TE Vwgh Beschluss 2023/1/11 Ra 2022/12/0186

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs10
GSpG 1989 §53 Abs2
GSpG 1989 §54
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des I P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juli 2022, VGW-002/068/2998/2021-57, betreffend Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 50 Abs. 10 GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber gemäß § 50 Abs. 10 Glücksspielgesetz (GSpG) Barauslagen auferlegt, die der belangten Behörde dadurch entstanden sind, dass näher bezeichnete Glücksspielautomaten, die im Zuge einer Kontrolle gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden, in weiterer Folge mit einem näher bezeichneten Bescheid beschlagnahmt und eingezogen sowie vernichtet worden sind. Die Vorschreibung der Barauslagen an den Revisionswerber stützt das angefochtene Erkenntnis darauf, dass er mit Straferkenntnis vom 23. Juli 2020 (rechtskräftig) bestraft worden sei, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten habe, dass diese mit den genannten Glücksspielautomaten in einem näher genannten Lokal Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0166-0167, mwN).

6        Erwachsen einer Behörde „bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ Barauslagen, so sind diese gemäß § 50 Abs. 10 GSpG „den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen“.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzpflicht nach § 50 Abs. 10 GSpG auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den parlamentarischen Materialien (zur Einführung des § 50 Abs. 10 GSpG ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51 f) etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände. Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 14.2.2022, Ro 2021/17/0002-0003, zum erforderlichen „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ hinsichtlich der Kosten für die Vernichtung von Gegenständen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechtskraft des Bescheids über deren Einziehung; vgl. weiters VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322, mwN).

8        Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, das angefochtene Erkenntnis somit von der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre oder diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar wäre, wird mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht befassen (und zudem der Sache nach bloß als Revisionsgründe formuliert sind), nicht aufgezeigt.

9        Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung und zur Verhandlungspflicht geltend gemacht wird, lässt sie die Zulässigkeit der Revision schon deswegen nicht erkennen, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann nicht aufgezeigt wird, wenn auf die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfragen - wie im vorliegenden Zusammenhang - in der Revisionsbegründung nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/19/0175; 25.1.2019, Ra 2018/20/0483; 29.7.2021, Ra 2020/12/0002).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120186.L00

Im RIS seit

22.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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