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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. A B in C, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Februar 2022, KLVwG-986/14/2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde als verspätet zurück.
2 Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber selbst verfasste Revision wurde ihm durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Oktober 2022 u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen.Die gegen diesen Beschluss vom Revisionswerber selbst verfasste Revision wurde ihm durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Oktober 2022 u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen.
3 Der vom Revisionswerber innerhalb der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 24. Oktober 2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2022 abgewiesen.
4 Durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision unterbrochen. Sie begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen.
5 Innerhalb dieser Mängelbehebungsfrist wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Innerhalb dieser Mängelbehebungsfrist wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 31. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090121.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023