von ihm vertretenen Verein.
6 Da sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht zur Behandlung eignet, war sie unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG somit nicht zur Behandlung eignet, war sie unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090141.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023