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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag des Z M in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem am 12. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eingebrachten Schriftsatz beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine Säumnisbeschwerde vom 17. Mai 2022 zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 22. Dezember 2022 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit das Land Wien. Der an den Bund gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit das Land Wien. Der an den Bund gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023010003.F00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023