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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des D D in L, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Vorklostergasse 60a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Oktober 2022, Zl. LVwG-411-71/2022-R6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber behauptet in der Revision - übereinstimmend mit dem Vorlagebericht des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg - die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 4. Oktober 2022.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Vorliegend endete sohin die Revisionsfrist mit Ablauf des 15. November 2022.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Vorliegend endete sohin die Revisionsfrist mit Ablauf des 15. November 2022.
3 Am 15. November 2022 brachte der Revisionswerbervertreter eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis - entgegen § 25a Abs. 5 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2022 wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weitergeleitet, wo sie am 22. November 2022 - sohin nach Ablauf der Revisionsfrist - einlangte.Am 15. November 2022 brachte der Revisionswerbervertreter eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis - entgegen Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2022 wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weitergeleitet, wo sie am 22. November 2022 - sohin nach Ablauf der Revisionsfrist - einlangte.
4 Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2022 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.
5 Zu diesem Vorhalt langte innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ein.
6 Die Revision erweist sich in Anbetracht ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht am 22. November 2022 als verspätet und war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich in Anbetracht ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht am 22. November 2022 als verspätet und war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110185.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023