TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/9 LVwG-2023/32/0302-1

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Veröffentlicht am 09.02.2023
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Entscheidungsdatum

09.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 20.12.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit der Eingabe vom 27.10.2022 hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter Verwendung des Formularservices des Landes Tirol einen Antrag auf Anerkennung oder Gleichhaltung einer EU/EWR-Staat und der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation im Hinblick auf das Gastgewerbe eingebracht.

Dem elektronisch eingebrachten Antrag angeschlossen waren eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Antragstellers sowie eine Teilnahmebestätigung über einen in Y besuchten Berufsausbildungskurs über den Zeitraum vom 21.11.2011 bis zum 19.12.2011 im Ausmaß von 100 Stunden über die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie über die erfolgreiche Abschlussprüfung, jeweils in italienischer Sprache und deren als beglaubigte Abschrift überschriebene Übersetzung ins Deutsche.

Mit Verbesserungsauftrag vom 09.11.2022 wurde dem Antragsteller wie folgt aufgetragen, wie folgt nachzureichen:

„Bescheinigungen der Behörde Ihres Herkunftsstaates (siehe Anlage) gemäß §§ 373c Abs. 3, 373f Abs.1 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung/Betriebsleiter oder eine einschlägige unselbständige Tätigkeit. Diese Tätigkeiten müssen facheinschlägig sein!“

Diesem Verbesserungsauftrag angeschlossen war ein Hinweis, wonach derartige Unterlagen in Italien von der zuständigen Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Italiens erhalten werden können.

Für die Verbesserung wurde eine Frist bis zum 25.11.2022 eingeräumt, welche auf Ersuchen des vertretenen Antragstellers bis zum 15.01.2023 verlängert wurde. Auf die Rechtsfolgen einer unzureichenden Verbesserung wurde hingewiesen.

Mit der Eingabe vom 15.12.2022 hat der vertretene Antragsteller die als beglaubigte Übersetzung überschriebene Ersatzerklärung einer Notariatsurkunde vom 14.12.2022 in deutscher Sprache vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer ua selbst bestätigt, 1) einen berufsbildenden Lehrgang für den Handel, die Zubereitung und/oder die Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgreich besucht und den Befähigungsnachweis am 28.12.2011 erworben zu haben sowie 2) in den letzten 5 Jahren ständig, hauptsächlich und vorwiegend als Inhaber eines Einzelunternehmens im Lebensmittelsektor und im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken unter der Umsatzsteuernummer *** und Eintragung bei der Handelskammer Reggio Y mit der Nummer im Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten *** tätig gewesen zu sein.

Diese Urkunde liegt auch in italienischer Sprache vor, welche offensichtlich die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt.

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 20.12.2022.

Dagegen hat der vertretene Antragsteller mit Eingabe vom 20.01.2023 (Poststempel) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und im Beschwerdeantrag ausgeführt, es möge der angefochtene Bescheid durch einen neu zu erlassenden Bescheid ersetzt werden, der die in Italien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gastgewerbe anerkennt.

Zudem ist in der Beschwerde ausgeführt, dass eine entsprechende Begründung bis zum 28.02.2023 nachgereicht wird.

II.      Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua dann entfallen, wenn – so wie gegenständlich- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

III.     Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl 194/1994, BGBl I Nr 155/2015:

㤠373f

(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den §§ 373a, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBL I Nr 57/2018:

㤠13

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.      Erwägungen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Begründung nachgereicht wird. Sofern man derzeit von einer unbegründeten Beschwerde ausgeht, wäre diese als unzulässig zurückzuweisen, zumal ganz offensichtlich mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgereicht wird, gleichsam eine Verlängerung der Beschwerdefrist erwirkt werden soll. Gerade derartige Beschwerden sind jedoch nicht verbesserungsfähig und daher sofort zurückzuweisen.

In Ansehung des Beschwerdeantrages wird jedoch von einer begründeten Beschwerde ausgegangen.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keine obligatorische Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, zumal im zugrundeliegenden behördlichen Verfahren und subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - und nicht etwa die Bundesabgabenordnung - anzuwenden war bzw ist (vgl § 17 VwGVG).

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt und darin Bescheinigungen über eine einschlägige selbständige Tätigkeit, eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung/Betriebsleiter oder eine einschlägige unselbständige Tätigkeit eingefordert.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang eine als beglaubigte Übersetzung beigebrachte Ersatzerklärung über einen Notariatsakt beigebracht, in dem der Beschwerdeführer selbst bestätigt, hauptsächlich und überwiegend als Inhaber eines Einzelunternehmens im Lebensmittelsektor und im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken unter der Umsatzsteuernummer *** und Eintragung bei der Handelskammer Reggio Y mit der Nummer im Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten *** tätig gewesen zu sein.

Mit dieser Erklärung bleibt jedoch offen, in welchem Umfang der Antragsteller selbstständig und in welchem Umfang er allenfalls unselbstständig im Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken tätig war, wenn er ausführt hauptsächlich und vorwiegend als Inhaber eines Einzelunternehmens im Lebensmittelsektor und im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken tätig gewesen zu sein, weshalb diesbezüglich eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Kammer erforderlich ist.

Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, weshalb eine Zurückweisung des Antrages wegen Formgebrechens zu erfolgen hatte.

Deshalb ist die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, neuerlich Antrag auf Anerkennung einzubringen, da von der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung über die Befähigung des Beschwerdeführers getroffen wurde, sondern lediglich sein bisheriger Antrag wegen formaler Mängel zurückgewiesen wurde.

Ohne der Behörde vorzugreifen, wird einem neuerlichen Antrag wohl insbesondere eine vollständige Bescheinigung der zuständigen italienischen Kammer über die ausgeübten Tätigkeiten anzuschließen sein, um der belangten Behörde eine inhaltliche Beurteilung zu ermöglichen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Gastgewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0302.1

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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