TE Vwgh Beschluss 2023/1/11 Ra 2022/12/0143

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des F S in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2022, W246 2229241-1/3Z, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte er die Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde zunächst zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid vom 17. Jänner 2020 als unbegründet ab, stellte sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2018 neu fest, sprach aus, dass dieses trotz der Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten unverändert bleibe und wies das Begehren auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen ab.

3        Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung wies die belangte Behörde begründend darauf hin, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169f Abs. 4 Gehaltsgesetz (GehG) nach Ermittlung des Vergleichsstichtages gemäß § 169g GehG durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015 zu erfolgen habe. Die vom Revisionswerber vor Vollendung des 18. Lebensjahres geltend gemachten Zeiten seien als nicht einschlägige und nicht voll anrechenbare Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (idF BGBl. I Nr. 96/2007) zu qualifizieren und daher als „sonstige Zeit“ zur Hälfte anzurechnen. Da solche Zeiten gemäß § 169g Abs. 4 GehG bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages allerdings nur insoweit voranzustellen seien, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen, ergebe sich keine Erhöhung des Besoldungsdienstalters.

4        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er unter anderem geltend, dass 24 Tage seiner Hauptschulzeit nicht als „sonstige Zeiten“ berücksichtigt worden seien. Weiters brachte der Revisionswerber vor, dass Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zur Gänze zu berücksichtigen seien und die von der Behörde durchgeführte Anrechnung der Vordienstzeiten sowohl formell als auch inhaltlich rechtswidrig sei.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem näher bezeichneten Verfahren aus. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6        Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass bei ihm aktuell mehrere hundert gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig seien. Es habe in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden. Zu diesem Fall sei ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Unionsrechtswidrigkeit des § 169g Abs. 4 GehG argumentiert werde. Die Klärung dieser Rechtsfrage sei auch für den vorliegenden Fall relevant.

7        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision weist der Revisionswerber darauf hin, er erachte sich durch die Anwendung des § 169g Abs. 4 GehG nicht als beschwert. Er habe ein Interesse an einer raschen inhaltlichen Entscheidung in seiner Angelegenheit und sehe keine Relevanz oder Präjudizialität des beim Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 169g Abs. 4 GehG anhängigen Revisionsverfahrens. Er habe in seiner Beschwerde dargelegt, dass der angefochtene Bescheid in erster Linie mit formalen Fehlern belastet sei und dass von ihm geltend gemachte Vordienstzeiten als gleichwertige oder nützliche Vordienstzeiten zu qualifizieren seien. Weiters verweist der Revisionswerber darauf, dass nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sei, ob die Rechtsfrage des anhängigen Verfahrens der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage ähnlich sei. Vorliegend sei die zu lösende Rechtsfrage keine Thematik der Altersdiskriminierung bzw. Unionsrechtswidrigkeit, sondern eine Frage der formalen Richtigkeit eines Bescheides und der inhaltlichen Prüfung von Vordienstzeiten. Mangels Präjudizialität liege kein Anwendungsfall des § 34 Abs. 3 VwGVG vor.

12       Soweit sich der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 38 AVG beruft, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auf § 34 Abs. 3 VwGVG gestützt hat. Auf das Vorliegen einer für die Zulässigkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 38 AVG erforderlichen Präjudizialität im Sinne dieser Bestimmung (vgl. dazu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059 und 0060; 19.12.2000, 99/12/0286) kommt es daher gegenständlich nicht an.

13       Einzig maßgeblich ist vielmehr, ob die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bezeichnete Rechtsfrage der Unionsrechtswidrigkeit des § 169 Abs. 4 GehG auch in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zu lösen ist. Vorliegend bestreitet selbst der Revisionswerber nicht, dass bei der Ermittlung seines Vergleichsstichtages „sonstige Zeiten“ im Sinne des § 169g Abs. 4 GehG zu berücksichtigen sind; der Berücksichtigung seiner Hauptschulzeit als solche „sonstige Zeit“ tritt er in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht entgegen.

14       Vielmehr weist der Revisionswerber auch in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision bloß darauf hin, dass er sich durch die Anwendung des § 169g Abs. 4 GehG nicht als beschwert erachte. Damit übersieht der Revisionswerber, dass die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet sind, von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049, mwN). Alleine der Umstand, dass der Revisionswerber sich durch die Anwendung einer allenfalls unionsrechtswidrigen Regelung nicht beschwert erachtet, vermag das Verwaltungsgericht von dieser Verpflichtung nicht zu entbinden.

15       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120143.L00

Im RIS seit

22.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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