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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des S S in W, vertreten durch Dr. Martin Brenner und Dr. Martin Klemm, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilerstätte 22/1/23, gegen das am 31. Mai 2022 mündlich verkündete und am 8. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/065/772/2022-27, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 (zugestellt am 15. Dezember 2020) erfolgte Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber, einen (ehemaligen) armenischen Staatsangehörigen, widerrufen und sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen; eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 (zugestellt am 15. Dezember 2020) erfolgte Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber, einen (ehemaligen) armenischen Staatsangehörigen, widerrufen und sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen; eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nach erfolgter Zusicherung, am 17. Dezember 2020, unter Medikations- und Alkoholeinfluss einen versuchten Ladendiebstahl begangen; die Staatsanwaltschaft Wien habe das nach §§ 15, 127 StGB gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren am 21. Jänner 2021 gemäß § 200 Abs. 5 StPO eingestellt.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nach erfolgter Zusicherung, am 17. Dezember 2020, unter Medikations- und Alkoholeinfluss einen versuchten Ladendiebstahl begangen; die Staatsanwaltschaft Wien habe das nach Paragraphen 15, 127, StGB gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren am 21. Jänner 2021 gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO eingestellt.
Weiters habe der Revisionswerber beginnend ab 2019 monatlich von einem näher genannten Bekannten das Suchtmittel Mephedron erworben; am 21. Mai 2021 sei er von der Polizei überführt worden. Der Revisionswerber sei von der Landespolizeidirektion Niederösterreich verdächtigt worden, im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 21. Mai 2021 in Wien in mehrfachen „Angriffen“ eine Menge von 26 Gramm des Suchtmittels Mephedron für den Eigengebrauch erworben und besessen zu haben; der Revisionswerber sei diesbezüglich geständig. Die Staatsanwaltschaft Wien sei am 28. September 2021 von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) gemäß § 35 SMG vorläufig zurückgetreten.Weiters habe der Revisionswerber beginnend ab 2019 monatlich von einem näher genannten Bekannten das Suchtmittel Mephedron erworben; am 21. Mai 2021 sei er von der Polizei überführt worden. Der Revisionswerber sei von der Landespolizeidirektion Niederösterreich verdächtigt worden, im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 21. Mai 2021 in Wien in mehrfachen „Angriffen“ eine Menge von 26 Gramm des Suchtmittels Mephedron für den Eigengebrauch erworben und besessen zu haben; der Revisionswerber sei diesbezüglich geständig. Die Staatsanwaltschaft Wien sei am 28. September 2021 von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, und Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) gemäß Paragraph 35, SMG vorläufig zurückgetreten.
3 Im vorliegenden Fall sei somit ein besonders gewichtiger Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hervorgekommen, zumal dem Revisionswerber, abgesehen von dem eingestellten Verfahren (wegen des versuchten Ladendiebstahls), ein weiteres Fehlverhalten nach § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 SMG vorgeworfen werden könne.Im vorliegenden Fall sei somit ein besonders gewichtiger Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hervorgekommen, zumal dem Revisionswerber, abgesehen von dem eingestellten Verfahren (wegen des versuchten Ladendiebstahls), ein weiteres Fehlverhalten nach Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorgeworfen werden könne.
4 Es liege eine Häufung von strafbaren Handlungen „in der letzten Phase des Aufenthalts des [Revisionswerbers] als Einbürgerungswerber“ vor, was den Schluss rechtfertige, dass der Revisionswerber nach seinem bisherigen Verhalten sowie aus dem daraus abzuleitenden Charakterbild nicht die Gewähr bieten könne, dass er in Hinkunft (als eingebürgerter Österreicher) keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Zu dem versuchten Ladendiebstahl sei durch die wiederholte Übertretung des SMG ein verpöntes Verhalten zu Tage getreten, das als schwerwiegend zu qualifizieren sei, weshalb sowohl die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen als auch der Verleihungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen gewesen sei.Es liege eine Häufung von strafbaren Handlungen „in der letzten Phase des Aufenthalts des [Revisionswerbers] als Einbürgerungswerber“ vor, was den Schluss rechtfertige, dass der Revisionswerber nach seinem bisherigen Verhalten sowie aus dem daraus abzuleitenden Charakterbild nicht die Gewähr bieten könne, dass er in Hinkunft (als eingebürgerter Österreicher) keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Zu dem versuchten Ladendiebstahl sei durch die wiederholte Übertretung des SMG ein verpöntes Verhalten zu Tage getreten, das als schwerwiegend zu qualifizieren sei, weshalb sowohl die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen als auch der Verleihungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abzuweisen gewesen sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit., wenn das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2009, 2007/01/0260, 0261, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet Paragraph 20, Absatz 2, StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit., wenn das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen ist vergleiche , etwa VwGH 23.4.2009, 2007/01/0260, 0261, mwN).
10 Entgegen dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, weil es der Beurteilung des Fehlverhaltens des Revisionswerbers nicht nur den (nach Erlassung des Zusicherungsbescheides begangenen) versuchten Ladendiebstahl, sondern auch jene „wiederholten“ Übertretungen des SMG zu Grunde gelegt hat, die im Zeitraum nach Erlassung des Zusicherungsbescheides (nämlich „monatlich“ bis einschließlich 21. Mai 2021) stattgefunden haben. Auf die Frage, ob die im Zeitraum vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides gelegene Suchtmitteldelinquenz des Revisionswerbers eine Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens gerechtfertigt hätte, kommt es somit - entgegen dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen - nicht an.
11 Die Revision bringt zur Zulässigkeit weiters vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich „bis dato nicht mit der Frage beschäftigt, wie diese schwerwiegenden Gründe [im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; Hinweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10] beschaffen sein müssen“, um einen Widerruf der Zusicherung nach § 20 Abs. 2 StbG zu rechtfertigen. Das - im Gefolge des Urteils des EuGH 18.1.2022, Rs. C-118/20, JY - ergangene Erkenntnis VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159, betreffe den Widerruf der Zusicherung im Falle eines Unionsbürgers; es fehle „nach wie vor“ Rechtsprechung zu Widerrufsfällen bei Nicht-Unionsbürgern.Die Revision bringt zur Zulässigkeit weiters vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich „bis dato nicht mit der Frage beschäftigt, wie diese schwerwiegenden Gründe [im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; Hinweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10] beschaffen sein müssen“, um einen Widerruf der Zusicherung nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG zu rechtfertigen. Das - im Gefolge des Urteils des EuGH 18.1.2022, Rs. C-118/20, JY - ergangene Erkenntnis VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159, betreffe den Widerruf der Zusicherung im Falle eines Unionsbürgers; es fehle „nach wie vor“ Rechtsprechung zu Widerrufsfällen bei Nicht-Unionsbürgern.
12 Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner (jüngeren) Rechtsprechung wiederholt mit den letztgenannten Fällen des Widerrufs der Zusicherung der Staatsbürgerschaft befasst hat.
13 Demnach bedarf es für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 20 Abs. 2 StbG in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (vgl. dazu VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mit Hinweis auf VfGH 13.3.2019, E 4081/2018 = VfSlg. 20.322, bzw. VfGH 29.9.2011, G 154/10 = VfSlg. 19.516; zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien auch im Fall des Widerrufs der Zusicherung in Bezug auf Verleihungswerber, die die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren haben, sog. „JY-Konstellation“, vgl. etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn. 14, mwN).Demnach bedarf es für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche , dazu VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mit Hinweis auf VfGH 13.3.2019, E 4081/2018 = VfSlg. 20.322, bzw. VfGH 29.9.2011, G 154/10 = VfSlg. 19.516; zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien auch im Fall des Widerrufs der Zusicherung in Bezug auf Verleihungswerber, die die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren haben, sog. „JY-Konstellation“, vergleiche , etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn. 14, mwN).
Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN).Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN).
14 Eine derartige krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht wird von der Revision nicht dargetan, zumal es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt (vgl. etwa VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156; 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, jeweils mwN) und im vorliegenden Fall überdies der versuchte Diebstahl durch den Revisionswerber hinzukommt.Eine derartige krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht wird von der Revision nicht dargetan, zumal es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt vergleiche , etwa VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156; 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, jeweils mwN) und im vorliegenden Fall überdies der versuchte Diebstahl durch den Revisionswerber hinzukommt.
15 Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
16 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010339.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023