TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/2 Ra 2021/10/0145

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Veröffentlicht am 02.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
79/01 Schulen Universitäten

Norm

AVG §37
GleichwertigkeitsAbk Deutschland 2003 Art4
UniversitätsG 2002 §60 Abs1
UniversitätsG 2002 §63 Abs1
UniversitätsG 2002 §64 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juli 2021, Zl. W129 2243892-1/2E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: A T in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        1.1. Mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien - des nunmehrigen Revisionswerbers - vom 2. März 2021 wurde der Mitbeteiligte, welcher - nach seinem Zulassungsansuchen - aufgrund seines an der Hochschule D absolvierten Bachelorstudiums „Architektur“ über den akademischen Grad „Bachelor of Engineering“ verfügt, gemäß den §§ 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 sowie 64 Abs. 3 und 65 Universitätsgesetz 2002 - UG unter Erteilung einer Auflage (nämlich der Verpflichtung zur Absolvierung näher genannter Lehrveranstaltungen/Prüfungen während des Masterstudiums) zum Masterstudium der Architektur an der Technischen Universität Wien (TU Wien) für das Sommersemester 2021 zugelassen.1.1. Mit Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien - des nunmehrigen Revisionswerbers - vom 2. März 2021 wurde der Mitbeteiligte, welcher - nach seinem Zulassungsansuchen - aufgrund seines an der Hochschule D absolvierten Bachelorstudiums „Architektur“ über den akademischen Grad „Bachelor of Engineering“ verfügt, gemäß den Paragraphen 60, Absatz eins, 63, Absatz eins, sowie 64 Absatz 3, und 65 Universitätsgesetz 2002 - UG unter Erteilung einer Auflage (nämlich der Verpflichtung zur Absolvierung näher genannter Lehrveranstaltungen/Prüfungen während des Masterstudiums) zum Masterstudium der Architektur an der Technischen Universität Wien (TU Wien) für das Sommersemester 2021 zugelassen.

2        Zur Begründung nahm der Revisionswerber eine Gleichwertigkeitsprüfung des vom Mitbeteiligten absolvierten Bachelorstudiums vor und erachtete die gemäß § 64 Abs. 3 UG vorgeschriebenen Prüfungen als „zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit“ erforderlich.Zur Begründung nahm der Revisionswerber eine Gleichwertigkeitsprüfung des vom Mitbeteiligten absolvierten Bachelorstudiums vor und erachtete die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, UG vorgeschriebenen Prüfungen als „zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit“ erforderlich.

3        1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid infolge einer Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Revisionswerber zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid infolge einer Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Revisionswerber zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, der Revisionswerber habe den Sachverhalt ausschließlich anhand des UG beurteilt, obwohl das Abkommen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004 (im Folgenden: Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich), als lex specialis heranzuziehen sei. Demnach eröffne der akademische Grad des Mitbeteiligten diesem den Zugang zu dem angestrebten Masterstudium an der TU Wien, wenn er den Mitbeteiligten in Deutschland zu einem Masterstudium berechtige, das dem an der TU Wien angestrebten Studium entspreche (Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Die belangte Behörde hätte somit ermitteln müssen, ob in Deutschland ein Masterstudium oder -studiengang existiere, der dem Masterstudium „Architektur“ an der TU Wien entspreche, und - sollte dies zu bejahen sein - ob der akademische Grad des Mitbeteiligten diesem den Zugang zu dem genannten Masterstudium bzw. -studiengang in Deutschland eröffne. Mangels Berücksichtigung des Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich habe der Revisionswerber in diesem Punkt „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“ und die notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Eine Prüfung nach den - fallbezogen subsidiären - Bestimmungen des UG sei erst dann erforderlich, wenn dem Mitbeteiligten nicht schon aufgrund des Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich der Zugang zum Masterstudium „Architektur“ an der TU Wien eröffnet sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, der Revisionswerber habe den Sachverhalt ausschließlich anhand des UG beurteilt, obwohl das Abkommen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004, (im Folgenden: Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich), als lex specialis heranzuziehen sei. Demnach eröffne der akademische Grad des Mitbeteiligten diesem den Zugang zu dem angestrebten Masterstudium an der TU Wien, wenn er den Mitbeteiligten in Deutschland zu einem Masterstudium berechtige, das dem an der TU Wien angestrebten Studium entspreche (Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Die belangte Behörde hätte somit ermitteln müssen, ob in Deutschland ein Masterstudium oder -studiengang existiere, der dem Masterstudium „Architektur“ an der TU Wien entspreche, und - sollte dies zu bejahen sein - ob der akademische Grad des Mitbeteiligten diesem den Zugang zu dem genannten Masterstudium bzw. -studiengang in Deutschland eröffne. Mangels Berücksichtigung des Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich habe der Revisionswerber in diesem Punkt „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“ und die notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Eine Prüfung nach den - fallbezogen subsidiären - Bestimmungen des UG sei erst dann erforderlich, wenn dem Mitbeteiligten nicht schon aufgrund des Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich der Zugang zum Masterstudium „Architektur“ an der TU Wien eröffnet sei.

5        Das Nachholen der notwendigen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht selbst erweise sich „angesichts der Notwendigkeit, die offenen Fragen mit dem [Mitbeteiligten] und den internen Fachvertreterinnen und -vertretern zu erörtern“, und „angesichts der hohen Expertise im akademischen Umfeld“ des Revisionswerbers auch nicht als rascher und kostensparender als „im Wege“ durch den Revisionswerber.

6        2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

7        Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrensakten vorgelegt. Der Mitbeteiligte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weiteres Vorbringen erstattet und Unterlagen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8        3.1. Artikel 4 des Abkommens der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, lautet auszugsweise:3.1. Artikel 4 des Abkommens der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, lautet auszugsweise:

Artikel 4

Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. [...]

[...]“

3.2. Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2021, lautet auszugsweise:3.2. Das Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, lautet auszugsweise:

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[...]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1.   die allgemeine Universitätsreife,

2.   die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3.   die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,

4.   die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, bis 21,

5.   die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und

6.   für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. [...]

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. [...]Paragraph 64, [...]

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[...]“

9        4. In seinem Zulässigkeitsvorbringen bringt der Revisionswerber im Wesentlichen - unter konkreten Hinweisen auf hg. Rechtsprechung - vor, der angefochtene Beschluss weiche aus näher genannten Gründen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ab.4. In seinem Zulässigkeitsvorbringen bringt der Revisionswerber im Wesentlichen - unter konkreten Hinweisen auf hg. Rechtsprechung - vor, der angefochtene Beschluss weiche aus näher genannten Gründen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ab.

10       5. Die Revision ist aus diesem Grund zulässig; sie erweist sich auch als begründet.

11       5.1. Nach der ständigen, vom hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0119, sowie aus der jüngsten Rechtsprechung VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0090, jeweils mwN).5.1. Nach der ständigen, vom hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0119, sowie aus der jüngsten Rechtsprechung VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0090, jeweils mwN).

12       Die (grundsätzliche) Anwendbarkeit des Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf den Revisionsfall wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht stützt seine Aufhebung zunächst darauf, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keine Ermittlungsschritte gesetzt habe.

13       Den Verwaltungsakten ist tatsächlich nicht zu entnehmen, dass sich der Revisionswerber ausdrücklich mit dem Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auseinandergesetzt hätte. Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens normiert allerdings - schon seinem Wortlaut nach - auch die Relevanz allfälliger weiterer nationaler Regeln im aufnehmenden Staat (arg. „gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen“). Derartige Regelungen sind im österreichischen Recht im UG (vgl. insbesondere § 64 Abs. 3 UG) festgelegt. Mit Blick darauf hat der Revisionswerber Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen.Den Verwaltungsakten ist tatsächlich nicht zu entnehmen, dass sich der Revisionswerber ausdrücklich mit dem Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auseinandergesetzt hätte. Artikel 4, Absatz eins, dieses Abkommens normiert allerdings - schon seinem Wortlaut nach - auch die Relevanz allfälliger weiterer nationaler Regeln im aufnehmenden Staat (arg. „gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen“). Derartige Regelungen sind im österreichischen Recht im UG vergleiche , insbesondere Paragraph 64, Absatz 3, UG) festgelegt. Mit Blick darauf hat der Revisionswerber Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen.

14       Vor diesem Hintergrund trifft die dem angefochtenen Beschluss zunächst zugrunde gelegte Ansicht, der Revisionswerber habe jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (vgl. dazu die in Rz 11 zitierte Rechtsprechung), nicht zu. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/21/0045, mwN).Vor diesem Hintergrund trifft die dem angefochtenen Beschluss zunächst zugrunde gelegte Ansicht, der Revisionswerber habe jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen vergleiche , dazu die in Rz 11 zitierte Rechtsprechung), nicht zu. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/21/0045, mwN).

15       5.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht letztlich ins Treffen geführte „Notwendigkeit, die offenen Fragen gemeinsam mit dem [Mitbeteiligten] und den internen Fachvertreterinnen und -vertretern zu erörtern“, sowie der Hinweis auf die „hohe Expertise im akademischen Umfeld der belangten Behörde“ (des Revisionswerbers) vermögen die Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits festgehalten, dass weder das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2020/20/0376, mwN) noch eine erforderliche Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung (weiterer) Gutachten im Allgemeinen eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/03/0286, mwN). Auch das (vom Verwaltungsgericht erkennbar ins Treffen geführte) Argument, die belangte Behörde sei als „Spezialbehörde“ eingerichtet, wurde von der hg. Rechtsprechung bereits wiederholt als untauglich angesehen, um eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).5.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht letztlich ins Treffen geführte „Notwendigkeit, die offenen Fragen gemeinsam mit dem [Mitbeteiligten] und den internen Fachvertreterinnen und -vertretern zu erörtern“, sowie der Hinweis auf die „hohe Expertise im akademischen Umfeld der belangten Behörde“ (des Revisionswerbers) vermögen die Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits festgehalten, dass weder das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche , etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2020/20/0376, mwN) noch eine erforderliche Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung (weiterer) Gutachten im Allgemeinen eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen vergleiche , VwGH 29.11.2021, Ra 2021/03/0286, mwN). Auch das (vom Verwaltungsgericht erkennbar ins Treffen geführte) Argument, die belangte Behörde sei als „Spezialbehörde“ eingerichtet, wurde von der hg. Rechtsprechung bereits wiederholt als untauglich angesehen, um eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu begründen vergleiche , VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).

16       6. Nach dem Gesagten lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor. 6. Nach dem Gesagten lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht vor.

17       Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Wien, am 2. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100145.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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