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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 4/2, gegen das am 29. Oktober 2021 mündlich verkündete und mit 29. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-121/008/5183/2021-10, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 entzog der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) dem Revisionswerber, einem indischen Staatsangehörigen, gemäß § 88 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ in einem näher bezeichneten Standort.Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 entzog der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) dem Revisionswerber, einem indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ in einem näher bezeichneten Standort.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2020 (im Rahmen seines negativ entschiedenen Asylverfahrens) die vom Revisionswerber „gegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung nach Indien“ eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 13 Wochen festgelegt worden sei. Der Revisionswerber verfüge über keinen aufrechten Aufenthaltstitel und sei seit 2. Oktober 2020 zur Ausreise verpflichtet.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen, weil sich der Revisionswerber als Drittstaatsangehöriger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich anerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhalte.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 vorlägen, weil sich der Revisionswerber als Drittstaatsangehöriger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich anerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhalte.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. zu alldem etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2019/04/0081, Rn. 14 und 15 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan. Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , zu alldem etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2019/04/0081, Rn. 14 und 15 mwN).
8 Die Revision enthält unter der Überschrift „II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:“ nur Ausführungen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und der Rechtzeitigkeit der Revision. Unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe:“ und nach der Einleitung „Angaben zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision:“ werden Ausführungen zu fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten Rechtsfragen mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Die Revision enthält unter der Überschrift „II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:“ nur Ausführungen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und der Rechtzeitigkeit der Revision. Unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe:“ und nach der Einleitung „Angaben zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision:“ werden Ausführungen zu fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestimmten Rechtsfragen mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, Rn. 9, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, Rn. 9, mwN).
10 Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Revision auch insgesamt, insbesondere in Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 88 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146; 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, Rn. 27 und 28; 7.2.2022, Ra 2021/04/0145, Rn. 11 und 13, jeweils mwN), der das angefochtene Erkenntnis entspricht, keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen lässt.Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Revision auch insgesamt, insbesondere in Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche , VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146; 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, Rn. 27 und 28; 7.2.2022, Ra 2021/04/0145, Rn. 11 und 13, jeweils mwN), der das angefochtene Erkenntnis entspricht, keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen lässt.
11 Die Revision war daher vor diesem Hintergrund zurückzuweisen.
12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 6. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040007.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023