RS Vfgh 2022/11/29 E1070/2022

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Veröffentlicht am 29.11.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art10
Genfer Flüchtlingskonvention Art1
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten betreffend eine Staatsangehörige von Nigeria; mangelhafte Begründung der Zugehörigkeit zu einer — bei Rückkehr stigmatisierten — sozialen Gruppe betreffend ein sexuell ausgebeutetes Opfer von Menschenhandel

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten betreffend eine Staatsangehörige von Nigeria; mangelhafte Begründung der Zugehörigkeit zu einer - bei Rückkehr stigmatisierten - sozialen Gruppe betreffend ein sexuell ausgebeutetes Opfer von Menschenhandel

Das BVwG nimmt im vorliegenden Fall an, dass die Beschwerdeführerin - eine alleinstehende, mittellose Frau mit Kindern, ohne formale Bildung und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsland - eben jener Gruppe der Opfer von Menschenhandel (und sexueller Ausbeutung) angehört, die bei einer Rückkehr mit Stigmatisierung zu rechnen hat. Das BVwG verneint die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gleichwohl mit dem Hinweis, dass nicht jede nach Nigeria zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt werde, sondern es auf die konkreten Umstände ankomme, weshalb eine "deutlich abgegrenzte Identität" fehle. Diese Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht tragfähig: Denn das BVwG nimmt selbst an, dass die Beschwerdeführerin jener (Teil-)Gruppe angehört, der eine Stigmatisierung droht. Gerade hierin manifestiert sich aber die "deutlich abgegrenzte Identität" dieser Gruppe, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft offensichtlich als andersartig betrachtet wird.

Der VwGH hat nicht in Zweifel gezogen hat, dass eine "abgegrenzte Identität" bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen kann. Auch der VfGH hat in vergleichbaren Fällen, in denen das BVwG jeweils von der Asylrelevanz der Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel ausgegangen ist, das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht in Frage gestellt (VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; E vom 01.07.2022, E291/2022 und E309/2022).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1070.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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