TE Vwgh Beschluss 2023/1/31 Ra 2022/02/0115

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs3
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2016/048
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der S KG in W, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Haupstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2018, VGW-102/012/8853/2017/E-2, betreffend Maßnahmen nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 erhob die Revisionswerberin Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die am 11. November 2016 durch den Magistrat der Stadt Wien verfügte Betriebsschließung.

2        Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) vom 3. März 2017 wurde der „Beschwerde stattgegeben, als die noch aufrechten Maßnahmen hinsichtlich des Betriebes des Gastgewerbebetriebes der [Revisionswerberin] (Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufgehoben werden.“

3        Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Verfügung der Betriebsschließung und alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen bereits mangels Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Betriebsschließung binnen Monatsfrist gemäß § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 als aufgehoben gelten und sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehenden Maßnahme daher als rechtswidrig erweise.Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Verfügung der Betriebsschließung und alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen bereits mangels Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Betriebsschließung binnen Monatsfrist gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, als aufgehoben gelten und sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehenden Maßnahme daher als rechtswidrig erweise.

4        Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.

5        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, wonach ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde einzustellen sei und ein Kostenzuspruch zu unterbleiben habe, wenn im Laufe des Betriebsschließungsverfahrens ein Deckungsbescheid erlassen werde. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend begründet, weshalb der Verdacht der belangten Behörde, dass in dem verfahrensgegenständlichen Lokal die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt worden sei, begründet sei.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, das Beschwerdeverfahren wäre ohne Kostenzuspruch einzustellen gewesen, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, davon ausging, dass der Revisionswerberin kein Deckungsbescheid über die Betriebsschließung zugestellt und ein solcher somit auch nicht erlassen wurde, weshalb die Verfügung der Betriebsschließung im Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 als aufgehoben galt (vgl. zur Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2022/07/0024). Mangels Erlassung eines Deckungsbescheides ist die in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, das Beschwerdeverfahren wäre ohne Kostenzuspruch einzustellen gewesen, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, davon ausging, dass der Revisionswerberin kein Deckungsbescheid über die Betriebsschließung zugestellt und ein solcher somit auch nicht erlassen wurde, weshalb die Verfügung der Betriebsschließung im Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, als aufgehoben galt vergleiche , zur Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2022/07/0024). Mangels Erlassung eines Deckungsbescheides ist die in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

10       Gilt aber die Maßnahme der Betriebsschließung mangels Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides als aufgehoben, können die mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden, weshalb sich die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung als unzulässig erweist (vgl. in diesem Sinn VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024).Gilt aber die Maßnahme der Betriebsschließung mangels Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides als aufgehoben, können die mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden, weshalb sich die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung als unzulässig erweist vergleiche , in diesem Sinn VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024).

11       Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin daher schon vom Verwaltungsgericht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen. Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde stattdessen nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen hat, verletzt die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten nicht (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die mangelhafte Begründung der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts geht vor diesem Hintergrund jedoch ebenfalls ins Leere.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin daher schon vom Verwaltungsgericht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen. Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde stattdessen nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen hat, verletzt die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten nicht vergleiche , etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die mangelhafte Begründung der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts geht vor diesem Hintergrund jedoch ebenfalls ins Leere.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020115.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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