RS Vwgh 2023/1/24 Ra 2020/11/0191

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Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31 Abs1 Z2
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der VwGH hat - iZm. einer bereits im Eigentum des Vermieters stehenden Wohnung - ausgeführt, dass es für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 ausreicht, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 25. 5.2004, 2003/11/0053, mwN).Der VwGH hat - iZm. einer bereits im Eigentum des Vermieters stehenden Wohnung - ausgeführt, dass es für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 ausreicht, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt vergleiche VwGH 25. 5.2004, 2003/11/0053, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110191.L02

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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