TE Vwgh Beschluss 2023/1/16 Ra 2021/12/0036

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Veröffentlicht am 16.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des E B in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021, W201 2235397-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Pensionsbezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Antragsmodifikation vom 25. Februar 2020 stellte der Revisionswerber folgende Anträge an die belangte Behörde:

„(A) (b) (bb) auszusprechen, dass der Antragsteller Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom 10.06.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 01.01.2008) samt 4 % Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009,

(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes A. (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die der Antragsteller in diesem Zeitraum auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit (mit Ausnahme des Pensionsbezugs auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD-Wien vom 10.06.1975) tatsächlich erhalten hat.“

2        In eventu stellte er unter anderem den zugleich modifizierten Antrag,

„B. auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmässigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt, sowie dass der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag mit 4 % Zinsen seit dem 11.02.2009 zu bezahlen ist.“

3        Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 wies die belangte Behörde die Anträge zu (A) (b) (bb) sowie (c) unter Spruchpunkt 1.) gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik (DP) ab. Zum Antrag B. stellte sie unter Spruchpunkt 2.) gemäß § 3 PG 1965 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. d der DP fest, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27. Mai 1976 vorgenommene 25%-ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage mit Wirkung ab Juli 2002 entfalle. Der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage) betrage daher ab 1. Juli 2002 brutto Euro 790,23. Unter Spruchpunkt 3.) wurde festgestellt, dass für die Bezugszeiträume ab Juli 2002 bis Februar 2006 keine Nachzahlungen gebührten, da gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 Verjährung eingetreten sei. Unter Spruchpunkt 4.) erfolgte die Festsetzung des monatlich gebührenden Ruhebezuges für den Zeitraum März 2006 bis August 2020. Mit Spruchpunkt 5.) wurde der Antrag auf Zinsen aus dem sich aus B. ergebenden Nachzahlungsbetrag seit dem 11. Februar 2009 abgewiesen.

4        Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die nur gegen die Spruchpunkte 3.) und 5.) dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„...

Als Bescheidadressat wird Herr Dr. G, Rechtsanwalt genannt. Weder im Spruch des bekämpften Bescheides noch in der Begründung findet sich eine weitere Erwähnung des Namens des Bescheidadressaten. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr B, wird nicht genannt.

Auch der im Akt einliegende Zustellnachweis weist als Empfänger Dr. G aus. Bei Dr. G handelt es sich um den Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers.“

6        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung der anzuwendenden Rechtslage auszugsweise Folgendes aus (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„...

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Pensionsrechtliche Ansprüche abgesprochen. Als Adressat wird Dr. G genannt, im Betreff wird angeführt: „Ihr Antrag vom 25.02.2020“. Die Zustellung erfolgte ebenfalls an Dr. G unter der bereits im Bescheid genannten Adresse ... Die geht unzweifelhaft aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes hervor. Die Übernahme des Dokumentes erfolgte nachweislich am 06.08.2020.

...

In einer gesamtheitlichen Betrachtung des angefochtenen Bescheides vom 31.07.2020 gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, das nicht erkannt werden kann, wer Bescheidadressat im vorliegenden Fall ist und wem gegenüber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat bzw. erlassen wollte. Als Bescheidadressat ist lediglich der im Verwaltungsverfahren als Rechtsvertreter aufgetretene Dr. G genannt. Auch die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Dr. G. Der in der nunmehr vorliegenden Beschwerde genannte Beschwerdeführer, B, kommt im bekämpften Bescheid nie vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist weder im Betreff noch in der Begründung oder dem Zustellnachweis genannt.

Da als Bescheidadressat eindeutig und ausschließlich durch die belangte Behörde Dr. G genannt wurde, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer B kein Bescheid erlassen. Es fehlt diesem daher an der Beschwerdelegitimation und die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

...“

7        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Literatur vorgebracht, dass die Revision zulässig sei, weil das Bundesverwaltungsgericht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gültigkeit von Bescheiden abgewichen sei. Dieser zufolge reiche es nämlich aus, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sei, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid habe erlassen wollen. Entscheidend sei, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei erkennbar sei. Sogar eine falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid sei unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er bestimmt sei, zugestellt werde.

12       Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

13       Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit der Revision nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet, indem lediglich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes samt Literaturfundstellen wiedergegeben wird (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035 mit Verweis auf VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0040; VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198 und Ra 2018/02/0081).

14       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde kein fallbezogenes Vorbringen erstattet, welche konkreten Anhaltspunkte im vorliegenden Revisionsfall, etwa anhand der Zustellverfügung im Original (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0177, mwN), vorliegen sollten, die eine Auslegung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Juli 2020 - in dem der Revisionswerber kein einziges Mal namentlich genannt wird und welcher diesem auch nicht zugestellt wurde - dahin zuließen, dass der Revisionswerber Adressat dieses Bescheides sei. Eine Berichtigungsfähigkeit des genannten Bescheides wurde somit nicht aufgezeigt, eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.4.2022, Ra 2021/13/0060, mwN).

15       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Im Übrigen wurde von der belangten Behörde bereits ein Bescheid unter ausdrücklicher Nennung des Revisionswerbers erlassen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, wogegen der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zu Ra 2022/12/0036) erhob.

Wien, am 16. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120036.L00

Im RIS seit

22.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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