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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
BringungsrechteG OÖ 1998 §2 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision 1. des F N und 2. der H N, beide in M und beide vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Dezember 2021, Zl. LVwG-552126/20/KLe/AHo-552127/2, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechts nach dem Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: A E in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I.b) des Bescheides der belangten Behörde vom 19. April 2021 wurde der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung des insgesamt 11.131 m² großen Wiesenteils der Grundstücke Nrn. .318 und 829, beide KG S., ein auf die Wiesenbewirtschaftung beschränktes Geh- und Fahrtrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken (Bringungsrecht) über das Grundstück Nr. 859/1, KG S., der revisionswerbenden Parteien eingeräumt.Mit Spruchpunkt römisch eins.b) des Bescheides der belangten Behörde vom 19. April 2021 wurde der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung des insgesamt 11.131 m² großen Wiesenteils der Grundstücke Nrn. .318 und 829, beide KG S., ein auf die Wiesenbewirtschaftung beschränktes Geh- und Fahrtrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken (Bringungsrecht) über das Grundstück Nr. 859/1, KG S., der revisionswerbenden Parteien eingeräumt.
2 Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass den revisionswerbenden Parteien als Eigentümern des Grundstückes Nr. 859/1, KG S., für die durch die Einräumung des genannten Bringungsrechts verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 4.416,70 gebühre. Dieser Betrag sei von der Mitbeteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels angeschlossenen Zahlscheins „im Wege über“ die belangte Behörde zu bezahlen, die den Betrag an die „Anspruchsberechtigten“ (revisionswerbende Parteien) weiterleiten werde.Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass den revisionswerbenden Parteien als Eigentümern des Grundstückes Nr. 859/1, KG S., für die durch die Einräumung des genannten Bringungsrechts verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 4.416,70 gebühre. Dieser Betrag sei von der Mitbeteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels angeschlossenen Zahlscheins „im Wege über“ die belangte Behörde zu bezahlen, die den Betrag an die „Anspruchsberechtigten“ (revisionswerbende Parteien) weiterleiten werde.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 dahingehend statt, dass die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Entschädigung € 5.159,-- betrage (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 dahingehend statt, dass die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Entschädigung € 5.159,-- betrage (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Mitbeteiligte einen forst- und landwirtschaftlichen Betrieb führe und Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 318 und 829, KG S., mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von insgesamt ca. 1,11 ha sei.
5 Die Erschließung dieser Grundstücke zur Wiesenbewirtschaftung sei bis zum Jahr 2019 in Form einer Bittleihe über einen ca. 137 m langen Weg erfolgt, der von Süden her über das im jeweiligen Hälfteeigentum der revisionswerbenden Parteien stehende Grundstück Nr. 859/1, KG S., führe.
6 Zusätzlich führe ein Waldweg von Norden des Grundstückes Nr. 829, KG S., über das Grundstück Nr. 828/1, KG S., bis zum Anschluss an das öffentliche Gut. Das Grundstück Nr. 828/1, KG S., stehe im Eigentum von Josef S. Diese Erschließung sei im Grundbuch nicht als Geh- und Fahrtrecht einverleibt. Der Weg werde jedoch seit mehr als 30 Jahren für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt. Der Eigentümer gebe an, dass ein - allenfalls außerbücherliches - land- und forstwirtschaftliches Fahrtrecht bestehe.Zusätzlich führe ein Waldweg von Norden des Grundstückes Nr. 829, KG S., über das Grundstück Nr. 828/1, KG S., bis zum Anschluss an das öffentliche Gut. Das Grundstück Nr. 828/1, KG S., stehe im Eigentum von Josef Sitzung Diese Erschließung sei im Grundbuch nicht als Geh- und Fahrtrecht einverleibt. Der Weg werde jedoch seit mehr als 30 Jahren für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt. Der Eigentümer gebe an, dass ein - allenfalls außerbücherliches - land- und forstwirtschaftliches Fahrtrecht bestehe.
7 Mit Antrag vom 15. Juli 2019 habe die Mitbeteiligte die Einräumung eines Fahrtrechts insbesondere für ihre Grundstücke Nrn. 318 und 829, KG S., auf dem über das im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehende Grundstück Nr. 859/1, KG S., führenden Weg begehrt.
8 Die Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Mitbeteiligten durch den nördlich gelegenen Wald auf Fremdgrund sei aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben. Der vorhandene Forstweg stelle lediglich eine „Rückegasse“ dar. Die Fahrbahnbreite lasse Gerätschaften zu, die geländetauglich seien und eine Breite von 180 cm bis maximal 200 cm nicht überschritten. Überbreiten im „Luftraum“ (seitlich der Bereifung) hätten keinen Platz, da die Gasse oft Einschnitte im Gelände aufweise.
9 Um hier eine angepasste Erschließung zu ermöglichen, müsste das Gelände korrigiert und die Fahrbahn zum Teil mit Schotter befestigt werden. Ein Eingriff in den Baumbestand würde vereinzelt notwendig werden. Zu bedenken sei auch, dass die Wegstrecke mit einem Lkw nicht erreichbar sei, sodass eine Befestigung mit kleinen Baumaschinen (Dumper ...) erfolgen müsste.
10 Diese Erschließung wäre technisch möglich, jedoch unverhältnismäßig in Bezug auf die Größe des zu erschließenden Grundstücks. Das derzeitige Befahren mit Forstgeräten lasse nicht auf ein mögliches Befahren mit Heuwerbe- bzw. Erntemaschinen schließen. Das Befahren mit Forstgeräten (Kranwagen, Seilwinde, Traktor) erfolge grundsätzlich mit genügend Bodenfreiheit. Der Durchgang unter den Achsen sei bei Forstgeräten entsprechend geländegängig gestaltet; die Lenkung von Gespannen mit Traktor und Kranwagen werde mit hydraulisch gesteuerter Knicklenkung unterstützt.
11 Eine Freilegung der vorhandenen Waldtrasse, die ein Befahren mit Ladewagen, Heuwerbegeräten etc. ermögliche, sei grundsätzlich möglich. Bäume müssten einvernehmlich mit dem Waldbesitzer entfernt werden; das Niveau der Fahrbahn müsste teilweise angehoben werden (Beschotterung). Im Besonderen sei ein Wegebau mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzusprechen.
12 Die beantragte Erschließung über Wiesenfahrt auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien verursache demgegenüber den geringsten Anspruch an Fremdgrund. Das Befahren sei für die Wiesenbewirtschaftung nur bei trockenen Bodenverhältnissen notwendig. Die Steigung des Geländes für die vorgeschlagene Variante (kürzeste Verbindung) sei so gering, dass eine Stabilisierung mit Schotter nicht erfolgen müsse. Das Befahren im Winter sei für den Zweck der Bewirtschaftung nicht erforderlich.
13 Es sei darüber hinaus kein Eingriff in Form von Geländekorrekturen bzw. Baumaßnahmen notwendig. Dies sei wiederum ein entscheidendes Kriterium, da eine relativ kleine Fläche erschlossen werden müsse. Die Verhältnismäßigkeit, die den Aufwand zur Notwendigkeit rechtfertige, sei hier am ehesten gegeben. Eine Durchschneidung der Schlageinteilung müsse für das belastete Grundstück abgegolten werden.
14 Die zu beurteilenden Flächen der Mitbeteiligten (ca. 1,1 ha) wiesen einen landwirtschaftlichen „Bringungsnotstand“ auf.
15 In beweiswürdigender Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis weiter fest, dass zwischen den Verfahrensparteien Uneinigkeit darüber bestanden habe, inwiefern der bestehende Waldweg für die landwirtschaftliche Wiesenbewirtschaftung geeignet und ausreichend sei. Dazu habe der Amtssachverständige schlüssig und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erschließung durch den im Wald gelegenen Weg in der bestehenden Form aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben sei und erforderliche Baumaßnahmen, um eine angepasste Erschließung zu erreichen, unverhältnismäßig wären.
16 Zur behaupteten ausreichenden Erschließung der Grundstücke über den Waldweg habe der von den revisionswerbenden Parteien beauftragte Sachverständige Fotos vorgelegt, welche einen Traktor ohne Allrad mit Schwader, welcher den Weg entlangfahre, zeige. Dazu habe der Amtssachverständige darlegen können, dass das Befahren mit einem Kreiselschwader nur einen kleinen Teil der Bewirtschaftung abdecke. Es sei im Ergebnis den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Amtssachverständigen zum Vorliegen eines Bringungsnotstandes gefolgt worden.
17 Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht thematisierten Uneinigkeiten betreffend die Höhe der Herstellungskosten eines ausreichenden Weges seien nicht ausschlaggebend, weil derartige Baumaßnahmen ohnehin als unverhältnismäßig zu qualifizieren seien. Daher hätten allfällige weitere dazu erforderliche Feststellungen bzw. Beweisaufnahmen zu notwendigen Baumaßnahmen und Herstellungskosten unterbleiben können.
18 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes das Vorliegen eines Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998) sei. Die revisionswerbenden Parteien brächten dazu vor, dass ein Bringungsnotstand nicht vorliege, weil bereits eine anderweitige Erschließungsmöglichkeit über einen Waldweg bestehe, welcher zur Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes ausreichend sei bzw. mit verhältnismäßigem Aufwand hergerichtet werden könne.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes das Vorliegen eines Bringungsnotstandes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998) sei. Die revisionswerbenden Parteien brächten dazu vor, dass ein Bringungsnotstand nicht vorliege, weil bereits eine anderweitige Erschließungsmöglichkeit über einen Waldweg bestehe, welcher zur Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes ausreichend sei bzw. mit verhältnismäßigem Aufwand hergerichtet werden könne.
19 Der Mangel einer notwendigen Bringungsmöglichkeit für eine zweckmäßige Bewirtschaftung könne darin liegen, dass entweder eine Verkehrserschließung überhaupt fehle oder zwar bestehe, aber in technischer (faktischer), rechtlicher oder finanzieller Hinsicht unzulänglich sei.
20 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sich ergeben, dass die Erschließung durch den bestehenden Waldweg im derzeitigen Zustand aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben sei. Um hier eine angepasste Erschließung zu ermöglichen, müsste das Gelände korrigiert und die Fahrbahn zum Teil mit Schotter befestigt werden. Diese Erschließung wäre technisch möglich, jedoch unverhältnismäßig in Bezug auf die Größe des zu erschließenden Grundstücks. Ein Eingriff in den Baumbestand würde vereinzelt notwendig werden. Im Übrigen wären für die Umsetzung dieser Maßnahmen allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen einzuholen.
21 Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass aus landwirtschaftlich-technischer Sicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer geringeren Flächenausstattung, so wie das beim Betrieb der Mitbeteiligten der Fall sei, aus ökonomischen Gründen gezwungen seien, Lohnunternehmer, die überbetrieblich arbeiteten, für die Flächenbewirtschaftung einzusetzen. Ein Lohnunternehmer würde im derzeitigen Zustand die Bewirtschaftung dieser Fläche nicht übernehmen, was ebenfalls das Vorliegen eines Bringungsnotstandes für die Mitbeteiligte bekräftige.
22 Auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes stelle der existierende Waldweg über eine Strecke von 280 m auf Fremdgrund in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Beschaffenheit lediglich eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar, weshalb ein Bringungsnotstand vorliege.
23 Die Erschließung über den Grund der revisionswerbenden Parteien auf einer Wegstrecke von in etwa 137 m bedeute den geringsten Anspruch an Fremdgrund (kürzeste Verbindung). Dadurch werde diese Variante auch dem Grundsatz nach § 3 Abs. 1 Z 3 Oö. BRG 1998 gerecht, fremden Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes sowie Rechte Dritter in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.Die Erschließung über den Grund der revisionswerbenden Parteien auf einer Wegstrecke von in etwa 137 m bedeute den geringsten Anspruch an Fremdgrund (kürzeste Verbindung). Dadurch werde diese Variante auch dem Grundsatz nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BRG 1998 gerecht, fremden Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes sowie Rechte Dritter in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
24 Es sei kein Eingriff in Form von Geländekorrekturen bzw. Baumaßnahmen notwendig. Somit verursache diese Bringungsvariante möglichst geringe Kosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 Oö. BRG 1998.Es sei kein Eingriff in Form von Geländekorrekturen bzw. Baumaßnahmen notwendig. Somit verursache diese Bringungsvariante möglichst geringe Kosten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BRG 1998.
25 Diese Bringungsmöglichkeit sei auf Basis der landwirtschaftlich-technischen Ausführungen des Amtssachverständigen insbesondere in Bezug auf die Größe der zu erschließenden Fläche nicht unverhältnismäßig und es überwögen die bei der Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile für die Mitbeteiligte die damit verbundenen Nachteile der revisionswerbenden Parteien.
26 Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile sei gemäß § 3 Abs. 2 Oö. BRG 1998 insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht worden sei. Die revisionswerbenden Parteien brächten dazu vor, dass die Nichterhaltung des Waldweges auf Versäumnisse der Mitbeteiligten gründe. Dazu sei auszuführen, dass für eine ausreichende technische und zeitgemäße Erschließung die bereits dargestellten Maßnahmen (Fällung von Bäumen, Korrektur des Geländeniveaus, Vorbeugungen gegen Abschwemmungen etc.) erforderlich wären. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Mitbeteiligten zur Last gelegt werden könne, dass diese - allenfalls einer gesonderten Bewilligungspflicht unterliegenden - Maßnahmen auf Fremdgrund bislang nicht gesetzt worden seien.Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile sei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Oö. BRG 1998 insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht worden sei. Die revisionswerbenden Parteien brächten dazu vor, dass die Nichterhaltung des Waldweges auf Versäumnisse der Mitbeteiligten gründe. Dazu sei auszuführen, dass für eine ausreichende technische und zeitgemäße Erschließung die bereits dargestellten Maßnahmen (Fällung von Bäumen, Korrektur des Geländeniveaus, Vorbeugungen gegen Abschwemmungen etc.) erforderlich wären. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Mitbeteiligten zur Last gelegt werden könne, dass diese - allenfalls einer gesonderten Bewilligungspflicht unterliegenden - Maßnahmen auf Fremdgrund bislang nicht gesetzt worden seien.
27 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob auf Basis der Gegebenheiten und der Beschaffenheit eines bereits bestehenden Weges ein Bringungsnotstand gegeben sei, eine Einzelfallbeurteilung darstelle.
28 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
29 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
31 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
32 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Servitutsrecht nach ABGB auseinandergesetzt habe. Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für land- und forstwirtschaftliche Fahrten über den Waldweg zu Gunsten der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Mitbeteiligten sei eindeutig sowie mehrfach anerkannt und außer Streit gestellt worden. Dieser Weg habe offensichtlich bis zuletzt auch für die Bewirtschaftung der Wiesenflächen ausgereicht. Gemäß den Bestimmungen des ABGB habe sich der Servitutsberechtigte um die Zulänglichkeit des Bringungsweges zu kümmern. Die Bestimmungen des Oö. BRG 1998 würden „völlig eindeutig auf die Selbstverursachung eines Bringungsnotstandes“ verweisen.
33 Nach § 2 Abs. 1 Oö. BRG 1998 hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstückes, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wennNach Paragraph 2, Absatz eins, Oö. BRG 1998 hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstückes, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstückes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
34 Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. BRG 1998 hat die Agrarbehörde die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, dassGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. BRG 1998 hat die Agrarbehörde die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, dass
1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
2. Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes sowie Rechte Dritter daran in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
35 Nach § 3 Abs. 2 Oö. BRG 1998 ist bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Oö. BRG 1998 ist bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.
36 Nach der hg. Rechtsprechung stellen die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstandes und die Einräumung von Bringungsrechten einzelfallbezogene Entscheidungen dar (VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0110, mwN).
37 Ob nun auf dem Waldweg auf Grundstück Nr. 828/1, KG S., eine privatrechtliche - allenfalls außerbücherliche - Servitut besteht, erweist sich aus folgendem Grund als nicht relevant, weswegen auch der Vorwurf der mangelhaften Auseinandersetzung „mit dem Servitutsrecht nach ABGB“ ins Leere geht:
38 Selbst im Fall eines bestehenden Servitutsrechts hat die Agrarbehörde bzw. das Verwaltungsgericht nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob unter Bedachtnahme auf das Bestehen des Servitutsrechts bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist. Ob daher ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. BRG 1998 trotz einer eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen und zu begründen; die in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (siehe zum vergleichbaren § 2 Abs. 1 Niederösterreichisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz: VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072, mwN).Selbst im Fall eines bestehenden Servitutsrechts hat die Agrarbehörde bzw. das Verwaltungsgericht nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob unter Bedachtnahme auf das Bestehen des Servitutsrechts bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist. Ob daher ein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Oö. BRG 1998 trotz einer eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen und zu begründen; die in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf (siehe zum vergleichbaren Paragraph 2, Absatz eins, Niederösterreichisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz: VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072, mwN).
39 Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Revisionsfall in einem mängelfrei geführten Verfahren zum Schluss, dass die Erschließung durch den bestehenden Waldweg im derzeitigen Zustand aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben ist. Eine Erschließung wäre technisch möglich, jedoch unverhältnismäßig in Bezug auf die Größe des zu erschließenden Grundstückes. Damit ist von einer fehlenden Bringungsmöglichkeit auf die landwirtschaftlichen Grundstücke der Mitbeteiligten auszugehen. Keine andere Form der Prüfung wäre auch bei einer festgestellten privatrechtlichen Servitut auf dem Waldweg vorzunehmen gewesen.
40 Da - wie bereits dargelegt - die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstandes eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, muss auch die Prüfung, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde (§ 3 Abs. 2 Oö. BRG 1998), anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden, die - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen - in der Regel nicht revisibel sind (siehe zum insoweit vergleichbaren § 2 Abs. 1 Z 2 Niederösterreichisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz wiederum: VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072).Da - wie bereits dargelegt - die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstandes eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, muss auch die Prüfung, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde (Paragraph 3, Absatz 2, Oö. BRG 1998), anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden, die - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen - in der Regel nicht revisibel sind (siehe zum insoweit vergleichbaren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Niederösterreichisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz wiederum: VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072).
41 In diesem Zusammenhang genügt es auf die nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen, wonach es nicht ersichtlich sei, inwiefern es der Mitbeteiligten zur Last gelegt werden könne, dass die für eine ausreichende technische und zeitgemäße Erschließung dargestellten Maßnahmen auf Fremdgrund, die allenfalls einer gesonderten Bewilligungspflicht unterlägen, bislang nicht gesetzt worden seien.
42 Die nicht als unvertretbar zu erkennende, einzelfallbezogene Beurteilung nach der genannten Bestimmung durch das Verwaltungsgericht wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Die nicht als unvertretbar zu erkennende, einzelfallbezogene Beurteilung nach der genannten Bestimmung durch das Verwaltungsgericht wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
43 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070019.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023