TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/23 95/18/1124

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 106.468/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. August 1994 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 3. September 1994 gehabt habe; Anträge auf Verlängerung seien spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; als letzter Tag der vierwöchigen Frist errechne sich der 8. August 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 10. August 1994 eingebracht habe, sei die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 3. September 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung erst am 10. August 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, u. a.).

Soweit der Beschwerdeführer erkennbar als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, daß seine "Berufung" gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach ihrem Inhalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und auch der belangten Behörde kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag gehen somit ins Leere.

2. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die mangelnden Erhebungen der belangten Behörde zu den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen. Da - wie unter II.1. ausgeführt - ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden kann, mangelt es den behaupteten Verfahrensfehlern an der entscheidungswesentlichen Bedeutung.

3. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181124.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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